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G R Ü N D E
2I.
3Der am 20.5.1966 geborene Kläger beantragt Prozeßkostenhilfe für eine Klage auf Feststellung, daß er den Beklagten, seinen minderjährigen Kindern, ab April 2000 keinen Unterhalt zu zahlen hat.
4Gemäß dem Änderungsbescheid des Arbeitsamts A. bezieht er ab 1.4.2000 ein wöchentliches Arbeitslosengeld von 405, 65 DM, von dem 105,63 DM wöchentlich nach § 48 SGB I an das Jugendamt S. für den Unterhalt der Beklagten überwiesen werden, da der Kläger seine Unterhaltspflicht nicht erfülle und ihm auch nach einer Abzweigung in der genannten Höhe eine ausreichende Summe zum eigenen Lebensunterhalt verbleibe.
5Gegen den Überweisungsbescheid hat der Kläger Widerspruch eingelegt, der zurückgewiesen worden ist. Der Kläger hat den Widerspruchsbescheid bestandskräftig werden lassen.
6Er vertritt die Auffassung, er habe den Widerspruchsbescheid bestandskräftig werden lassen müssen, da das Familiengericht über die Unterhaltsverpflichtungen des Klägers zu entscheiden habe. Ein Forderungsübergang auf die für den Unterhalt der Kinder eintretende Stadt S. habe nicht stattgefunden, da den Kindern gegen ihn mangels Leistungsfähigkeit kein Unterhaltsanspruch zustehe.
7Das Amtsgericht hat Prozeßkostenhilfe versagt, da die Beklagten nicht passivlegitimiert seien und überdies der Kläger keine hinreichenden Bemühungen um Arbeit nachgewiesen habe. Der Beschwerde hat das Amtsgericht nicht abgeholfen.
8II.
9Die gem. § 127 II ZPO zulässige Beschwerde gegen die Versagung von Prozeßkostenhilfe ist in der Sache nicht begründet.
10Die beabsichtigte Rechtsverfolgung in Gestalt einer gegen die unterhaltsberechtigten Kinder gerichteten negativen Feststellungsklage hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), so daß Prozeßkostenhilfe nicht gewährt werden kann.
11Wenn - wie im Streitfall - kein Unterhalt für minderjährige Kinder geleistet wird und der Sozialhilfeträger aus diesem Grund Sozialhilfe leisten muß, geht der Unterhaltsanspruch gem. § 91 I BSHG kraft Gesetzes auf diesen über. Der Sozialhilfeträger ist berechtigt, Abzweigungen gem. § 48 SGB I zu beantragen (anzuregen), wie sich unmittelbar aus § 48 I S.4 SGB I ergibt, wonach an das Sozialamt zu zahlen ist, wenn es den Unterhalt gewährt. Das Arbeitslosengeld des Klägers ist eine Sozialleistung in diesem Sinne. Es handelt sich um eine Soforthilfemaßnahme zur Sicherstellung des Unterhalts, für die eine Titulierung des Unterhalts nicht erforderlich ist und die keine verbindliche Entscheidung über eine bestehende Unterhaltspflicht enthält (BGH FamRZ 1993, 788; Heilemann FamRZ 1995, 1401; Wannagat/Thieme, SGB I (7.Lfg. 1996); § 48 Rn. 19).
12Will der Kläger geltend machen, das Arbeitsamt A. als Sozialleistungsträger habe die Geldleistung zu Unrecht an den Sozialhilfeträger überwiesen, weil ihm kein angemessener Teil des Arbeitslosengeldes für den eigenen Unterhalt verbleibe oder weil sonstige Voraussetzungen für die Überweisung (z.B. die Anhörung) nicht erfüllt seien, muß er diese Einwände nach dem Widerspruch im Wege der Anfechtung des Verwaltungsakts vor dem für die Sozialleistung zuständigen Gericht vorbringen (OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 819; Heilemann FamRZ 1995, 1401 (1402); Kasseler Kommentar zum SGB/Seewald, Erg.Lief. 14, März 1995,
13§ 48 Rn. 28). Eine Rechtsverfolgung gegen den Leistungsempfänger, gar unmittelbar gegen die Kinder, deren Anspruch auf den Sozialhilfeträger übergegangen ist, ist insoweit nicht aussichtsreich.
14Will er dagegen geltend machen, das Arbeitsamt habe zwar an sich rechtmäßig gehandelt, dem Unterhaltsberechtigten stehe aber kein Unterhaltsanspruch zu (z.B. wegen Verwirkung oder mangels unterhaltsrechtlicher Leistungs-fähigkeit), besteht an sich ein Rechtsschutzinteresse für eine zivilrechtliche Feststellungsklage. Zwar ist eine Entscheidung des Zivilgerichts für die Leistungsbehörde (hier: das Arbeitsamt) nicht unmittelbar bindend, da diese am Zivilrechtsstreit nicht beteiligt ist. Die Nichtbeachtung eines rechtskräftigen zivilrechtlichen Urteils stellt aber einen Ermessensfehler bei der Abzweigungsentscheidung dar (Wannagat/Thieme, SGB I (7.Lfg. 1996), § 48 Rn.19).
15Die bereits abgezweigte Leistung muß vom Empfänger der Sozialleistung von demjenigen, an den abgezweigt worden ist, im Wege der zivilrechtlichen Klage zurückverlangt werden (BGH FamRZ 1993, 788).
16Sowohl die Feststellungsklage als auch die Rückforderungsklage muß sich aber gegen den Sozialhilfeträger, auf den der Unterhaltsanspruch der Kinder übergegangen ist und an den gem. § 48 I S.4 SGB I abgezweigt worden ist, richten. Das gilt auch für zukünftige Unterhaltsansprüche, weil der Sozialhilfeträger gem. § 91 III S.2 BGB auch zukünftigen Unterhalt geltend machen kann, wenn voraussichtlich auf längere Zeit Sozialhilfe gewährt werden muß.
17Eine Feststellungsklage unmittelbar gegen die Unterhaltsberechtigten ist nicht aussichtsreich, denn diese haben sich keines Unterhaltsanspruchs berühmt, sondern der Sozialhilfeträger hat von sich aus die Abzweigung angeregt und verlangt auch für die Zukunft Zahlung an sich. Solange der Sozialhilfeträger die Unterhaltsansprüche nicht auf die Berechtigten rückübertragen hat, muß er im eigenen Namen klagen und verklagt werden (Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 7. Aufl. (2000), Rn. 564).
18Aus diesen Gründen hat das Amtsgericht mit Recht Prozeßkostenhilfe für eine gegen die Kinder gerichtete Feststellungsklage versagt.
19Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, daß auch die materiellen Voraussetzungen einer fehlenden Unterhaltspflicht mangels Leistungsfähigkeit offensichtlich nicht gegeben sind. Der erst 34-jährige Kläger hat Arbeitsbemühungen nicht einmal ansatzweise dargelegt, die bei gesteigerter Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern nach ganz einhelliger Rechtsprechung (zusammenfassend OLG Köln FamRZ 1997, 1104) in Gestalt von laufenden intensiven Bemühungen um Arbeit jeder Art zu verlangen sind.