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T a t b e s t a n d
2Mit der vorliegenden Teilklage über 100.000,00 DM nimmt die Klägerin die Beklagte aus einer befristeten Ausfallbürgschaft in Anspruch, welche die Beklagte nach dem sog. DtA-Bürgschaftsprogramm bis zu einem Höchstbetrag von 1,2 Mio. DM für einen der Firma G.GmbH in I. (im folgenden: Hauptschuldnerin) von der Klägerin gewährten Betriebsmittelkredit in Höhe von 1,5 Mio DM übernommen hat. In der Bürgschaftserklärung der Beklagten vom 21.12.1995 heißt es zur Befristung:
3"Die Bürgschaft erlischt mit Rückgabe dieser Erklärung, spätestens aber am 31.12.1996, wenn wir nicht bis zu diesem Tage daraus in Anspruch genommen worden sind."
4und in dem zum Bestandteil der Bürgschaftserklärung gemachten Begleitschreiben gleichen Datums:
5"Die Verbürgung des Kontokorrentkredites in Höhe von 1.500.000 DM ist befristet bis zum 31.12.1996. ..... Wir weisen ausdrücklich darauf hin, daß aus der Stellung dieser zeitlich befristeten Bürgschaft kein Anspruch auf Verlängerung oder Erhöhung begründet werden kann. Gleichwohl sind wir bereit, einen Antrag auf Verlängerung und/oder Erhöhung der Bürgschaft im Sinne eines wirtschaftlich vertretbaren Fortbestandes der G. GmbH zu prüfen."
6Als weitere Sicherheiten des der Hauptschuldnerin von der Klägerin mit Vertrag vom 22.12.1995 gewährten, bis zum 31.12.1996 befristeten Kontokorrentkredits über 1,5 Mio DM dienten selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaften der beiden Gesellschafter der Hauptschuldnerin sowie die Sicherungsabtretung sämtlicher Forderungen der Hauptschuldnerin.
7Mit Schreiben vom 18.12.1996 verlängerte die Beklagte in Abstimmung mit der Klägerin die Laufzeit ihrer Bürgschaft bis zum 31.12.1997; dementsprechend verlängerte auch die Klägerin die Laufzeit ihres Betriebsmittelkredites an die Hauptschuldnerin ebenfalls bis zum 31.12.1997.
8In der Folgezeit überzog die Hauptschuldnerin, die in zunehmende wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war, ihre Kreditlinie bei der Klägerin, was am 15.09.1997 zu einer Anfrage der Klägerin bei der Beklagten führte, ob der Kredit gekündigt werden solle. Im Antwortschreiben der Beklagten vom 19.09.1997 heißt es hierzu:
9"Ob und ggf. zu welchem Zeitpunkt Ihr Haus die Kredite fällig stellt, liegt allein im Ermessen Ihres Hauses. Bitte haben Sie Verständnis, wenn wir hierzu keine Empfehlung abgeben werden. Bitte halten Sie uns auch weiterhin über die aktuelle Entwicklung dieses Engagements zeitnah unterrichtet."
10Mit Schreiben vom 16.10.1997 kündigte die Klägerin das Kreditverhältnis mit der Hauptschuldnerin und stellte den per 16.10.1997 auf 1.585.383,84 DM ermittelten Saldo zur sofortigen Rückzahlung fällig, wobei sie der Hauptschuldnerin eine Rückführungsfrist bis zum 21.11.1997 gewährte. Mit Schreiben vom 20.11.1997 informierte die Klägerin die Beklagte unter Beifügung des Kündigungsschreibens über die hierfür maßgeblichen Gründe. Das Schreiben schließt mit dem Satz: "Über den Fortgang der Angelegenheit halten wir Sie informiert".
11Mit Schreiben vom 09.03.1998 forderte die Beklagte die Klägerin zur Rückgabe der Bürgschaftsurkunde auf, weil die Laufzeit der Bürgschaft ohne Inanspruchnahme der Beklagten verstrichen sei. Die Klägerin lehnte dies mit Schreiben vom 12.03.1998 mit der Begründung ab, dass ihr Schreiben vom 20.11.1997 "ohne Anstrengung" als eine Inanspruchnahme der Beklagten dem Grunde nach zu verstehen sei.
12Mit Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 01.04.1998 - 36 N 14/98 - ist der von den Sozialversicherungsträgern gegen die Hauptschuldnerin gestellte Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens mangels Masse abgelehnt worden.
13Die Klägerin hat die Rechtsauffassung vertreten, dass es sich bei der befristeten Höchstbetragsausfallbürgschaft der Beklagten nicht um eine Zeitbürgschaft i.S.d. § 777 BGB handele; jedenfalls erfülle ihr Schreiben vom 20.11.1997 den Umständen nach unter Berücksichtigung von Treu und Glauben die Anforderungen an eine Inanspruchnahme der Beklagten. Die Beklagte sei in die Kreditgewährung der Klägerin an die Hauptschuldnerin dergestalt involviert gewesen, dass es im November 1997 für sie keinen Zweifel daran gegeben habe, dass sie aus der Bürgschaft in Anspruch genommen werde.
14Die Klägerin hat im Wege der Teilklage beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 100.000,00 DM nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der deutschen Bundesbank (seit dem 01.01.1999 über dem Basiszinssatz nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz) seit 17.03.1998 zu zahlen.
17Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
20Mit Urteil vom 09.12.1999, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hat das Landgericht der Klage unter teilweiser Abweisung der Zinsforderung stattgegeben. Zur Begründung hat die Zivilkammer in der Hauptsache darauf abgestellt, dass die Inanspruchnahme der Beklagten aus der Zeitbürgschaft für diese spätestens aufgrund des Schreibens der Klägerin vom 20.11.1997 derart selbstverständlich gewesen sei, dass es treuwidrig sei, der Klägerin die Versäumung einer rechtzeitigen, auf Inanspruchnahme der Beklagten gerichteten Willenserklärung entgegenzuhalten.
21Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Sie macht im wesentlichen geltend, dass bei einer Zeitbürgschaft, wie sie hier vorliege, die Information des Bürgen selbst bei einer dadurch begründeten sicheren Erwartung der Inanspruchnahme nicht eine zumindest konkludente fristgerechte Willenserklärung des Gläubigers ersetze, dass der Bürge in Anspruch genommen werde.
22Die Beklagte beantragt,
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unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.
25Die Klägerin beantragt,
26Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Angriffen der Berufung entgegen.
28Wegen aller Einzelheiten des Vorbringens der Parteien aus beiden Instanzen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
29E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
30Die Berufung führt zur Abweisung der Klage. Die Bürgschaft der Beklagten ist mit Ablauf des 31.12.1997 erloschen, weil die Klägerin es versäumt hat, die Beklagte bis zu diesem Tage daraus in Anspruch zu nehmen.
31I.
32Wird einer Bürgschaft durch Individualvereinbarung eine zeitliche Begrenzung hinzugefügt, so kann diese die Bedeutung eines Endtermins haben. Es kann damit aber auch bestimmt sein, dass der Bürge nur für die bis zu dem genannten Zeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten haften soll, für diese aber unbegrenzt. Welche Bedeutung der Abrede zukommt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Diese Auslegung führt - wie auch das Landgericht im Ergebnis richtig erkannt hat - zu der Erkenntnis, dass es sich bei der Bürgschaftserklärung der Beklagten vom 21.12.1995 um eine echte Zeitbürgschaft handelt, die in typischer Weise (z.B. BGH WM 1981, 1302; BGHZ 91, 349 = NJW 1984, 2461; BGHZ 99, 288 = NJW 1987, 1760; BGH NJW 1989, 1856) lediglich insoweit von der gesetzlichen Regelung des § 777 BGB abweicht, als die Inanspruchnahme des Bürgen bis zum angegebenen Endtermin erklärt werden musste, um das Erlöschen der Bürgschaftsverpflichtung zu verhindern.
33II.
35Die Klägerin hat es versäumt, der Beklagten rechtzeitig deren Inanspruchnahme anzuzeigen. Die Anzeige der Inanspruchnahme ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (RGZ 153, 123, 126; BGHZ 99, 288, 291), aus der nach dem Sinn und Zweck des § 777 BGB der Wille des Gläubigers deutlich hervorgehen muss, dass der Bürge weiter haften solle, ohne sich auf die zeitliche Beschränkung seiner Haftung berufen zu können. Dabei kommt es nicht auf die Form und die Verwendung bestimmter Worte an, so dass es beispielsweise genügen kann, wenn der Gläubiger erklärt, er müsse darauf bestehen, dass die Bürgschaft weiter bestehe (wie im Falle RGZ 153, 123). Das Schreiben der Klägerin vom 20.11.1997 an die Beklagte erfüllt indessen nicht die Mindestanforderungen an eine konkludente Anzeige der Inanspruchnahme der Beklagten.
36Es ist daher auch keine bloße Förmelei, von der Klägerin zu verlangen, innerhalb der Frist wenigstens sinngemäß die Inanspruchnahme der Beklagten zu erklären, ohne dass es darauf ankommt, ob diese bereits mit ihrer Inanspruchnahme rechnen musste oder gerechnet hat. Das gilt um so mehr, als es sich hier auch bei der Gläubigerin um ein erfahrenes Kreditinstitut handelt, von dem man zumindest aus Gründen der Vorsorge eine fristgemäße Erklärung der Inanspruchnahme der Beklagten hätte erwarten dürfen.
40III.
41Nach alledem ist die Klage in Abänderung des angefochtenen Urteils in vollem Umfange abzuweisen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs.1, 108, 708 Nr.10, 711 ZPO.
42Streitwert der Berufung und Beschwer der Klägerin durch dieses Urteil: 100.000,00 DM.