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T a t b e s t a n d
2Der am 29.12.1938 geborene Kläger war vom 01.01.1978 an über 16 Jahre lang Bundesgeschäftsführer der Beklagten, bis er dort am 30.06.1994 nach einer Kündigung des Beklagten im Alter von 55 Jahren ausschied. Mit der am 06.04.1999 eignereichten Klage verlangt er eine zusätzliche Altersrente in Höhe von monatlich 2.219,63 DM, ursprünglich ab Januar 1999, jetzt noch ab April 1999. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
3Während des noch bestehenden Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien stand im Jahre 1987 für den Kläger eine Gehaltserhöhung an. Anstelle eines Geldbetrages erhielt der Kläger von dem Beklagten mit Datum 01.08.1987 zwei Pensionszusagen. Die erste Pensionszusage (Bl. 7 f. GA) umfasste eine Altersrente i.H.v. monatlich 2.300,00 DM ab Vollendung des 60. Lebensjahres, eine Berufsunfähigkeitsrente sowie eine Witwenrente. Die zweite Pensionszusage (Bl. 9 f.) beinhaltete ausschließlich eine Altersrente i.H.v. monatlich 2.825,00 DM - ebenfalls ab Vollendung des 60. Lebens- jahres - und eine Berufsunfähigkeitsrente. Der Gesamtbetrag der Altersrente sollte demnach 5.125,00 DM/Monat betragen. In beiden Zusagen heißt es übereinstimmend in der jeweiligen Ziffer 3.:
4"Bei einem Ausscheiden aus dem Verband vor Erreichen des 60. Lebensjahres aus einem anderen Grund als durch Eintritt der Berufsunfähigkeit gilt als vereinbart, dass Sie die bei der S. R. bestehende Rückdeckungsversicherung zur eigenen Verwendung überlassen bekommen."
5Unstreitig hat der Beklagte bei der S. R. für den Kläger nur einen einzigen Versicherungsvertrag abgeschlossen, wobei die Parteien darüber streiten, ob dieser sich nur auf die erste Pensionszusage - so der Kläger - oder auf beide Zusagen - so der Beklagte - bezieht.
6Später kam es im Rahmen des Vertragsverhältnisses zu verschiedenen Auseinandersetzungen, die u.a. in drei Rechtsstreitigkeiten vor dem Landgericht Bonn - 18 O 375-377/95 - mündeten. In der mündlichen Verhandlung zu diesen drei Verfahren schlossen die Parteien am 23.01.1996 einen Vergleich (Bl. 12 ff. GA), der auszugsweise wie folgt lautet:
7"1.
8Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten mit dem 30.06.1994 auf arbeitgeberseitige Veranlassung aufgehoben worden ist.
9...
103.
11Zum Ausgleich für den Verlust der sozialen Besitzstände verpflichtet sich der Beklagte, als Abfindung an den Kläger 500.000,00 DM brutto zu zahlen.
12...
137.
14Der Beklagte überträgt den Lebensversicherungsvertrag mit der Schweizer Rentenanstalt in M., Versicherungs-Nummer: 6386205-3, auf den Kläger zur Fortführung als Versicherungsnehmer.
158.
16Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit diesem Vergleich alle Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis des Klägers mit dem Beklagten erledigt sind.
17...
1811.
19Der Beklagte behält sich Widerruf dieses Vergleichs durch schriftliche Anzeige zu den Gerichtsakten bis zum 13.02.1996 vor."
20Auf eine entsprechende Bitte um Klarstellung gemäß Schreiben der seinerzeitigen Beklagtenvertreter vom 01.02.1996 (Bl. 118 f. GA) erklärten die damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 08.02.1996 (Bl. 21 GA), also noch innerhalb der Widerrufsfrist des Vergleichs vom 23.01.1996,
21"dass für den Fall der Erfüllung des am 23.01.1996 beim Landgericht Bonn protokollierten Vergleiches Herr S. keinerlei Ansprüche gegenüber dem Fachverband Deutscher Heilpraktiker e.V. mehr geltend machen wird. Diese Erklärung betrifft insbesondere die A. Lebensversicherung und sonstige Ansprüche auch außerhalb des beendeten Arbeitsverhältnisses. Ich stelle ferner klar, dass die Übertragung der bei der Schweizerischen Rentenanstalt bestehenden Lebensversicherung in Erfüllung von Ziffer 3 des gerichtlich protokollierten Vergleichs zur Abgeltung der Versorgungszusage vom 01.08.1987 erfolgt."
22Gegenstand der Klage sind vermeintliche Ansprüche des Klägers aus der zweiten Pensionszusage.
23Der Kläger ist der Auffassung, die zweite Pensionszusage sei durch den gerichtlichen Vergleich vom 23.01.1996 nicht erfasst worden. Dazu hat er behauptet, für die zweite Pensionszusage habe der Beklagte keine Lebensversicherung bei der S. R. abgeschlossen, sodass die in Ziffer 7. des Vergleichs vereinbarte Übertragung der Lebensversicherung auf ihn, den Kläger, als Versicherungsnehmer seinen Anspruch aus der zweiten Zusage unberührt lasse. Im übrigen sei diese als unverfallbare Anwartschaft auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht von der Ausgleichsklausel umfasst. Der Kläger hat sich aufgrund der zweiten Pensionszusage mit Rücksicht auf sein vorzeitiges Ausscheiden bei dem Beklagten eine zusätzliche Altersrente von monatlich 2.219,63 DM errechnet. Wegen der Einzelheiten insoweit wird auf die Klageschrift (Bl. 5 GA) verwiesen. Nachdem er mit der am 06.04.1999 eingereichten Klage zunächst auch entsprechende Rückstände für die Monate Januar bis März 1999 geltend gemacht hatte, hat er später mit Rücksicht auf Ziffer 1.3. der Pensionszusage eine entsprechende Zusatzrente erst ab April 1999 verlangt und beantragt,
24den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 4.439,26 DM nebst 4 % Zinsen aus 2.219,63 DM seit dem 01.05.1999 und aus weiteren 2.219,63 DM seit dem 01.06.1999 zu zahlen sowie eine laufende monatliche Altersrente in Höhe von 2.219,63 DM, beginnend mit dem 01.06.1999.
25Der Beklagte hat beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Er hat behauptet, die Lebensversicherung Nr. 6386205-3 bei der S. R. sei für beide Pensionszusagen abgeschlossen worden. Sie sei - dies ist zwischen den Parteien unstreitig - in Erfüllung von Ziffer 7. des gerichtlichen Vergleichs vom 23.01.1996 auf den Kläger als Versicherungsnehmer zur Fortführung übertragen worden. Weitergehende Ansprüche des Klägers bestünden daher nicht.
28Durch Urteil vom 29.07.1999 (Bl. 61 ff. GA), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass durch den gerichtlichen Vergleich vom 23.01.1996 die Ansprüche des Klägers auf eine betriebliche Altersrente insgesamt miterledigt worden seien. § 17 BetrAVG stehe dem nicht entgegen, da der Kläger als ehemaliger Geschäftsführer des Vereins Einfluss auf die Erteilung der Pensionszusage gehabt habe und damit nicht einem Arbeitnehmer vergleichbar schutzbedürftig sei.
29Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der seinen erstinstanzlich gestellten Antrag weiterverfolgt. Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens macht er geltend:
30Durch den gerichtlichen Vergleich vom 23.01.1996 habe er nicht auf seine Ansprüche aus der zweiten Pensionszusage verzichtet. Die Ausgleichsklausel in Ziffer 8. des Vergleichs habe sich auf diese unverfallbare Anwartschaft nicht bezogen. Über diese sei nie verhandelt worden. In dem Schreiben der Beklagtenvertreter vom 01.02.1996 sei deshalb auch nur von "der Versorgungszusage" im Singular die Rede, womit die erste Pensionszusage über 2.300,00 DM/Monat gemeint gewesen sei. Nur für diese sei auch die Lebensversicherung bei der S. R. abgeschlossen worden, wie sich schon aus deren Rentenberechnung gemäß Schreiben vom 17.01.1995 (Bl. 49 f.) ergebe. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beziehe sich eine Ausgleichsklausel grundsätzlich nicht auf unverfallbare Versorgungsansprüche, es sei denn, diese wären ausdrücklich erwähnt, was hier gerade nicht der Fall sei.
31Selbst wenn man aber den Vergleich im Sinne eines entsprechenden Verzichts auslege, sei eine solche Regelung jedenfalls nach §§ 3, 17 BetrAVG unwirksam. Da es sich nämlich um einen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG unverfallbaren Versorgungsanspruch gehandelt habe, habe hierauf nach den genannten Vorschriften allenfalls gegen eine einmalige Abfindung verzichtet werden können. Eine solche sei nicht vereinbart worden; insbesondere habe die in Ziffer 3. des Vergleichs geregelte Abfindung von brutto 500.000,00 DM nicht auch Versorgungsansprüche des Klägers, sondern nur den Verlust von Gehaltsansprüchen sowie Mehrarbeitsvergütungen abgelten sollen. Dies ergebe sich schon aus der vorliegenden Korrespondenz der Parteien; außerdem benennt der Kläger hierzu Zeugen. Die Vorschriften der §§ 3, 17 BetrAVG seien entgegen der Auffassung des Landgerichts sehr wohl auf den Kläger anwendbar, da dieser Arbeitnehmer im Sinne der genannten Vorschriften sei. Zumindest lägen die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG vor.
32Der Kläger beantragt,
331.
34unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger DM 4.439,26 nebst 4 % Zinsen aus DM 2.219,63 seit dem 01.05.1999 und aus weiteren DM 2.219,63 seit dem 01.06.1999 sowie eine laufende monatliche Altersrente in Höhe von DM 2.219,63, beginnend mit dem 01.06.1999, zu zahlen;
352.
36für jeden Fall der Sicherheitsleistung dem Kläger zu gestatten, diese durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder Sparkasse zu erbringen.
37Der Beklagte beantragt,
381. die Berufung zurückzuweisen,
392.
40ihm zu gestatten, Sicherheit auch durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentliche Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu leisten.
41Er verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen. Er bleibt insbesondere dabei, dass für beide Versorgungszusagen eine Lebensversicherung abgeschlossen worden sei. Nur weil beide Zusagen das selbe Datum trügen, sei im Schreiben vom 01.02.1996 von "der Versorgungszusage" gesprochen worden. Durch die Vereinbarungen in den Ziffern 3., 7. und 8. des Vergleichs vom 23.01.1996 seien jedenfalls die Versorgungsansprüche des Klägers umfassend mitgeregelt worden. Hieran könne - auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts - wegen der Übertragung der Lebensversicherung in Ziffer 7. des Vergleichs und der anschließenden klarstellenden Korrespondenz der Parteien kein Zweifel bestehen. Durch die gemäß Ziffer 3. des Vergleichs gezahlte Abfindung von brutto 500.000,00 DM sei der Kläger auch bezüglich seiner Ansprüche aus der zweiten Versorgungszusage abgefunden worden.
42Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst der eingereichten Unterlagen verwiesen.
43Die Akten 18 O 375/95, 18 O 376/95 und 13 O 377/95, sämtlich LG Bonn, waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auch auf deren Inhalt wird Bezug genommen.
44E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
45Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache selbst jedoch nicht begründet.
46Im Ergebnis hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen, wenn auch die Begründung teilweise zu korrigieren ist.
47Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung einer betrieblichen Altersrente aufgrund der zweiten Pensionszusage des Beklagten vom 01.08.1987 über monatlich 2.825,00 DM nicht zu. Grundlage eines solchen Anspruchs kann nur die vorgenannte Vereinbarung der Parteien i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative BetrAVG sein. Durch den gerichtlich protokollierten Vergleich vom 23.01.1996 hat der Kläger aber auf eine über die Vergleichsregelungen hinausgehende zusätzliche Altersrente entsprechend der zweiten Pensionszusage wirksam verzichtet.
481.
49Dem Kläger ist zunächst zuzugeben, dass er zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem beklagten Verein am 30.06.1994 gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative BetrAVG eine unverfallbare Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung ab Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. - genauer - ab dem 01.04.1999 erworben hatte, da er bei seinem Ausscheiden bereits 55 Jahre alt war, er bis dahin mehr als 12 Jahre, nämlich 16 Jahre, für den Beklagten tätig gewesen war und auch die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als 3 Jahre, nämlich 6 Jahre, bestand.
50Der Kläger war zwar nicht Arbeitnehmer i.S.v. §§ 1 Abs. 1, 17 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG, weil er als Bundesgeschäftsführer besonderer Vertreter des Beklagten gemäß § 30 BGB war (siehe § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG; Steinmeyer in Erfurter Kommentar zum ArbR, § 17 BetrAVG, Rdnr. 2). Zur Begründung kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln im Beschluss vom 19.05.1995 in der Parallelsache 18 O 376/95 LG Bonn (Bl. 127 ff. BA) verwiesen werden. Das LAG hat darin im Hinblick auf die Vertretereigenschaft des Klägers die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte verneint und die ordentlichen Gerichte für zuständig erklärt. Dem schließt sich der Senat in vollem Umfang an, wie dies auch der Kläger in der Klageschrift noch getan hat.
51Zu Unrecht hat das Landgericht allerdings auch eine Anwendbarkeit von § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG auf den Kläger verneint. Nach dieser Vorschrift gelten die §§ 1-16 BetrAVG für solche Personen entsprechend, die zwar nicht Arbeitnehmer sind, denen aber Versorgungsleistungen "aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind." Dazu können nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch Mitglieder von Gesellschaftsorganen gehören, für die diese Erweiterung u.a. gerade geschaffen worden ist (BGHZ 77, 94, 98 ff, DB 91, 1231). Eine "Zusage seitens des Unternehmens" liegt nur dann nicht vor, wenn das Organmitglied zum einen über die Geschicke der juristischen Person mitbestimmen kann und es darüber hinaus eine beherrschende, auf einem genügend hohen Vermögenseinsatz beruhende mitgliedschaftliche Stellung inne hat. Nur dann erscheint es vom Zweck des Betriebsrentengesetzes her gerechtfertigt, das Organmitglied verantwortungs- und risikomäßig wie einen selbständigen Unternehmer zu betrachten, der vom Genuss einer Pensionssicherung ausgeschlossen ist (BGH a.a.O.). Dies wird entgegen der Auffassung des Landgerichts auch von dem Kommentator Steinmeyer im Erfurter Kommentar nicht anders gesehen (siehe dort zu § 17 BetrAVG nicht nur die Rdnr. 4 und 7, sondern auch die Rdnr. 6 und 10). Da vorliegend der Kläger als Mitglied des Vertretungsorgans zwar Vertretungsmacht für den Beklagten hatte, über seine Versorgungsansprüche aber ausschließlich vom Vorstand entschieden wurde und der Kläger auch im übrigen jedenfalls keine überwiegende, auf entsprechender Vermögensbeteiligung beruhende und einem selbständigen Unternehmer gleichkommende Leitungs- und Entscheidungsmacht besaß, sind die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG gegeben, sodass danach auch die §§ 1 ff. BetrAVG auf den Kläger entsprechend anwendbar sind.
522.
53Die sich aus der zweiten Pensionszusage ursprünglich ergebende Anwartschaft auf eine weitere betriebliche Altersversorgung konnte aber im April 1999 nicht mehr zum Vollrecht erstarken, weil durch den gerichtlich protokollierten Vergleich vom 23.01.1996 auch die Pensionsansprüche des Klägers abschließend mitgeregelt worden sind. Bezüglich der Auslegung dieses Vergleichs kann zunächst auf die insoweit im wesentlichen zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil, denen sich der Senat anschließt, verwiesen werden. Dass es sich bei jenem Vergleich um eine Gesamtbereinigung handeln sollte, die auch die Altersversorgung des Klägers mit umfasste, ergibt sich nicht nur aus den Ziffern 7. und 8. des Vergleichs sowie aus den Schreiben der Beklagtenvertreter vom 01.02.1996 und der Klägervertreter vom 08.02.1996, sondern insbesondere auch aus Ziffer 3. des Vergleichs. Dort heißt es ausdrücklich: "Zum Ausgleich für den Verlust der sozialen Besitzstände verpflichtet sich der Beklagte, als Abfindung an den Kläger 500.000,00 DM brutto zu zahlen." Durch die vorgenannten Schreiben, die die Parteien noch während der Widerrufsfrist bzgl. des Vergleichs gewechselt haben, ist noch einmal ausdrücklich klargestellt worden, dass die Übertragung des L. Versicherungsvertrages bei der S. R. zur Abgeltung der Versorgungszusage vom 01.08.1987 erfolgte. Soweit der Kläger diesbezüglich auf die Formulierung im Singular hinweist, kann er hieraus nichts Entscheidendes herleiten. Abgesehen davon, dass diese Formulierung in Anbetracht der Tatsache, dass beide Versorgungszusagen vom selben Tage stammten, sich durchaus auf beide Zusagen bezogen haben kann, war jedenfalls nach dem Gesamtzusammenhang klar, dass der Vergleich Ansprüche des Klägers aus der Versorgungszusage des Beklagten in einem umfassenden Sinne betraf. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Klägervertreter bei Empfang bzw. Abfassung der zitierten Schreiben gemeint hatten, dass die Übertragung der bei der S. R. bestehenden Lebensversicherung nur zur Abgeltung der ersten Pensionszusage der Beklagten über 2.300,00 DM/Monat erfolgen sollte und nicht zur Abgeltung beider Pensionszusagen vom 01.08.1987 über insgesamt 5.125,00 DM (2.300,00 DM + 2.825,00 DM). Denn bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Ziffern 3., 7. und 8. des Vergleichs ergab sich eindeutig, dass durch die Übertragung des L. Versicherungsvertrages und die Zahlung einer Abfindung von brutto 500.000,00 DM "zum Ausgleich für den Verlust der sozialen Besitzstände" alle Ansprüche des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis erledigt sein sollten. Keinesfalls kann dem Kläger in der Argumentation dahingehend gefolgt werden, dass die Altersversorgung ausschließlich in Ziffer 7. des Vergleichs, insoweit aber nur teilweise, nämlich nur bezüglich der ersten Pensionszusage über 2.300,00 DM/Monat, geregelt worden sei. Ein solches Verständnis muss vielmehr bei einer Berücksichtigung von Ziffer 3. und insbesondere auch der der Ziffer 7. nachfolgenden Ausgleichsklausel in Ziffer 8. des Vergleichs als fernliegend und nicht überzeugend erscheinen.
54Die zutreffende Auslegung des Landgerichts trägt, worauf die Kammer mit Recht hingewiesen hat, auch der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Rechnung, wonach eine Ausgleichsquittung, in der der Arbeitnehmer alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis als abgegolten erklärt, in der Regel nicht auch Ansprüche auf ein betriebliches Ruhegeld umfasst (BWAG, AP Nr. 163 zu § 242 BGB, Stichwort "Ruhegehalt"). Anders als in der vorzitierten Entscheidung waren hier in Ziffern 3. und 7. des Vergleichs sowie in den noch während des Laufs der Widerrufsfrist gewechselten Schreiben der Parteien Versorgungsansprüche des Klägers ausdrücklich angesprochen worden, so dass sich daraus ergab, dass durch die umfassende Ausgleichsklausel auch die Versorgungsansprüche des Klägers abschließend geregelt werden sollten.
553.
56Der gerichtlich protokollierte Vergleich vom 23.01.1996 ist auch nicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß §§ 3 Abs. 1, 2; 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG, 134 BGB unwirksam.
57Zwar liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG im Streitfall vor. Nach dieser Vorschrift kann dem Arbeitnehmer oder einem nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG gleich zu behandelnden Vertretungsorgan, wenn seine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung unverfallbar geworden ist, die Versorgungszusage aber weniger als 10 Jahre vor seinem Ausscheiden erteilt wurde, mit seiner Zustimmung eine einmalige Abfindung gewährt werden, deren Höhe sich nach §§ 3 Abs. 2; 2 BetrAVG zu bemessen hat. Wenn die vereinbarte Abfindung dem nicht entspricht, ist die Vereinbarung, jedenfalls soweit sie einen darüber hinausgehenden Verzicht enthält, wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot unwirksam (Steinmeyer in Erfurter Kommentar, § 3 BetrAVG Rdnr. 16, 18). Da hier die streitgegenständliche Pensionszusage dem Kläger nur gut 6 Jahre vor dessen Ausscheiden aus dem beklagten Verein erteilt worden war, war eine einmalige Abfindung des Klägers durch Vergleich grundsätzlich zulässig.
58Dafür, dass diese Abfindung der Höhe nach nicht den Vorschriften der §§ 3 Abs. 2; 2 BetrAVG entsprochen hätte, hat der Kläger nicht genügend vorgetragen. Wie bereits ausgeführt, ist nach Wortlaut und Sinn des Vergleichs davon auszugehen, dass sowohl die Übertragung der Lebensversicherung gemäß Ziffer 7. des Vergleichs als auch die Abfindungszahlung von brutto 500.000,00 DM gemäß Ziffer 3. des Vergleichs zum Ausgleich des gesamten Versorgungsanspruchs des Klägers bestimmt waren. Da nach dessen Vortrag der Lebensversicherungsvertrag sich nur auf die erste Pensionszusage vom 01.08.1987 über 2.300,00 DM/Monat bezog, hätte der Kläger substantiiert darlegen müssen, dass die in Ziffer 3. des Vergleichs festgelegte Abfindungszahlung von 500.000,00 DM brutto entweder überhaupt keine Abfindung von Versorgungsansprüchen des Klägers beinhaltete oder aber jedenfalls nicht die in §§ 3 Abs. 2; 2 BetrAVG vorgeschriebene Höhe einer Abfindung erreichte.
59Dass der Abfindungsbetrag von 500.000,00 DM keine Versorgungsansprüche betraf, hat der Kläger nicht substantiiert behauptet. Wie erwähnt, spricht schon der Wortlaut von Ziffer 3. des Vergleichs, "zum Ausgleich für den Verlust der sozialen Besitzstände...", insbesondere auch im Zusammenhang mit den Ziffern 7. und 8. des Vergleichs, dafür, dass die Vergleichssumme gerade auch eine Abfindung von Versorgungsansprüchen mit umfasste. Gegenteiliges hat der Kläger zwar behauptet, aber zahlenmäßig nicht ausreichend belegt. Sein Hinweis auf frühere Korrespondenz der Parteien, das Schreiben der seinerzeitigen Klägervertreter vom 25.07.1994 (Bl. 182 GA) und das Schreiben der damaligen Beklagtenvertreter vom 12.08.1994 (Bl. 179 f. GA), reicht insoweit nicht aus. Danach ist nicht erkennbar, wofür der ursprünglich als Abfindung im Raum stehende Betrag von 750.000,00 DM gedacht gewesen sein soll. In den Vorprozessen 18 O 375-377/95 LG Bonn war an Zahlungsansprüchen lediglich eine Überstundenvergütung i.H.v. zunächst rund 37.600,00 DM, später nur noch von rund 32.000,00 DM anhängig. Im Schreiben der Klägervertreter vom 25.07.1994 war die angeblich noch gerichtsanhängige Mehrarbeitsvergütung zwar auf ca. 104.500,00 DM beziffert worden, diese sollte aber zu dem seinerzeit genannten Abfindungsbetrag von 750.000,00 DM noch hinzukommen. Ein Ausgleich für Einkommensverluste dürfte in der Vergleichssumme eher nicht enthalten gewesen sein, da der Kläger laut Schreiben der Beklagtenanwälte vom 12.08.1994 unmittelbar nach Beendigung seiner Tätigkeit für den Beklagten eine anderweitige Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte. Dafür, dass die Vergleichszahlung von 500.000,00 DM auch der Abfindung von Versorgungsansprüchen diente, spricht gerade auch das vorzitierte Schreiben der Klägeranwälte vom 25.07.1994, in dem bereits die Übertragung der Lebensversicherung sowie eine "Gesamtregulierung" angesprochen worden waren. Gegenteiliges hat der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger jedenfalls nicht ausreichend vorgetragen. Eine Vernehmung des vom Kläger in diesem Zusammenhang benannten Zeugen Rechtsanwalt S. kam deshalb nicht in Betracht.
60Ebenso wenig hat der Kläger dargetan oder ist sonst ersichtlich, dass der Vergleichsbetrag von 500.000,00 DM nicht die in §§ 3 Abs. 2; 2 BetrAVG vorgeschriebene Höhe der Abfindung erreichen würde. Bei Zugrundelegung einer Lebenserwartung des Klägers von 75 Jahren (und dementsprechend einer Versorgungsdauer von 15 Jahren) sowie der vom Kläger in Bezug auf die zweite Pensionszusage zutreffend errechneten Höhe eines anteiligen Versorgungsanspruchs von 2.219,63 DM würde eine einmalige kapitalisierte Abfindung, bei der eine entsprechende Abzinsung vorzunehmen wäre, jedenfalls deutlich unter 400.000,00 DM liegen. Hinzu kommt, dass in den oben genannten Schreiben der Parteien von Februar 1996 auch eine für den Kläger bestehende Lebensversicherung bei der A. angesprochen ist, bezüglich derer der Beklagte im Termin vom 22.03.2000 behauptet hat, dass er hierfür lange Zeit die Beiträge gezahlt habe. Dem hat der Kläger nicht substantiiert widersprochen, so dass möglicherweise auch dieser Umstand bei der Bemessung der Mindesthöhe der Abfindung Berücksichtigung finden müsste.
61Insgesamt ist jedenfalls eine Unwirksamkeit des Vergleichs vom 23.01.1996 gemäß §§ 3 Abs. 1, 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG, 134 BGB vom Kläger nicht substantiiert dargetan worden.
624.
63Ebensowenig ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers, dass er den Vergleich vom 23.01.1996 wirksam wegen Inhaltsirrtums gemäß § 119 BGB angefochten hätte. Abgesehen davon, dass der Kläger eine Anfechtung nicht ausdrücklich erklärt hat und die Anfechtungsfrist des § 121 BGB bei Klageerhebung bereits verstrichen war, ist für einen Inhaltsirrtum auch nichts ersichtlich. Wie schon erwähnt, lässt sich dem klägerischen Vortrag aufgrund der mitgeteilten Zahlen nicht ausreichend entnehmen, dass der Kläger sich über den Inhalt der von ihm abgegebenen Zustimmungserklärung geirrt hätte. Der bloße Motivirrtum reicht zur Inhaltsanfechtung nach § 119 BGB nicht aus. Insoweit liegt der Sachverhalt hier anders als in dem bereits zitierten, vom BAG entschiedenen Fall (AP Nr. 163 zu § 242 BGB, Stichwort "Ruhegehalt").
64Nach allem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
65Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO und über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
66Streitwert:
671)
68für die I. Instanz (in Abänderung der Streitwertfestsetzung des Landgerichts am Ende des angefochtenen Urteils):
69a)
70bis 23.06.1999: lfd. Rente gemäß § 17 Abs. 3 GKG (vgl. BGH, NJW 81, 2465 f.; Hartmann, Kostengesetze, 28. Aufl., § 17 GKG Rdnr. 43):
7136 x 2.219,63 DM 79.906,68 DM
72Rückstände für Januar-März 1999
73(§ 17 Abs. 4 GKG): 3 x 2.219,63 DM 6.658,89 DM
7486.565,57 DM
75b)
76ab 24.06.1999 79.906,68 DM
772)
78Streitwert für das Berufungsverfahren
79und Beschwer des Klägers: 79.906,68 DM