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Oberlandesgericht Köln, 14 WF 135/00

Datum:
06.11.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
14. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 WF 135/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:1106.14WF135.00.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Kerpen, 50 F 202/00
Normen:
§ 17 I 2 GKG
Leitsätze:
Der Streitwert des Antrags (der Klage) auf Leistung des jeweiligen Regelbetrags bzw. eines Prozentsatzes davon richtet sich nach dem für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags (der Klage) maßgebenden Betrag. Von den Regelbetragssätzen abzusetzende Beträge (z.B. Kindergeld) bleiben außer Betracht.
 
Tenor:
Auf die Beschwerde der Rechtsanwältin B. , K. , gegen den Streitwertbeschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Kerpen am Ende des Urteils vom 15.9.2000 (50 F 202/00) wird der Streitwert in Abänderung dieses Beschlusses auf 15516,- DM festgesetzt.
 
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