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Oberlandesgericht Köln, 12 W 7/00

Datum:
22.05.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 W 7/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:0522.12W7.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 23 OH 8/98
 
Tenor:
wird auf die Beschwerde des Antragstellers der Beschluß des Landgerichts Köln vom 05.01.2000 ( AZ.: 23 OH 8/98 ) teilweise abgeändert und der Gegenstandswert für das Beweissicherungsverfahren auf 30.000,--DM festgesetzt. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
 
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