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Oberlandesgericht Köln, 14 WF 11/00

Datum:
28.02.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
14. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 WF 11/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:0228.14WF11.00.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Kerpen, 50 F 381/99
Schlagworte:
Erfolgsaussicht Klage Rechtsprechung BGH
Normen:
ZPO § 114
Leitsätze:
Stützt sich eine um Prozeßkostenhilfe nachsuchende Partei auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, kann der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung die Erfolgsaussicht grundsätzlich nicht mit dem Hinweis abgesprochen werden, das Gericht vermöge sich der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs nicht anzuschließen.
 
Tenor:
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Prozeßkostenhilfe verweigernde Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Kerpen vom 6. Dezember 1999 - aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, das Prozeßkostenhilfegesuch des Klägers nicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen.
 
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