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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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3Die zulässige Berufung ist unbegründet.
4Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat wegen der Verletzungen, die er beim Sturz auf der Hauseingangstreppe des Hauses der Beklagten in M.-I. erlitten hat, gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz.
51. Entgegen der Ansicht des Klägers kommt eine Haftung der Beklagten nur unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Betracht. Nach überwiegender Ansicht (z.B. BGHZ 2, 94, 97; Staudinger/Jagmann, 13. Auflage, § 328 Rn. 145 mit weiteren Nachweisen), der der Senat folgt, sind gelegentliche Besucher eines Mieters - wie es der Kläger im Streitfall war - nicht in den Schutzbereich des Mietvertrages des besuchten Mieters einbezogen. Hinsichtlich des verlangten Schmerzensgeldes kann sich ein Anspruch ohnehin nur aus den §§ 823 Abs. 1, 847 BGB ergeben.
62. Den Beklagten ist eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht vorzuwerfen.
7Dabei ist von folgendem unstreitigen Sachverhalt auszugehen: Beim Verlassen des Hauses ist nach Durchschreiten der Haustür zunächst ein 1,22 m tiefes Podest zu begehen. Sodann ist eine Stufe zu beschreiten, wonach ein 1,3 m tiefes Podest folgt. Danach gelangt man über eine weitere Stufe zu dem Weg, der das Haus mit der Straße verbindet. Die Beleuchtungssituation stellt sich wie folgt dar: Die Hautür und der darüber gelegene Bereich des Treppenhauses bestehen weitgehend aus Glas. Bei eingeschalteter Treppenhausbeleuchtung ist der Eingangsbereich einschließlich der Treppenanlage derart ausgeleuchtet, dass ein gefahrloses Gehen möglich ist. Schalter für die Treppenhausbeleuchtung befinden sich sowohl neben der Eingangstür der Erdgeschosswohnung, die der Kläger unmittelbar vor dem Unfall verließ, als auch innerhalb des Hauses neben der Hauseingangstür. Unter dem dort vorhandenen Schalter für die Treppenhausbeleuchtung befindet sich ein weiterer Schalter für die vorhandene Außenbeleuchtung. Die Außenbeleuchtung, zu der zwei Außenleuchten unmittelbar neben der Hautür und Strahler im Außenbereich gehören, wird ferner durch Bewegungsmelder eingeschaltet.
8Die Kläger hebt ausdrücklich hervor, dass die Bewegungsmelder beim Zugang zu dem Haus ausgezeichnet funktionieren. Er rügt allerdings, dass sie die Außenbeleuchtung nicht unmittelbar in Betrieb setzen, wenn eine Person aus der Haustür und auf die Treppenanlage tritt. Er meint, er habe sich darauf verlassen dürfen, dass sich die Außenbeleuchtung über die Bewegungsmelder, von deren Vorhandensein und Funktionieren er beim Betreten des Hauses Kenntnis genommen habe, beim Verlassen des Hauses alsbald einschaltete und die Treppe beleuchtete. Er habe deshalb keine Bedenken haben müssen, das Haus ohne Einschalten des Treppenhauslichtes und der Außenbeleuchtung im Dunkeln zu verlassen. Die Beleuchtungsanlage weise eine Sicherungslücke auf, die zu dem Unfall geführt habe und die Haftung der Beklagten begründe.
9Dem kann der Senat nicht folgen. Richtig ist zwar, dass der Eigentümer eines Hauses für eine ausreichende Beleuchtung der Zugänge zu sorgen hat und dass an die Sicherung dort vorhandener Treppenanlagen besonders hohe Anforderungen zu stellen sind, weil in solchen Bereichen die Gefahr von Stürzen erfahrungsgemäß hoch ist (vgl. etwa OLG Hamm OLGR 1996, 235, 236). Da eine jeglichen Schadensfall ausschließende Verkehrssicherung nicht erreichbar ist und auch die berechtigten Verkehrserwartungen nicht auf einen Schutz vor allen nur denkbaren Gefahren ausgerichtet sind, beschränkt sich die Verkehrssicherungspflicht indes nur auf das Ergreifen solcher Maßnahmen, die nach den Gesamtumständen zumutbar sind und die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schaden zu bewahren; haftungsbegründend wird dem gemäß die Nichtabwendung einer Gefahr erst dann, wenn sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer Personen verletzt werden können (vgl. BGH NJW 1990, 1236, 1237).
10Nach Ansicht des Senats haben die Beklagten durch die beschriebenen Installationen für eine ausreichende Beleuchtungsmöglichkeit des Hauszugangs in jeder Richtung gesorgt. Sie haben lediglich nicht bedacht, ein Besucher des Hauses könne dieses bei völliger Dunkelheit verlassen, ohne die vorhandene Möglichkeit zu nutzen, die Treppenhausbeleuchtung und / oder die Außenbeleuchtung einzuschalten, und er werde seinen Weg in völliger Dunkelheit fortsetzen, nachdem er erkannt hat, dass ein Einschalten der Beleuchtung über die Bewegungsmelder nicht sogleich beim Verlassen des Hauses erfolgt. Den Beklagten dieses vorzuwerfen, stellte nach Ansicht des Senats eine Überspannung der an die Sicherungspflicht zu stellenden Anforderungen dar. Ein derartig erkennbar unvorsichtiges Verhalten muss auch ein umsichtiger und vorsichtiger Sicherungspflichtiger nicht als naheliegende Möglichkeit in Rechnung stellen.
113. Abgesehen davon, dass danach schon eine Pflichtverletzung der Beklagten zu verneinen ist, muss sich der Kläger ein überwiegendes Mitverschulden vorwerfen lassen (§ 254 Abs. 1 BGB), das die Haftung der Beklagten ausschließt. Wer beim Verlassen eines Gebäudes bei Dunkelheit nicht für die gebotene Beleuchtung sorgt, obwohl diese durch die vorhandenen Schalter ohne weiteres eingeschaltet werden kann, und wer seinen Weg in die Dunkelheit hinein sodann fortsetzt, obwohl die zunächst erwartete Zuschaltung der Beleuchtung durch Bewegungsmelder nicht erfolgt und die Einschaltung der Beleuchtung von Hand durch wenige Schritte zurück zum Haus nachgeholt werden kann, handelt in besonders sorgfaltswidriger Weise gegen seine eigenen Interessen und ist für einen dadurch eintretenden Schaden selbst verantwortlich (vgl. auch OLG Koblenz OLGR 1998, 386 f.; 1999, 105 f.).
12Die Berufung muss danach ohne Erfolg bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
13Die Beschwer des Beklagten übersteigt nicht 60.000,00 DM.
14Berufungsstreitwert: 55.000,00 DM (Schmerzensgeldantrag 45.000,00 DM; Feststellungsantrag 10.000,00 DM) DM