Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
T a t b e s t a n d
2Der Kläger, ein Gebrauchtwagenhändler, eröffnete am 31.08.1998 bei der Zweigstelle der beklagten Bank in D. ein Girokonto und ein Wertpapierdepot. Am 01.10.1998 erschien der Kläger in dieser Zweigstelle und übergab der seit mehr als 25 Jahren im Bankgeschäft tätigen und bei der Zweigstelle der Beklagten in D. im Kassenbereich eingesetzten Zeugin B. ein Bündel Geldscheine zur Einzahlung auf sein Girokonto. Die Kassiererin zählte die Scheine zweimal durch und übergab dem Kläger eine Einzahlungsquittung über 130.000,00 DM. Sie gab die Geldscheine aber nicht - wie üblich - sogleich in den automatischen Kassentresor, sondern legte sie zunächst in die Hartgeldschublade.
3Etwa eine Stunde später wollte der Kläger in der Zweigstelle der Beklagten in K.-N. zumindest einen wesentlichen Teil der 130.000,00 DM abheben. Die dortige Kassiererin erklärte ihm jedoch, dass der Kassenbestand lediglich eine Abhebung in Höhe von 40.000,00 DM erlaube, die sie ihm wunschgemäß auszahlte, nachdem sie sich durch telefonische Rückfrage bei der Zweigstelle D. vergewissert hatte, dass die Auszahlung erfolgen könne. Zur Abhebung weiterer Beträge wurde der Kläger an die Zweigstelle E.platz in K. verwiesen. Als der Kläger dort erschien, hatte die Zeugin B. in der Zwischenzeit eine Stornobuchung über 130.000,00 DM veranlasst und stattdessen eine Bareinzahlung über 40.000,00 DM eingebucht, so dass sich unter Berücksichtigung der Auszahlung durch die Zweigstelle in K.-N. kein Guthaben des Klägers mehr ergab. Dem Kläger wurde daher in der Zweigstelle E.platz, nachdem man sich dort durch telefonische Rückfrage bei der Zweigstelle D. über den Kontostand vergewissert hatte, eine weitere Auszahlung verweigert.
4Der Kläger hat behauptet, er habe tatsächlich 130.000,00 DM eingezahlt; hierbei habe es sich um ein mit Banderole versehenes Paket von einhundert 100-DM-Scheinen sowie ein loses Bündel von 1000-DM-Scheinen und 500-DM-Scheinen gehandelt. Das Geld habe zum größeren Teil aus dem Verkauf seines Porsche und im Übrigen aus seinem Privatsafe gestammt. Mit dem eingezahlten Betrag habe er Aktienkäufe tätigen wollen. Auf der anschließenden Fahrt nach K. habe er über sein Mobiltelefon ein Angebot zum Ankauf eines Porsche, der ca. 90.000,00 DM habe kosten sollen, bekommen und sich entschlossen, das Geld bei der nächstgelegenen Zweigstelle der Beklagten in K. wieder abzuheben.
5Der Kläger hat beantragt,
67
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 90.000,00 DM nebst 4% Zinsen seit dem 07.10.1998 zu zahlen.
8Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und hierzu behauptet, der Kläger habe lediglich 40.000,00 DM eingezahlt. Die Kassiererin habe sich verrechnet, indem sie die Summe von einhundert 100-DM-Scheinen versehentlich zu einem Gesamtbetrag von 100.000,00 DM multipliziert habe. Bei der Übergabe der Quittung sei ihr aufgefallen, dass der Kläger kurz gestutzt habe; deshalb habe sie ein ungutes Gefühl gehabt und das Geld nicht sofort in den Kassentresor eingegeben, sondern etwa 10 Minuten später, als sie gerade Zeit gehabt habe, nachgezählt und hierbei ihren Fehler bemerkt. Zur Kontrolle habe sie das Geld dann auch noch durch zwei Kollegen nachzählen lassen, als diese gerade frei gewesen seien.
9Mit Urteil vom 02.02.2000, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Mit der form- und fristgerechten Berufung wendet sich die Beklagte im Wesentlichen gegen die im angefochtenen Urteil vorgenommene Würdigung sämtlicher Umstände, insbesondere der Aussage der Zeugin B. sowie der Angaben des von der Zivilkammer ausführlich informatorisch befragten Klägers. Die Beklagte regt eine Wiederholung der Beweisaufnahme durch den Senat unter Beiziehung des vom Kläger in der Berufungserwiderung angeführten Ermittlungsverfahrens 100 Js 1362/98 StA Düsseldorf an.
10Die Beklagte beantragt,
1112
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
13Der Kläger beantragt,
1415
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und ihm zu gestatten, Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft zu leisten.
16Er verteidigt das landgerichtliche Urteil und tritt den Angriffen der Berufung entgegen.
17Wegen aller Einzelheiten des Vorbringens der Parteien aus beiden Instanzen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
19Die Berufung der Beklagten bleibt erfolglos.
20I.
21Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
22Die Quittung vom 01.10.1998 enthalte ein außergerichtliches Geständnis hinsichtlich des Empfangs von 130.000,00 DM und stelle damit ein Indiz für die Richtigkeit der zugestandenen Tatsache dar. Die Beweiskraft einer Quittung könne zwar durch jeden Gegenbeweis entkräftet werden, wobei es genüge, wenn die Überzeugung des Gerichts von der zu beweisenden Tatsache erschüttert werde. Bei einer Bankquittung seien hieran jedoch hohe Anforderungen zu stellen. Kreditinstitute als die wesentlichen Träger des Geldverkehrs seien in hohem Maße für dessen Ordnungsgemäßheit verantwortlich. Dazu gehöre im eigenen und im Interesse der Bankkundschaft die Vorsorge, Fehler bei der Abwicklung des Barzahlungsverkehrs möglichst zu vermeiden. Die Banken setzten dafür in der Regel qualifiziertes Kassenpersonal ein, das im Umgang mit Bargeld geschult und erfahren sei. Außerdem stellten sie grundsätzlich durch organisatorische Maßnahmen sicher, dass jederzeit kontrolliert werden könne, welche Beträge in die Kasse gelangt seien, und schalteten dadurch die Gefahr von Unterschlagungen durch das Bankpersonal weitgehend aus. Das Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Bankinstitute und in das gesamte Geldwesen wäre in hohem Maße gefährdet, wenn an die Erschütterung der Beweiskraft einer Bankquittung nicht besonders hohe Anforderungen gestellt würden. Banken könnten daher die Beweiskraft ihrer Quittungen nur in Ausnahmefällen und nicht ohne weiteres mit der gegenteiligen Aussage des Kassierers, der die Quittung selbst ausgestellt habe, entkräften.
23Gemessen an diesen Anforderungen sei die Aussage der Zeugin B. nicht geeignet, den Beweiswert der von ihr ausgestellten Quittung zu erschüttern. Es erscheine zunächst bereits zweifelhaft, wie einer erfahrenen Kassiererin überhaupt bei dem Zählen des Geldbetrages ein so gewichtiger Fehler hätte unterlaufen können, die richtig durchgezählten 100-DM-Scheine zu 100.000,00 DM zusammenzurechnen. Eine solche "Blockade" sei zwar auch bei nochmaligem Zählen nicht auszuschließen. Weniger nachvollziehbar sei jedoch, weshalb der Zeugin nicht aufgefallen sei, dass die errechnete Summe von 100.000,00 DM mit dem Umfang des Geldbündels von 100-DM-Scheinen kaum in Übereinstimmung zu bringen war, da sie eigentlich ein "Gefühl" für die Größenordnung solcher Geldscheinstapel haben müsste. Das Gericht halte den von der Zeugin geschilderten Rechenfehler gleichwohl für möglich und damit auch für vorstellbar, dass die Zeugin "im Hinterkopf" den Fehler registriert und deshalb die Geldscheine in die Hartgeldschublade gelegt und beim gezielten Nachzählen - etwa 10 Minuten später - den Irrtum bemerkt haben könnte. Dagegen erscheine es nicht mehr hinreichend nachvollziehbar, dass bis zur Stornierung der Buchung mehr als eine weitere Stunde verstrichen sei. Wenn sich die Zeugin entschlossen habe, zur Kontrolle ihre Kollegen nochmals nachzählen zu lassen, so verwundere, dass sie sich damit nochmals etwa eine Viertelstunde Zeit gelassen habe, bis diese Kollegen gerade keine Kunden mehr bedienten. Eine solche "Gelassenheit" der Zeugin in der für sie äußerst aufwühlenden Situation erscheine kaum lebensnah. Erst recht befremde, dass sie sich nach dem Ergebnis der Nachzählung der Kollegen nicht sofort veranlasst gesehen habe, die danach um 90.000,00 DM überhöhte Buchung zu stornieren, sondern diese Stornierung erst nach Auszahlung der 40.000,00 DM durch die Zweigstelle K.-N. vorgenommen habe.
24II.
25Der Senat schließt sich dieser Würdigung an; sie entspricht den anerkannt hohen Anforderungen der Rechtsprechung an die Entkräftung des Beweiswertes einer Bankquittung (BGH NJW-RR 1988, 881; OLG Frankfurt, NJW-RR 1991, 172; OLG Köln, OLGR 1993, 230 = NJW 1993, 3079 = WM 1993, 1791 = ZIP 1993, 1156).
26III.
31Nach alledem kommt der Senat in Übereinstimmung mit dem überzeugend begründeten Urteil des Landgerichts zu dem Ergebnis, dass die Beweiskraft der Quittung der Beklagten nicht erschüttert ist. Der Kläger hat daher gegen die Beklagte gemäß §§ 667, 675 Abs.1 BGB Anspruch auf Zahlung weiterer 90.000,00 DM. Ein Kunde, auf dessen Girokonto ohne Rechtsgrund eine Belastungsbuchung oder Gutschriftstornierung vorgenommen wird, kann die Rückbuchung und Auszahlung des sich nach der Berichtigung ergebenden Guthabens verlangen (BGH NJW 1993, 735, 737; Schimansky, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, § 47 Rdn. 28).
32Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs.1, 108 Abs.1, 708 Nr.10, 711 ZPO.
33Streitwert der Berufung und Beschwer der Beklagten durch dieses Urteil: 90.000,00 DM.