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Oberlandesgericht Köln, 14 WF 3/00

Datum:
18.01.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
14. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 WF 3/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:0118.14WF3.00.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Kerpen, 50 F 333/99
Schlagworte:
PKH Folgesache Ehescheidungsverbund
Normen:
ZPO § 114
Leitsätze:
1. Auch wenn eine Folgesache (hier: Anspruch auf Zahlung nachehelichen Unterhalts) ohne vernünftige, nachvollziehbare Gründe außerhalb des Ehescheidungsverbunds geltend gemacht wird, führt dies nicht zur gänzlichen Versagung von Prozeßkostenhilfe wegen Mutwilligkeit. Eine solche isolierte Rechtsverfolgung wirkt sich vielmehr nur auf die vermeidbaren Mehrkosten aus (gegen OLG Köln, 4. Zivilsenat, OLG Report 1999, 350). 2. Eine dahingehende Beschränkung der Bewilligung muß bereits in der Grundentscheidung zum Ausdruck kommen. Es reicht nicht, den Einwand vermeidbarer Mehrkosten dem Kostenfestsetzungsverfahren vorzubehalten, weil dann ein Widerspruch zwischen uneingeschränkter Prozeßkostenhilfebewilligung und eingeschränkter Kostenfestsetzung auftreten kann.
 
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Prozeßkostenhilfe teilweise verweigernden Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Kerpen vom 30. November 1999 - 50 F 333/99 - wird zurückgewiesen.
 
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