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Oberlandesgericht Köln, 14 WF 20/00

Datum:
22.02.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
14. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 WF 20/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:0222.14WF20.00.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Kerpen, 50 F 377/98
Schlagworte:
keine Akteneinsicht
Normen:
BGB § 1666; FGG § 34
Leitsätze:
1) Ein Dritter, gegen den in einem Verfahren nach § 1666 BGB Vorwürfe erhoben werden, wird erst Beteiligter dieses Verfahrens, wenn er angehört wird oder gegen ihn Maßnahmen nach § 1666 IV BGB ergriffen werden. 2) Ein Akteneinsichtsrecht nach § 34 FGG ist dem Dritten nach dem Ermessen des Gerichts zu versagen, wenn dem kollidierende Interessen der übrigen Verfahrensbeteiligten, insbesondere das Interesse des Kindes an der Vertraulichkeit seiner Angaben in dem Verfahren, entgegenstehen.
Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Versagung der Akteneinsicht durch den Beschluß des Amtsgerichts Kerpen vom 1.2.2000 (50 F 377/98) wird zurückgewiesen.
 
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