Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Berufung der Klägerin und die Berufung des Beklagten zu 1.) gegen das am 27. August 1999 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 563/97 - werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Urteilsformel nunmehr wie folgt lautet:
Der Beklagte zu 1.) wird verurteilt, an die Klägerin 1.228.300,00 DM nebst 4 % Zinsen aus 408.000,00 DM seit dem 01.10.1996, aus 377.200,00 DM seit dem 01.10.1997, aus 297.600,00 DM seit dem 01.10.1998 und aus 145.500,00 DM seit dem 01.10.1999 zu zahlen.
Die Klage gegen die Beklagte zu 2.) wird als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin zu 85 % und der Beklagte zu 1.) zu 15 %.
Die im Berufungsverfahren entstandenen Kosten werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben diese 92 % und der Beklagte zu 1.) 8 % zu tragen. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2.) und 85 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1.); seine weiteren Kosten trägt dieser selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte zu 1.) darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.490.000,00 DM, die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten zu 1.) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 124.000,00 DM und die Voll-streckung der Beklagten zu 2.) durch Sicherheits-leistung in Höhe von 48.000,00 DM abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Sicherheit kann auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbracht werden.
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen Beeinträchtigung ihrer Exklusivrechte zur Vermarktung der sogenannten B. Veranstalter der jährlich stattfindenden Turniere ist der Beklagten zu 1.). Die Beklagte zu 2.), deren Alleingesellschafter der Beklagte zu 1.) ist, nimmt seine wirtschaftlichen Interessen wahr.
3Mit Vereinbarung vom 29.10.1991 (Anl. K 1) beauftragte die Beklagte zu 2.) weltweit ausschließlich die (durch ihren Mitgesellschafter und damaligen Geschäftsführer, den Zeugen G., handelnde) Klägerin mit der Verhandlung von Verträgen sowie der Erschließung und Pflege von Kontakten zur wirtschaftlichen Verwertung der ihr vom Beklagten zu 1.) übertragenen Rechte, insbesondere der Vermittlung von Sponsoren- und Werbeverträgen. Die Klägerin erhielt dafür bestimmte Anteile der um die Kosten verminderten Einnahmen als Provision (im Bereich der Sponsoren- und Werbeverträge bis zu 40 %).
4Für den Bereich der Bandenwerbung schloss die Klägerin am 01.04./07.04.1992 unmittelbar mit dem Beklagten zu 1.) einen "Exklusiv-Mietvertrag" (Anl. K 2), nach dem der Klägerin gegen Weiterleitung von 60 % der Bruttoeinnahmen die Werbeflächen (Banden und Hindernisse) des Reitstadions zur Untervermietung an Sponsoren überlassen wurden. Der Vertrag sollte bis einschließlich 1995 gelten und sich ohne Kündigung um je drei Jahre verlängern. Für den Fall einer von ihm erklärten Kündigung des Vertrages verpflichtete sich der Beklagte, der Klägerin (weiterhin) 40 % der Bruttoeinnahmen aus den Sponsorenverträgen zu bezahlen, die während der Dauer des Vertragsverhältnisses für den Zeitraum von höchstens vier Turnieren abgeschlossen wurden. Für die Laufzeit des Mietvertrages wurde die Bandenwerbung von der Klägerin und der Beklagten zu 2.) mit Sideletter vom 10.06.1992 (Anl. K 33) aus der Vereinbarung vom 29.10.1991 herausgenommen.
5Die Einnahmen aus der Bandenwerbung entwickelten sich zwischen 1991 und 1998 wie folgt (Anl. K 29; Schriftsatz der Beklagten vom 14.06.2000, Bl. 1302 d.A.):
61991 | 661.760,- DM |
1992 | 1.186.500,- DM |
1993 | 1.931.380,- DM |
1994 | 1.985.750,- DM |
1995 | 2.076.250,- DM |
1996 | 1.971.500,- DM |
1997 | 2.061.665,- DM |
1998 | 1.896.810,- DM |
Nach Unstimmigkeiten zwischen den Parteien und einer Neubesetzung des Präsidiums des Beklagten zu 1.) kündigte dieser mit Schreiben vom 29.09.1994 (Anl. K 39) den Mietvertrag mit der Klägerin zum 31.12.1995 und erklärte, dass er nach Zugang der Kündigung den Abschluss von Untermietverträgen durch die Klägerin mit Wirkung über den 31.12.1995 hinaus nicht mehr akzeptieren werde. Mit Schreiben vom gleichen Tag (Anl. K 98) kündigte die Beklagte zu 2.) ihre Vereinbarung mit der Klägerin zum 30.09.1995.
8Nachdem die Parteien über die Folgen der Kündigungserklärungen und die Abwicklung der Vertragsverhältnisse verhandelt hatten (Anl. K 99-100; KE 11; KE 18; vgl. K 4), leitete der Beklagte zu 1.) der Klägerin unter dem 04.04.1995 im Entwurf ein "Rundschreiben an Sponsoren" zu, wonach der Vertrag mit der Klägerin mit Wirkung zum Ablauf des 1995 ende (Anl. K 5-6); deren Rechtsanwalt widersprach einer Versendung (Anl. K 4). Jedoch war die von den Beklagten beabsichtigte Trennung von der Klägerin schon am 05.04.1995 Gegenstand eines Artikels der Lokalzeitung "A." (Anl. K 3), in dem der Präsident des Beklagten zu 1.) mit der Äußerung zitiert wurde, dass die Arbeit von Herrn G. nach dem 1995 ende.
9In der Folgezeit wurde die Auseinandersetzung zwischen den Parteien mehrfach in Presseveröffentlichungen thematisiert (Anl. K 101; "P." vom 18.10.1995). Das vom Beklagten entworfene Rundschreiben wurde im Mai 1995 an mindestens einen Sponsor abgesandt (Anl. K 40). Nach dem Ergebnis einer gemeinsamen Besprechung von Vertretern der Beklagten am 11.06.1995 (Anl. K 42) sollte die Zeugin S. im Auftrag der Beklagten zu 2.) verschiedenen Sponsoren telefonisch mitteilen, dass der Vertrag mit der Klägerin gekündigt sei und man nach dem Turnier eine neue Marketingkonzeption entwickeln werde; in Schreiben an potentielle Sponsoren (Bl. 617 d.A.) äußerte sich die A. aus ihrer Sicht zur Sach- und Rechtslage.
10Die Klägerin hatte inzwischen Feststellungsklage gegen die Beklagten erhoben. Auf Grund des Urteils des Landgerichts Aachen vom 12.01.1996 (9 O 260/95) und der Teilurteile des Senats vom 20.11.1996 und vom 18.07.1997 (11 U 55/96) steht rechtskräftig fest, dass der Beklagte zu 1.) verpflichtet ist, der Klägerin 40 % der Bruttoeinnahmen auch aus solchen Mietverträgen mit Werbeflächenmietern zu zahlen, die sie nach dem C. 1995 bis zum 31.12.1995 für einen Zeitraum bis zum C. 1999 abschloss, und dass das Vertragsverhältnis der Beklagten zu 2.) mit der Klägerin mindestens bis zum 02.02.1996 fortbestand. Soweit das Landgericht darüber hinaus das Fortbestehen des Vertragsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2.) bis zum 30.09.1998 festgestellt hat, ist die Berufung der Beklagten durch Schlussurteil des Senats vom 29.09.1999 zurückgewiesen worden.
11Der Beklagte zu 1.) zahlte der Klägerin für Werbeverträge, die bis zum 31.12.1995 abgeschlossen waren, 340.600,- DM bezüglich des C. 1996 und 184.000,- DM bezüglich des C. 1997.
12Die Klägerin hat den Beklagten zu 1.) auf Schadensersatz in Anspruch genommen, weil dieser sie seit September 1994 durch "fortgesetzten Vertragsbruch" an weiteren Vertragsabschlüssen mit Sponsoren gehindert habe und ihr hierdurch anteilige Einnahmen aus der Bandenwerbung entgangen seien. Vertragswidrig sei vor allem die öffentliche und niemals dementierte Erklärung des Präsidenten des Beklagten vom 05.04.1995 gewesen, wonach der "Hinauswurf" des "Geldbeschaffers G." nach dem C. 1995 erfolge; außerdem müsse sich der Beklagte das Verhalten der A. zurechnen lassen, das vom Zeitpunkt der Kündigungserklärung an auf eine Verweigerung der weiteren Vertragserfüllung hinausgelaufen sei.
13Die Klägerin hat behauptet, dass sie bis zum 31.12.1995 bestimmte, von ihr bereits angebahnte Vertragsabschlüsse zustandegebracht hätte, wenn sie vom Beklagten nicht daran gehindert worden wäre; den ihr insoweit entstandenen Schaden hat sie unter näherer Darlegung der in Aussicht genommenen Verträge mit insgesamt siebzehn verschiedenen Sponsoren (wobei sie einen Trend zum Abschluss von Mehrjahresverträgen behauptet hat) auf ca. 11.303.600,- DM berechnet; mit einem Sicherheitsabschlag von 25 % (der die Schwankungsbreite einer Schadensschätzung berücksichtigen solle) und nach Absetzung ersparter Reise- und Bewirtungskosten belaufe sich ihr Schaden auf mindestens 8.227.700,- DM. Wegen der Einzelheiten wird auf das im angefochtenen Urteil in Bezug genommene schriftsätzliche Vorbringen der Klägerin (Bl. 20-42, 119-153, 195-199, 210-217, 405-431, 826-840 d.A. nebst Anlagen) verwiesen.
14Daneben hat die Klägerin geltend gemacht, der ihr entstandene Schaden, den sie ausdrücklich auf ihre exklusive Vermietungsbefugnis im Verhältnis zum Beklagten zu 1.) bezogen hat (Bl. 271, 389 d.A.), ergebe sich im Anschluss an ihre Vermarktungserfolge in den Jahren 1992 bis 1995 auch daraus, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die volle Ausschöpfung der Vermietungspotentiale bis 1999, und zwar zu immer höheren Preisen, mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre; wegen der Einzelheiten wird auf die vorgelegten und schriftsätzlich erläuterten Kalkulationsunterlagen verwiesen (Anl. K 86-89; K 105-106; Bl. 275-287; 840-847 d.A.).
15Später hat die Klägerin unter Bezugnahme auf das Protokoll einer Beiratssitzung des Beklagten vom 14.03.1996 (Anl. K 102) vorgetragen, Ziel des Vertragsbruchs des Beklagten sei es gewesen, die Klägerin für 1996 bis 1999 um ihre sämtlichen Provisionsanteile zu bringen; der mit der Klage geltend gemachte Anspruch rechtfertige sich danach auch unter dem Gesichtspunkt des "Zielschadens" und der vom Beklagten zu vertretenden Existenzvernichtung der Klägerin (Bl. 706, 729-730, 742, 764-765 d.A.). Insoweit hat die Klägerin die Auffassung vertreten (Bl. 734-741, 882-886 d.A.), dass der Beklagte sich nicht auf die "unordentliche" Kündigung der beiden Exklusivverträge zum 31.12.1995 bzw. 30.09.1998 berufen könne und sich ohne Beschränkung auf die noch 1995 möglichen Abschlüsse auch den durch entgangene Vermittlungsprovisionen der A. entstandenen Schaden der Klägerin zurechnen lassen müsse.
16Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 8.227.700,00 DM nebst 5 % Zinsen (in zeitlicher Staffelung), hilfsweise zur Zahlung von 6.267.700,00 DM zu verurteilen und einen künftigen Zahlungsanspruch von weiteren 1.960.000,00 DM festzustellen.
17Der Beklagte zu 1.) hat um Klageabweisung gebeten und die rechtliche Selbständigkeit der Vertragsverhältnisse zwischen ihm und der Klägerin einerseits, der Beklagten zu 2.) und der Klägerin andererseits hervorgehoben. Er hat behauptet, die Akquisitionstätigkeit der Klägerin zu keiner Zeit behindert und die Pressemeldung vom 05.04.1995 keineswegs lanciert, sondern sich um eine einvernehmliche Abwicklung des Vertragsverhältnisses ohne Öffentlichkeitswirkung bemüht zu haben. Im übrigen hat er sich im einzelnen gegen die Schadensberechnung der Klägerin gewandt (Bl. 74-90; 296-315; 888-916 d.A.).
18Das Landgericht hat gemäß seinen Beschlüssen vom 28.10. und 30.12.1998 (Bl. 375 ff., 447 ff. d.A.) durch Vernehmung von 26 Zeugen Beweis erhoben (Bl. 487-612; 619-672; 852-881 d.A.). Mit dem angefochtenen Urteil (Bl. 958-993R d.A.), auf das wegen aller Einzelheiten verwiesen wird, hat das Landgericht der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung 1.082.800,- DM als sofort zahlbaren Betrag zugesprochen und eine zum 01.10. 1999 fällig werdende weitere Zahlungsverpflichtung des Beklagten zu 1.) in Höhe von 145.500,- DM festgestellt.
19Gegen dieses Urteil haben beide Parteien form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese begründet.
20Die Klägerin hat mit ihrer Berufungsbegründung die Klage auf die Beklagte zu 2.) erweitert. Sie meint, weil diese wegen eines im wechselseitigen Zusammenwirken mit dem Beklagten zu 1.) begangenen Vertragsbruchs gesamtschuldnerisch für sämtliche ihr entstandenen "Vermietungs"- und "Vermittlungsschäden" im Zusammenhang mit der Vermarktung der Bandenwerbung ab 1996 hafte, sei es sachdienlich, die Klage zu erweitern, und rechtmissbräuchlich, wenn die Beklagte zu 2.) ihre Zustimmung hierzu verweigere.
21In der Sache verfolgt die Klägerin - nunmehr gegenüber beiden Beklagten - ihren Anspruch auf Zahlung von insgesamt 8.227.700,- DM weiter. Sie vertieft und ergänzt ihr erstinstanzliches Vorbringen, verteidigt das angefochtene Urteil, soweit es dem Grunde nach eine Schadensersatzpflicht des Beklagten zu 1.) festgestellt hat, mit ergänzenden Ausführungen - auch zur gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten zu 2.) - und macht zur Schadenshöhe im wesentlichen geltend:
22Grundlage ihrer Schadensersatzansprüche seien die mit den Beklagten abgeschlossenen Exklusiv-Verträge. Selbst wenn ihr ohne das vertragswidrige Verhalten der Beklagten die Vermietung der Werbeflächen an Sponsoren nicht mehr bis zum 31.12.1995 gelungen wäre, hätte sie die Bandenwerbung ab 1996 jedenfalls auf Grund ihrer erst zum 30.09.1998 wirksam gekündigten Vereinbarung mit der Beklagten zu 2.) und des darin vorgesehenen Exklusiv-Vermittlungsrechtes vollständig vermarkten können; da ihr das durch den Vertragsbruch beider Beklagten unmöglich gemacht worden sei, seien diese für den "Vermittlungsschaden" verantwortlich. Ihre Klage sei auch unter diesem Gesichtspunkt begründet und bereits erstinstanzlich hierauf gestützt worden. Zwar ergebe sich die Klageforderung auch schon aus ihrem "Vermietungsschaden", den sie mit Hilfe einer konkreten und abstrakten Schadensberechnung sowie mit dem sogenannten Zielschaden begründet habe, doch finde die Schadensberechnung wegen ihres fortbestehenden Vermittlungsrechtes aus der Vereinbarung mit der Beklagten zu 2.) nunmehr eine einfachere, breitere Grundlage.
23Im Rahmen der konkreten Schadensberechnung sei es den Beklagten wegen ihres eigenen vertragswidrigen Verhaltens verwehrt, sich darauf zu berufen, dass das Verhandlungsgeschick der Klägerin nicht zum Abschluss der siebzehn angebahnten Werbeverträge ausgereicht hätte. Wie schriftsätzlich (Bl. 1140-1161, 1238-1239, 1244-1250, 1324-1341 d.A.) näher dargelegt, ergebe die Würdigung der unbestrittenen oder bewiesenen Tatsachen, dass es in allen siebzehn Fällen zu Vertragsabschlüssen in dem von ihr geltend gemachten Umfang gekommen wäre.
24Daneben könne sie ihren Schaden auch abstrakt berechnen; dass sie ohne den Vertragsbruch der Beklagten aus der Vermarktung der C.-Turniere 1996 bis 1999 aufwendungsbereinigte Einnahme in Höhe der Klagesumme erzielt hätte, ergebe sich auf Grund von Erfahrungssätzen denkgesetzlich aus ihrer erfolgreichen Tätigkeit in den Jahren 1991 bis 1995 (Bl. 1161-1166 d.A.).
25Unter dem Gesichtspunkt des "Zielschadens" sei zu berücksichtigen, dass das Präsidium des Beklagten zu 1.) sich auf Kosten der Klägerin ersparte Provisionen in Höhe von mehr als 12 Mio. DM brutto für den Fall ausgerechnet habe, dass die Klägerin aus der Vermarktung der Bandenwerbung ausgeschaltet werde (Bl. 1166-1173 d.A.).
26Die Klägerin beantragt,
27Der Beklagte zu 1.) beantragt,
31Die Beklagte zu 2.) beantragt,
35die Berufung gegen sie als unzulässig zu verwerfen.
36Sie widerspricht der Klageerweiterung auf sie in der Berufungsinstanz, weil sie hierdurch in ihren Verteidigungsmöglichkeiten erheblich eingeschränkt werde.
37Der Beklagte zu 1.) vertieft und ergänzt sein erstinstanzliches Vorbringen und macht insbesondere geltend:
38In der Ausübung seines vertraglichen Kündigungsrechts zum 31.12.1995 liege kein Vertragsverstoß. Hinsichtlich der kontrovers diskutierten Rechtsfolgen habe er sich auf den im Vorprozess (9 O 260/95 LG Aachen = 11 U 55/96 OLG Köln) zwar nicht bestätigten, aber vertretbaren Rechtsstandpunkt gestellt, dass die Vermietungsbefugnis der Klägerin nach dem C. 1995 ende. Gleichwohl habe er den Abschluss von Sponsorenverträgen für die folgenden Reitturniere durch die Klägerin bis zum 31.12.1995 nicht behindert und erst danach eigene organisatorische Maßnahmen zur Vermietung der Banden getroffen. Er habe auch nicht von sich aus die Öffentlichkeit gesucht, Sponsoren-Rundbriefe versandt oder Anrufe bei Sponsoren initiiert. Dass die Presse während des von der Klägerin angestrengten Rechtsstreits über die Auseinandersetzung und die von ihm vertretene Rechtsauffassung berichtet habe, könne ihm nicht als schuldhafter Vertragsverstoß zur Last gelegt werden. Soweit das Landgericht die Vereitelung von Vertragsabschlüssen mit Sponsoren vor dem 31.12.1995 angenommen habe, beruhe dies - wie in der Berufungsbegründung näher ausgeführt (Bl. 1184-1197 d.A.) - auf einer fehlerhaften und unvollständigen Beweiswürdigung.
39Gegenüber der Berufung der Klägerin macht der Beklagte geltend, dass Streitgegenstand des Verfahrens nach dem erstinstanzlichen Vorbringen der Klägerin allein der konkret, nachträglich auch abstrakt berechnete Schaden wegen angeblich vereitelter Vermietung von Werbeflächen bis zum 31.12.1995 gewesen sei. Der in der Berufungsbegründung hiermit vermengte "Vermittlungsschaden" betreffe in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einen anderen Sachverhalt, der mit seinen - des Beklagten zu 1.) - vertraglichen Pflichten in keinem Zusammenhang stehe. Im übrigen verteidigt der Beklagte das angefochtene Urteil, soweit es die Klage abgewiesen hat.
40Die Klägerin hat inzwischen eine weitere Klage gegen beide Beklagte erhoben (9 O 617/99 LG Aachen), die sich auf angebliche Schäden der Klägerin außerhalb des Bereichs der Bandenwerbung bezieht.
41Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien wird auf ihre im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Akten 9 O 617/99 LG Aachen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
42E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
43Die Berufungen der Klägerin und des Beklagten zu 1.) sind zulässig, haben jedoch in der Sache keinen Erfolg; zu Gunsten der Klägerin war lediglich - dem Zeitablauf Rechnung tragend - eine Klarstellung der Urteilsformel dahin vorzunehmen, dass der am 01.10.1999 fällig gewordene Betrag von 145.500,00 DM, hinsichtlich dessen das Landgericht die Zahlungspflicht des Beklagten festgestellt hat, nunmehr an die Klägerin zu zahlen ist.
44I.
45Soweit die Klägerin mit ihrer - nach §§ 511 ff. ZPO zulässigen - Berufung die Klage auf die Beklagte zu 2.) erweitert hat, war die darin liegende subjektive Klageänderung (§ 263 ZPO) nicht zuzulassen und die gegen die Beklagte gerichtete Klage als unzulässig abzuweisen.
461.
47Die Ausdehnung des Rechtsstreits auf einen weiteren Beklagten erst in der Berufungsinstanz hat Ausnahmecharakter. Der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit rechtfertigt diese Ausnahme nicht. Im Unterschied zur objektiven Klageänderung (vgl. dazu BGH, NJW-RR 1990, 505; NJW 1994, 1143 f.) genügt es für die Sachdienlichkeit einer Parteierweiterung daher nicht, dass durch die Zulassung der geänderten Klage in der Berufungsinstanz ein weiterer Prozess vermieden würde. Vielmehr ist besonders in Betracht zu ziehen, dass der erst in der Berufungsinstanz eintretende Beklagte eine Tatsacheninstanz verliert. Eine Parteierweiterung in zweiter Instanz ist aus diesem Grund nur zulässig, wenn der neue Beklagte zustimmt oder die Verweigerung der Zustimmung unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls rechtsmissbräuchlich ist; ein Missbrauch wird in der Regel nur dann vorliegen, wenn es ersichtlich an jedem schutzwürdigen Interesse für die Weigerung fehlt und der neue Beklagte keine irgendwie geartete prozessuale Schlechterstellung zu befürchten hat (st. Rspr.: BGHZ 21, 285 [287 f.] = NJW 1956, 1598; BGH, NJW 1962, 633 [635]; NJW 1994, 750; BGHZ 90, 17 [19 f.]; BGH, NJW-RR 1986, 356; NJW 1997, 2885 [2886 f.]; NJW 1999, 62; OLG Köln, OLGR 1994, 282 [283]). So liegen die Dinge hier aber nicht:
482.
49Die Beklagte zu 2.) hat ausdrücklich ihrer Einbeziehung in das Berufungsverfahren durch Erweiterung der Klage widersprochen. Ein schutzwürdiges Interesse an der Zustimmungsverweigerung fehlt nicht etwa, weil die Beklagte am Vorprozess (9 O 260/95 LG Aachen = 11 U 55/96 OLG Köln = BGH III ZR 320/99) beteiligt und auch mit dem Stoff des vorliegenden, in erster Instanz gegen ihren Alleingesellschafter, den Beklagten zu 1.), geführten Prozesses vertraut war (vgl. Bl. 957 d.A.). Unabhängig davon ergibt sich eine Verschlechterung ihrer prozessualen Lage nämlich daraus, dass die Beklagte zu 2.), die zwar die wirtschaftlichen Interessen des Beklagten zu 1.) als dessen Betriebsgesellschaft wahrnimmt, aber weder rechtlich noch wirtschaftlich noch hinsichtlich der handelnden Organwalter mit ihm identisch ist, in der Berufungsinstanz erstmals mit einem gegen sie gerichteten Klageanspruch konfrontiert wird, ohne dass sie unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt auf den Prozessverlauf und das Beweisergebnis erster Instanz Einfluss nehmen konnte.
50a) Der Rechtsstreit bezog sich in erster Instanz auf den von der Klägerin erklärtermaßen (Bl. 271, 389 d.A.) allein geltend gemachten Schaden wegen Verletzung ihres exklusiven Vermietungsrechts aus dem Mietvertrag mit dem Beklagten zu 1.) vom 01.04.1992; die Verteidigung des Beklagten und die erstinstanzliche Beweisaufnahme konzentrierten sich demgemäß auf die Frage, inwieweit die Werbeflächen von der Klägerin bei ungestörter Vertragsabwicklung bis zum Ende des Jahres 1995 hätten vermietet werden können. Im Zuge der Beweisaufnahme hat die Klägerin allerdings die Auffassung vertreten, dass dem Beklagten zu 1.) auch der Schaden zuzurechnen sei, der ihr nach dem 31.12.1995 wegen entgangener Vermittlungsprovisionen aus dem (durch die Vereinbarung vom 29.10.1991 begründeten und mit "Sideletter" vom 10.06.1992 hinsichtlich der Bandenwerbung für die Laufzeit des Mietvertrages ausgesetzten) Vertragsverhältnis mit der Beklagten zu 2.) entstanden sei; dieses kam jedoch als Grundlage einer solchen Schadensersatzhaftung schon deshalb nicht in Betracht, weil der Beklagte zu 1.) hieran nicht beteiligt war. Erst mit der Berufung hat die Klägerin sodann unter Berufung auf die gesamtschuldnerische Haftung der beiden Beklagten, die sich nach ihrer Auffassung in Höhe des mit der Klage geltend gemachten Gesamtschadensbetrages (nach ihrem mündlichen Vorbringen in der Berufungsverhandlung) "komplementär" oder (nach ihrem Vorbringen im Schriftsatz vom 29.12.2000, Bl. 1363 d.A.) "synallagmatisch alternativ ergänzend" entweder aus dem einen oder anderen der mit beiden Beklagten abgeschlossenen Exklusivverträge ergeben soll, die Klage gegen die Beklagte zu 2.) erweitert. Auf diese von der Klägerin zur "Verbreiterung der Haftungsgrundlage" vorgenommene Klageänderung muss sich die Beklagte zu 2.) jedoch im zweiten Rechtszug nicht einlassen:
51Die rechtlichen Grundlagen einer evtl. Schadensersatzhaftung der Beklagten zu 2.) gegenüber der Klägerin sind schon wegen der unterschiedlichen Vertragsverhältnisse ersichtlich andere als die Haftungsgrundlagen im Verhältnis der Klägerin zum Beklagten zu 1.), was auch eine andere Rechtsverteidigung der Beklagten zu 2.) bedingt; dies gilt (wie das Vorbringen der Beklagten in dem beim Landgericht Aachen anhängigen Verfahren 9 O 617/99 zeigt) für Einwendungen dem Grunde und der Höhe nach sowie für die Berufung auf mögliche Gegenforderungen aus dem Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten zu 2.) und der Klägerin, daran anknüpfend aber auch für die Art und Weise der Verteidigung im Rahmen einer Beweisaufnahme. Insoweit ist zumindest nicht auszuschließen, dass die Beweisaufnahme erster Instanz, an deren Ergebnisse die Beklagte zu 2.) bei ihrer Einbeziehung in den Rechtsstreit nach Maßgabe der allgemeinen zivilprozessualen Vorschriften gebunden wäre, bei ihrer Beteiligung am Prozess anders verlaufen wäre. Denn dass das Beweisergebnis für ihre eigene - erst jetzt - in Rede stehende Haftung gegenüber der Klägerin von Bedeutung sein kann, liegt auf der Hand: Zum einen wird sie nunmehr gesamtschuldnerisch auf Ersatz der sog. "Vermietungsschäden" in Anspruch genommen, auf deren Entstehung sich die erstinstanzliche Beweisaufnahme bezog. Da die Werbeflächen an Banden und Hindernissen zur selben Zeit jeweils nur einmal vermietet werden konnten, eine Eigenvermietung durch die Klägerin auf Grund des Vertrages mit dem Beklagten zu 1.) und eine Vermittlung derselben Werbefläche auf Grund der Vereinbarung mit der Beklagten zu 2.) sich also gegenseitig ausschlossen, könnten sich Feststellungen, die vom Landgericht zur Entstehung der "Vermietungsschäden" getroffen worden sind, aber auch auf die - nur alternativ in Betracht kommende - Entstehung eines "Vermittlungsschadens" und auf die insoweit bestehenden Verteidigungsmöglichkeiten der Beklagten zu 2.) auswirken.
52b) Hinzu kommt, dass die sonstigen - nicht die Bandenwerbung betreffenden - angeblichen Ansprüche der Klägerin, die auf eine Verletzung der Vereinbarung vom 29.10.1992 mit der Beklagten zu 2.) gestützt werden, inzwischen Gegenstand eines weiteren, noch in erster Instanz anhängigen Verfahrens sind (9 O 617/99 LG Aachen) und es deshalb schon unter prozesswirtschaftlichen Gesichtspunkten sachdienlicher erscheint, die mögliche Schadensersatzhaftung der Beklagten zu 2.) bezüglich der Bandenwerbung in diesem neuen Prozess geltend zu machen statt das vorliegende zweitinstanzliche Verfahren auf die Beklagte auszudehnen; jedenfalls ist die Weigerung der Beklagten, ihrer Einbeziehung in das Berufungsverfahren zuzustimmen, auch unter diesem Gesichtspunkt nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen.
53c) Soweit die Klägerin vorbringt (Bl. 1119, 1312, 1315, 1364 ff. d.A.), dass sie ihre Klage zur Vermeidung einer Aussetzung des Rechtsstreits (§ 148 ZPO) zunächst bewusst auf den Beklagten zu 1.) beschränkt habe, weil im Verhältnis zur Beklagten zu 2.) noch das Berufungsverfahren (11 U 55/96 OLG Köln) hinsichtlich der Frage anhängig war, ob das Vertragsverhältnis durch die fristlose Kündigung der Beklagten zu 2.) vom 02.02.1996 beendet worden sei, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen ist die Argumentation schon in sich nicht schlüssig, da gegen das Schlussurteil des Senats vom 29.09.1999 im Vorprozess Revision eingelegt worden war, so dass eine Aussetzung auch noch bis zur Erledigung des Revisionsverfahrens hätte in Betracht kommen können. Zum anderen sind die prozesstaktischen Erwägungen der Klägerin aber auch ungeeignet, gegenüber einem Verhalten der Beklagten zu 2.), durch das ihre Taktik konterkariert wird, den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zu begründen.
54Die im Berufungsverfahren auf die Beklagte zu 2) erweiterte Klage war daher als unzulässig abzuweisen.
55II.
56Die Berufung des Beklagten zu 1.) ist nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht den Beklagten auf Grund des mit der Klägerin abgeschlossenen "Exklusiv-Mietvertrages" als verpflichtet angesehen, Schadensersatz für den Gewinnausfall zu leisten (§§ 249, 252 BGB), den die Klägerin dadurch erlitten hat, dass sie durch das Verhalten von Vertretern des Beklagten an einer "Vermietung" der Werbeflächen an Banden und Hindernissen über den 31.12.1995 hinaus behindert wurde. Mit fehlerfreien Erwägungen, denen der Senat beitritt (§ 543 ZPO), hat das Landgericht auf Grund der erstinstanzlichen Beweisaufnahme die Entstehung eines Schadens in Höhe von 1.228.300,00 DM für erwiesen erachtet.
57Gegen die Rechtsanwendung und Beweiswürdigung des Landgerichts wendet sich die Berufung des Beklagten ohne Erfolg:
581.
59Der Beklagte zu 1.) haftet der Klägerin dem Grunde nach auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, weil er Treuepflichten aus seinem Vertragsverhältnis mit der Klägerin schuldhaft verletzt hat.
60a) Wesentlicher Gegenstand des zwischen den Parteien abgeschlossenen "Exklusiv-Mietvertrages" war die Einräumung eines ausschließlichen Rechts der Klägerin auf Nutzung der Werbeflächen im Reitstadion; der Sache nach handelte es sich um einen Fall der Rechtspacht (vgl. BGH, NJW-RR 1994, 558; 1999, 845), bei der die Erzielung von Erträgen (§§ 99 Abs. 3, 581 Abs. 1 S. 1 BGB) durch entgeltliche Überlassung der Werbeflächen an Sponsoren im Vordergrund des Interesses stand. Dies schloss - wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - die Nebenpflicht des Beklagten zu 1.) ein, die Klägerin bei der wirtschaftlichen Verwertung ihres Rechts auf Werbung an Banden und Hindernissen durch den Abschluss von Werbeverträgen mit Sponsoren nicht zu behindern oder zu stören. Denn Vertragspartner haben auf Grund ihres Leistungsversprechens nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) alles zu unterlassen, was das Interesse der Gegenseite an der Durchführung des Vertrages beeinträchtigen könnte, und alles zu tun, was notwendig ist, um die Erfüllung der vertraglich übernommenen Verpflichtung sicherzustellen; jeder Vertragspartner hat, soweit ihm das ohne Preisgabe eigener Interessen möglich und zumutbar ist, den ihm bekannten Interessen des anderen Rechnung zu tragen und mit ihm zwecks Verwirklichung des Vertragsziels zusammenzuwirken. Diese Leistungstreuepflicht endet erst dort, wo es sich um den ausschließlichen Interessen- und Risikobereich der anderen Seite handelt (vgl. BGH, MDR 1990, 136; BGHZ 136, 295 [298 f.] m.w.N.; zum vertragsimmanenten Konkurrenzschutz des gewerblichen Mieters vgl. BGH, NJW 1979, 1404 [1405]; OLG Köln, OLGR 1998, 108; OLG Hamm, OLGR 1998, 74).
61Eine Verletzung dieser Leistungstreuepflicht führt - wie vom Landgericht zutreffend angenommen - jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung zur Haftung des Verpflichteten auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens (vgl. BGHZ 99, 182 [189]). Ob darüber hinaus gesetzlich geregelte Ansprüche wegen Nichterfüllung der vertraglichen Hauptleistungspflicht des Beklagten zur Überlassung der Werbeflächen zwecks Erzielung von Erträgen (§§ 581 Abs. 2, 537 ff. BGB) gegeben sind, erscheint fraglich, kann aber im Ergebnis dahingestellt bleiben, weil sich hinsichtlich der Rechtsfolgen hier kein Unterschied ergibt. Soweit sich die Klägerin in der Berufungsinstanz zur Begründung ihres Schadensersatzbegehrens erneut auf § 324 BGB beruft, stellt diese Regelung der Gegenleistungsgefahr (nach der allenfalls die Klägerin zur Zahlung des vereinbarten Mindestentgelts hätte verpflichtet bleiben können, nachdem ihr eine Nutzung der Werbeflächen aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht mehr möglich war), allerdings keine geeignete Anspruchsgrundlage dar.
62b) Der Beklagte war nicht gehindert, sein Vertragsverhältnis mit der Klägerin - wie mit Schreiben vom 29.09.1994 (Anl. K 39) geschehen - fristgerecht zum 31.12.1995 zu kündigen; entgegen dem missverständlichen Vorbringen der Klägerin ("unordentliche Kündigung") lag in der Kündigung selbst kein Vertragsverstoß, weil sie den vertraglichen Vereinbarungen gerade entsprach. Allerdings bestand das Vertragsverhältnis bis zum Wirksamwerden der Kündigung - hinsichtlich der Vermietungsbefugnis der Klägerin auch noch über diesen Zeitpunkt hinaus - fort und war bis zu seiner vollständigen Beendigung beiderseits mit allen Rechten und Pflichten, auch mit allen Nebenpflichten, zu erfüllen und abzuwickeln.
63Eine ungestörte Vertragsabwicklung war hier aber nach Lage der Dinge nur möglich, wenn die Parteien die bevorstehende Beendigung ihrer Zusammenarbeit mit äußerster Diskretion behandelten und eine öffentliche Bekanntgabe ihrer Trennung bis zu deren Wirksamwerden entweder überhaupt nicht oder aber nur im beiderseitigen Einvernehmen erfolgte. Denn gerade in dem auf positive Öffentlichkeitswirkung ausgerichteten und von psychologischen Faktoren nicht unerheblich beeinflussten Bereich der Werbewirtschaft musste eine vorzeitig bekanntgegebene oder gar als feindselig erscheinende Trennung der Parteien die von dem Beklagten vertraglich anerkannten Geschäftsinteressen der Klägerin und damit die Verwirklichung des Vertragsziels in ganz erheblichem Maße beeinträchtigen. Sobald öffentlich bekannt war, dass die Zusammenarbeit der Klägerin mit dem Beklagten auf Grund interner Differenzen auslief, war ihre Verhandlungsposition gegenüber potentiellen Sponsoren bereits geschwächt. Bis zur endgültigen Beendigung des Vertragsverhältnisses hatten die Parteien jedoch alles zu tun, um eine solche Störung zu vermeiden. Auch war die Klägerin selbst nicht etwa verpflichtet, ihre Verhandlungspartner von sich aus auf ihre bevorstehende Trennung von dem Beklagten hinzuweisen und damit ihre eigenen Chancen für eine Vermarktung der Bandenwerbung zu beeinträchtigen, zumal das Auslaufen ihres exklusiven Vermietungsrechts ihre ausschließliche Vermittlungsbefugnis aus der Vereinbarung mit der Beklagten zu 2.) nicht berührte. Die Klägerin durfte vielmehr erwarten, dass der Beklagte über die Beendigung des Vertragsverhältnisses nach außen hin solange Stillschweigen bewahrte, bis entweder das Ende der Laufzeit erreicht war oder sie der vorzeitigen Bekanntgabe zugestimmt hatte.
64Der Beklagte zu 1.) verstieß deshalb in erheblichem Maße gegen seine Treuepflichten, als er im Frühjahr 1995 gegen den erklärten Willen der Klägerin (vgl. das Anwaltsschreiben vom 06.04.1995, Anl. K 4) öffentlich bekanntgab, dass man unmittelbar vor einer Trennung von dem Zeugen G. - also der Klägerin - stehe. Nach dem Bericht der "A." vom 05.04.1995 (Anl. K 3) äußerte der Präsident des Beklagten zu 1.), der Zeuge G. könne das notwendige Vermarktungskonzept nicht leisten, seine Arbeit ende nach dem diesjährigen Turnier. Diese - bereits für sich genommen - vertragswidrige und für die Klägerin massiv geschäftsschädigende Äußerung wurde von dem Beklagten in der Folgezeit nicht nur aufrechterhalten, sondern in weiteren Mitteilungen gegenüber der Lokal- und Fachpresse wiederholt und vertieft (vgl. zu den Einzelheiten Anl. K 101 und die den Parteien bekannten Ausführungen im Schlussurteil des Senats vom 29.09.1999 - 11 U 55/96 -, S. 15).
65Hinzu kam, dass der Beklagte gegen den ausdrücklichen Widerspruch der Klägerin (Anl. K 4, K 7) ein Rundschreiben an Sponsoren des A. (Anl. K 5) versandte, das die - inhaltlich unzutreffende - Mitteilung enthielt, man habe das Vertragsverhältnis mit der Klägerin "mit Wirkung zum Ablauf des C. 1995 beendet", obwohl die Klägerin - wie inzwischen rechtskräftig feststeht - noch bis zum 31.12.1995 Sponsorenverträge für die Reitturniere 1996 bis 1999 abschließen durfte. Wie der Beklagte nicht bestreiten kann (Bl. 1180 d.A.), ist dieses Schreiben an mindestens einen Sponsor (D.) versandt worden (Anl. K 40); nach der Aussage der erstinstanzlich vernommenen Zeugin S. (Bl. 583R d.A.), für deren Richtigkeit die inhaltliche Übereinstimmung zwischen dem an D. abgesandten Schreiben und dem Entwurf des Rundschreibens spricht, handelte es sich bei der Versendung um eine flächendeckende, an sämtliche bisherigen Sponsoren gerichtete Aktion, die eindeutig den Zweck verfolgte, die Klägerin vorzeitig "aus dem Geschäft zu drängen".
66Dieses vertragswidrige Verhalten des Beklagten war generell geeignet, bisherige und potentielle künftige Sponsoren des C. zu verunsichern und die Klägerin am Abschluss weiterer - vor allem längerfristiger - Werbeverträge zu hindern. Die Möglichkeit der Klägerin zu derartigen Vertragsabschlüssen war zwar nicht vollständig aufgehoben: Unstreitig hat sie vor dem 31.12.1995 noch eine Reihe von Sponsorenverträgen für die folgenden Reitturniere abschließen können, an deren Erlös sie (in Höhe von insgesamt 524.600,00 DM) von dem Beklagten inzwischen auch beteiligt worden ist. Schadensersatzpflichtig ist der Beklagte aber bereits, soweit die Verdienstmöglichkeiten der Klägerin aus der Vermarktung der Bandenwerbung infolge seiner vertrags- und treuwidrigen Indiskretion gemindert waren.
67c) Auf den Schutz der Meinungsfreiheit (Artikel 5 Grundgesetz) oder die Wahrnehmung berechtigter Interessen (entsprechend dem Rechtsgedanken der § 824 Abs. 2 BGB und § 193 StGB) kann sich der Beklagte für sein Verhalten nicht berufen. Soweit er geltend macht, nicht von sich aus die Öffentlichkeit gesucht, sondern lediglich im Rahmen des von der Klägerin - mit großem lokalen und zum Teil auch überregionalen P. - angestrengten Vorprozesses einen vertretbaren Rechtsstandpunkt eingenommen zu haben, ist dies bereits im Ansatz verfehlt. Denn die öffentliche Auseinandersetzung zwischen den Parteien wurde nicht durch die Feststellungsklage der Klägerin ausgelöst, sondern diese war erst die Folge der vertragswidrigen öffentlichen Äußerungen seitens des Beklagten seit dem 05.04.1995; denn nach den in der Lokalpresse zitierten, inhaltlich irreführenden und die Qualifikation der Klägerin herabsetzenden Äußerungen des Präsidenten des Beklagten (und den Erklärungen der Beklagten zumindest gegenüber einzelnen Sponsoren) konnte die Klägerin nur noch reagieren und versuchen, durch eigene öffentliche Äußerungen und die Inanspruchnahme der Gerichte die bereits weitgehend eingetretene Schädigung ihrer Geschäftsinteressen und ihres guten Rufs zu begrenzen.
68Der Beklagte vermag sich auch nicht durch den Einwand zu entlasten (§ 282 BGB analog), dass er selbst keine Presseerklärungen initiiert oder lanciert habe. Denn bereits der Umstand, dass sich der Präsident des Beklagten auf Fragen des Redakteurs der "A." zur bevorstehenden Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin in der oben beschriebenen Weise äußerte (und die Veröffentlichung autorisierte), stellt eine schwerwiegende Verletzung seiner vertraglichen Treuepflichten dar, welche die Klägerin nicht hinzunehmen brauchte. Insoweit ist nicht entscheidend, ob der Präsident des Beklagten seine Erklärung, dass die Tätigkeit des Zeugen G. für den Beklagten nach dem C. 1995 ende, auf Grund der Formulierung unter Nr. 1 Abs. 2 des "Exklusiv-Mietvertrags" vom 01./07.04.1992 (Anl. K 2) ohne eigenes Verschulden für richtig hielt oder ob ihm in dieser Hinsicht - auch angesichts des Inhalts des von ihm selbst unterzeichneten Kündigungsschreibens vom 29.09.1994 (Anl. K 39) - wenigstens leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen wäre; denn maßgebend für die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens ist nicht die inhaltliche Richtigkeit oder Vertretbarkeit seiner Vertragsauslegung, sondern die zur Unzeit - nämlich nicht nur lange vor dem Wirksamwerden der Kündigung am 31.12.1995, sondern auch mehrere Monate vor dem vom 27.06. bis 02.07.1995 stattfindenden Reitturnier (vgl. "A." vom 05.04.1995 und "A." vom 06.04.1995, Anl. K 101) - erfolgte öffentliche Preisgabe der bevorstehenden Vertragsbeendigung.
692.
70Soweit sich die Berufung des Beklagten zu 1.) der Höhe nach gegen den vom Landgericht "konkret" ermittelten Schaden von insgesamt 1.228.300,00 DM - zu Nr. 2, 3, 9 und 14 der im angefochtenen Urteil (S. 23 ff.) behandelten möglichen Sponsorenverträge - wendet, zeigt sie keine rechtserheblichen Fehler der erstinstanzlichen Beweisaufnahme und der auf dieser Grundlage getroffenen Feststellungen auf:
71a) K.(Nr. 2)
72Das Landgericht hat nach Vernehmung des Zeugen G., des seinerzeit für die Sponsorentätigkeit der K. zuständigen und entscheidungsbefugten Vorstandsmitglieds, die Überzeugung gewonnen (§§ 286, 287 Abs. 1 ZPO), dass es dem Zeugen G. nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen mit Wahrscheinlichkeit gelungen wäre (§ 252 S. 2 BGB), diesen Sponsor bis zum Ende des Jahres 1995 zum Abschluss des unter dem 31.10.1995 angebotenen "Paketvertrages" für die Belegung von sechs Werbebanden bei den C. 1996 und 1997 (Anl. K 50a) mit einem Investitionsvolumen von 247.000,00 DM jährlich zu bewegen, woraus sich für die Klägerin ein - kostenbereinigter - Gewinn von je 94.300,00 DM (mithin insgesamt 188.600,00 DM) ergeben hätte.
73Dass das Landgericht hierbei auf die vom Zeugen G. bekundete persönliche Wertschätzung für die Professionalität des Zeugen G. sowie auf dessen anderweitig bewiesenes Verhandlungsgeschick besonderes Gewicht gelegt hat, begegnet keinen Bedenken. Mittelbar belegt nämlich auch das Schreiben des Zeugen E. - als Vertreter der Beklagten zu 2.) - vom 29.11.1995 (Bl. 617 f. d.A.), dass die Person des Zeugen G. für die Abschlussbereitschaft des Sponsors von erheblicher Bedeutung war; denn das Schreiben lässt den vom Landgericht auch gezogenen Schluss zu, dass erst die von dem Beklagten zu 1.) durch seine vertragswidrige Indiskretion hervorgerufene Unsicherheit über die Abschlusskompetenz des Zeugen G. zur Störung des von diesem aufgebauten positiven Verhandlungsklimas geführt hatte und damit ursächlich für die Verhinderung des bereits in erfolgversprechender Weise angebahnten Vertragsabschlusses war. Dagegen hat das Landgericht die von dem Beklagten in das Wissen der in nachgeordneter Position bei dem Sponsor tätigen Zeugin R. sowie des Zeugen E. gestellte Behauptung (Bl. 306 f., 615 f. d.A.), die Beschränkung der Sponsoraktivitäten für den C. 1996 auf ein Volumen von 27.000,00 DM (vgl. Bl. 365 f. d.A.) habe nichts mit der Ausscheiden der Klägerin zu tun gehabt, weil bei dem Sponsor in den bis April 1996 mit der Beklagten zu 2.) fortgeführten Verhandlungen ohnehin keine Neigung zu einem höheren Engagement bestanden habe, zu Recht als unerheblich angesehen: Dass die vom Beklagten benannten Zeugen aus eigener Kenntnis Angaben über die von der Klägerin bei dem Zeugen G. als dem maßgeblichen Entscheidungsträger geweckte, infolge der eingetretenen Irritationen jedoch nicht näher konkretisierte subjektive Abschlussbereitschaft machen könnten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
74Objektive Anhaltspunkte, die entscheidend gegen die vom Zeugen G. für möglich gehaltene Ausweitung des Engagements des Sponsors (der schon bisher neben der Bandenwerbung einen Dressurpreis dotiert und einen Verkaufsstand auf dem Turnierplatz betrieben hatte) bei den C. 1996 und 1997 - sei es auch zu Lasten anderer größerer Sponsorprojekte - sprechen, zeigt die Berufung des Beklagten dagegen nicht auf; warum dem Sponsor bei entsprechendem Engagement der im Angebot der Klägerin vom 31.10.1995 (Anl. 50a) zugesagte Konkurrenzausschluss für den Bereich "Lebensmittelhandel" bzw. "Kaffee" nicht hätte gewährt werden können, legt der Beklagte nicht dar. Ebenso wenig wird die im angefochtenen Urteil näher begründete Annahme des Landgerichts, dass der Klägerin bei ungestörten Verhandlungen gerade mit diesem Sponsor noch 1995 ein Abschluss des neuen "Paketvertrages" möglich gewesen wäre, durch den unspezifizierten Hinweis des Beklagten darauf in Frage gestellt, dass im Sportsponsoring der Werbeetat üblicherweise erst im Jahr des betreffenden Sportereignisses aufgestellt werde; bereits der unstreitige Umstand, dass die Klägerin für bis zum 31.12.1995 tatsächlich abgeschlossene Werbeverträge bezüglich des C. 1996 und des C. 1997 sechsstellige Beträge verdient und von dem Beklagten erhalten hat, macht deutlich, dass von einer generellen Übung dieses Inhalts nicht ausgegangen werden kann. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang die Ansicht vertritt, dass der Zeuge G. von sich aus auf das bevorstehende Ende seiner Tätigkeit für den Beklagten zu 1.) hätte hinweisen müssen und dies einem Vertragsabschluss mit dem Zeugen G. im Jahre 1995 entgegengestanden hätte, bestand eine derartige Verpflichtung des Zeugen G. - wie bereits ausgeführt (oben zu Nr. 1 b) - in Wirklichkeit nicht.
75b) L. (Nr. 3)
76Vor dem Hintergrund des zwischen der L. und der Beklagten zu 2.) am 27.02./06.03.1996 abgeschlossenen Hauptsponsorvertrags (Bl. 777 ff. d.A.) hat das Landgericht zu Recht weitere Ansprüche der Klägerin auf Ersatz entgangener Gewinnanteile - nach Abzug der Kosten - von 122.700,00 DM, 137.400,00 DM und 152.100,00 DM festgestellt. Zutreffend hat das Landgericht insbesondere den urkundlichen Belegen über die Verhandlungen der Beklagten zu 2.) mit der den Sponsor vertretenden R. im November 1995 (Bl. 860 ff. d.A., Anl. K 53) und der Aussage des Zeugen A. entnommen, dass der vorgenannte Vertrag unter bewusster Umgehung der Klägerin und ihrer Ausschließlichkeitsrechte bereits vor Ende 1995 unterschriftsreif ausgehandelt war; wie auch der Zeuge E. bei seiner Vernehmung in der Sitzung vom 06.08.1999 bekundet hat (Bl. 878R d.A.), war man sich bereits im November 1995 über die wesentlichen Teile des Sponsorings einig. Gegen den sich hiernach aufdrängenden Schluss des Landgerichts, dass die Unterzeichnung des Vertrages lediglich deshalb zurückgestellt worden war, um die Klägerin nicht mehr an den Einnahmen beteiligen zu müssen, bei vertragsgemäßer Einbindung des Zeugen G. in die Vertragsverhandlungen aber bereits vor dem 31.12.1995 ein Abschluss erfolgt wäre, bringt die Berufung des Beklagten nichts Erhebliches vor: Welche komplizierten Details in der Zeit von Anfang November bis zum Jahresende nicht mehr hätten geklärt werden können, legt der Beklagte nicht dar; wieso der angebliche Wunsch des Sponsors, sein Engagement erst auf einer Pressekonferenz im Frühjahr öffentlich bekanntzumachen, oder bilanztechnische Gründe dem rechtskräftigen Abschluss eines Mehrjahresvertrages entgegen gestanden haben sollte, nachdem über dessen wesentliche Punkte Einigkeit erzielt worden war, ist nicht ersichtlich.
77Soweit das Landgericht bei Schätzung der anteiligen Einnahmen aus der Bandenwerbung im Rahmen des Sponsorvertrages mangels anderer greifbarer Anknüpfungstatsachen zu Gunsten der beweisbelasteten Klägerin von den Mittelwerten zwischen den Angaben des Beklagten und der Klägerin ausgegangen ist, wird dies von dem Beklagten mit seiner Berufung nicht angegriffen (Bl. 1278 f. d.A.).
78c) F. (Nr. 9)
79Das Landgericht hat nach dem erstinstanzlichen Beweisergebnis, vor allem der Aussage des Zeugen Dr. Z., mit fehlerfreien Erwägungen angenommen, dass das dem C. seit langem als Sponsor verbundene A. Unternehmen ohne die vom Beklagten zu vertretenen Irritationen auf das Angebot der Klägerin vom 29.09.1995 (Anl. K 12) nicht unter dem 29.11.1995 zurückhaltend reagiert (Anl. K 60), sondern sich noch 1995 zur Fortsetzung ihres werblichen Engagements in der Form eines Einjahresvertrages entschlossen hätte und der Klägerin insoweit Einnahmen von - kostenbereinigt - 45.500,00 DM entgangen sind. Soweit der Beklagte zu 1.) demgegenüber erneut geltend macht, dass der Zeuge G. von sich aus auf das bevorstehende Ende seiner Vermietungsbefugnis hätte hinweisen müssen und dass die gerichtliche Auseinandersetzung der Parteien, auf die sich das Schreiben des Zeugen Dr. Z. vom 29.11.1995 bezieht, nicht von ihm gesucht worden sei, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen (zu Nr. 1 b und Nr. 2 a sowie Nr. 1 c) verwiesen werden.
80d) L. (Nr. 14)
81Auch gegen die Annahme des Landgerichts, dass die Klägerin ohne die vertragswidrige Indiskretion des Beklagten in der Lage gewesen wäre, 1995 mit dem vom Zeugen B. geführten Unternehmen einen Vierjahresvertrag zur Markt-einführung des Markennamens "L." bei einem Gesamtvolumen von 1,5 Mio. DM für die Hinderniswerbung abzuschließen und ihr deshalb auf Grund des Vertragsverstoßes ein Reingewinn von 582.000,00 DM (je 145.500,00 DM für 1996 bis 1999) entgangen sei, wendet sich die Berufung des Beklagten zu 1.) letztlich ohne Erfolg.
82Soweit der Beklagte die Glaubwürdigkeit des Zeugen B. und die Glaubhaftigkeit seiner Aussage durch eigene Wertungen in Zweifel zu ziehen versucht, die in der Bezeichnung des Zeugen als "Hochstapler und Traumtänzer" gipfeln, dessen Angaben "nur heiße Luft" und "völlig substanzlos" gewesen seien, ist dies nicht geeignet, die sorgfältige und abgewogene Würdigung des Landgerichts zu entkräften, das gerade auch die bereits in erster Instanz geltend gemachten Bedenken gegen den Wahrheitsgehalt der Aussage berücksichtigt und auf der Grundlage seines im Rahmen der erstinstanzlichen Beweisaufnahme gewonnenen persönlichen Eindrucks in überzeugender Weise erörtert hat.
83Die Berufung zeigt nach Auffassung des Senats auch keine hinreichenden zusätzlichen Anhaltspunkte auf, die eine wiederholte Vernehmung des Zeugen (§ 398 ZPO) gebieten könnten. Dass möglicherweise nicht die in Verbindung mit der Marke "L." registrierten Gesellschaften (zu der L., die 1998 als Tochter der seit 1995 eingetragenen L. gegründet wurde, vermerkt die Creditreform in ihrer Auskunft vom 16.07.1999, Bl. 869 d.A., immerhin eine konstante Unternehmensentwicklung, zufriedenstellende Auftragslage und beanstandungsfreie Zahlungsweise), sondern nur der nach seinen Angaben über privates Vermögen verfügende Zeuge in der Lage gewesen wäre, das eingangs genannte nicht unerhebliche Investitionsvolumen aufzubringen, begründet weder für sich genommen noch in Verbindung mit den weiteren, in der Berufungsbegründung des Beklagten erneut hervorgehobenen Gesichtspunkten die Notwendigkeit einer ergänzenden Befragung des Zeugen. Die vom Beklagten nunmehr vorgelegte Anmeldung der Marke "L." (Bl. 1198 d.A.) stützt in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht eher die Angaben des Zeugen B. über seine 1995 verfolgten geschäftlichen Absichten und das insoweit ins Auge gefasste Engagement als Sponsor des A. C., das er erst nach dem der öffentlich gemachten Ablösung des ihm persönlich bekannten Zeugen G. aufgegeben habe.
84Die Berufung des Beklagten zu 1) erweist sich demnach als nicht begründet.
85III.
86Die Berufung der Klägerin, die sich nur gegen die Feststellungen des Landgerichts zur Schadenshöhe wendet, bleibt in der Sache ebenfalls ohne Erfolg.
871.
88Der vom Beklagten zu 1.) auf Grund seiner Verletzung vertraglicher Treuepflichten (vgl. oben zu Nr. II 1) zu ersetzende Nichterfüllungsschaden ergibt sich aus der Differenz zwischen der tatsächlich entstandenen Vermögenslage der Klägerin und derjenigen Lage, die bestanden hätte, wenn der Beklagte zu 1.) die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin nicht vorzeitig in der geschehenen vertragswidrigen Weise bekannt gegeben hätte; denn wer - wie hier die Klägerin - einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung hat, kann verlangen, wirtschaftlich so gestellt zu werden, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrages stehen würde (st. Rspr.; vgl. nur BGH, NJW 1998, 2901 [2902] m.w.N.).
89a) Grundsätzlich ist der Schaden konkret zu ermitteln, also im einzelnen darzulegen, wie sich die Vermögenslage des Geschädigten bei vertragsgemäßem Verhalten des Schädigers entwickelt hätte und wie sie sich tatsächlich entwickelt hat. Ist der Geschädigte Kaufmann oder Gewerbetreibender, so kann er seinen Schaden auch "abstrakt" berechnen; diese Beweiserleichterung geht bei der Berechnung des entgangenen Gewinns nach § 252 S. 2 BGB von dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, nämlich dem regelmäßigen Verlauf im Handelsverkehr aus, dass der Kaufmann gewisse Geschäfte im Rahmen seines Gewerbes tätigt und daraus Gewinne erzielt (BGHZ 29, 393 [399]; 62, 103 [105]); sie beruht auf der tatsächlichen Vermutung, dass der Geschädigte jederzeit imstande gewesen wäre, das ihm entgangene Geschäft zu marktüblichen Konditionen zu tätigen (BGH, NJW 1988, 2234 [2236]; 1995, 587 [588]; 1998, 2901 [2902]).
90Zwischen beiden Berechnungsmethoden hat der Geschädigte die Wahl. Hat er sich für die konkrete Berechnung entschieden, kann er die dann notwendige Darlegung bestimmter Tatsachen nicht teilweise durch den Rückgriff auf abstrakte Erfahrungswerte ersetzen (BGHZ 2, 310 [313] = NJW 1951, 918) oder umgekehrt. Er kann die abstrakte Schadensberechnung allerdings auch nur hilfsweise für den Fall geltend machen, dass der Nachweis eines konkret berechneten Schadens scheitert (BGHZ 29, 393 [399]).
91b) Zu Recht hat das Landgericht im Streitfall nur die konkrete Schadensermittlung für anwendbar gehalten, welche zunächst auch die Klägerin - in der Klageschrift - ihrer Schadensberechnung allein zugrundegelegt hatte. Eine Anwendung der abstrakten Berechnungsmethode, wie sie von der Klägerin in ihrem weiteren schriftsätzlichen Vorbringen thematisiert und für den Fall, dass sich bei konkreter Berechnung ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Klageforderung nicht ergäbe, hilfsweise geltend gemacht worden ist, hat das Landgericht abgelehnt, weil es auf Grund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles an hinreichenden tatsächlichen Grundlagen für eine solche Beweiserleichterung fehle (Urt. S. 20 ff.). Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin ohne Erfolg.
92Angewendet wird die abstrakte Schadensberechnung von der Rechtsprechung in solchen Fällen, in denen einem Kaufmann ein Geschäft vereitelt worden ist, welches das typische Handelsgeschäft seines Handelsgewerbes ist, dessen Abschluss dem regelmäßigen Verlauf seines Gewerbes entspricht und das einen typischen Gewinn abwirft (BGHZ 62, 103 [106]); denn in diesen Fällen greift die bereits erwähnte tatsächliche Vermutung ein, dass das Geschäft ohne die Leistungsstörung zu üblichen Konditionen abgewickelt worden wäre. Eine Anwendung der abstrakten Berechnungsmethode scheidet dagegen aus, wo ein regelmäßiger Geschäftsverlauf und ein typischer Gewinn für den Fall der Durchführung des Geschäftes nicht festgestellt werden kann. So liegt es hier:
93Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass sich aus den Vermarktungserfolgen der Klägerin in den Jahren 1992 bis 1995 hinreichende Anknüpfungspunkte für eine (evtl. mit sachverständiger Hilfe vorzunehmende) Schätzung (§ 287 Abs. 1 ZPO) des typischerweise erzielbaren Gewinns aus der Banden- und Hinderniswerbung ergeben könnten, so gilt dies doch - wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - keinesfalls für die bei ungestörter Vertragsabwicklung bis zum 31.12.1995 erzielbaren Einkünfte aus der Vermarktung der Werbeflächen. Ein Erfahrungssatz des Inhalts, dass ein bestimmter Prozentsatz der Sponsorenverträge mit einem bestimmten finanziellen Volumen regelmäßig schon bis zum Ende des Jahres vor dem nächsten C. abgeschlossen werde, ist nämlich weder von der Klägerin dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Auch kann insoweit nicht etwa der konkrete Umstand mitberücksichtigt werden, dass die Motivation des Zeugen G., möglichst viele Verträge noch vor dem Ende der Vertragslaufzeit abzuschließen, sein Verhandlungsgeschick beflügelt hätte und daher die vor dem C. 1996 für die Jahre 1996 bis 1999 überhaupt möglichen Vertragsabschlüsse durchweg oder in einem näher bestimmbaren Umfang bereits vor dem 31.12.1995 erfolgt wären.
94c) Dieser aus ihrer Darlegungslast folgenden Schwierigkeit vermag die Klägerin nicht dadurch zu entgehen, dass sie auf ihr ausschließliches Vermittlungsrecht aus der Vereinbarung mit der Beklagten zu 2.) verweist und - wie sie in der Berufungsverhandlung klargestellt hat - ihren sog. "Vermittlungsschaden" jetzt ausdrücklich im Sinne einer Hilfsbegründung für den Fall geltend macht, dass der von ihr ursprünglich und in erster Linie begehrte Ersatz des "Mietausfallschadens" nicht die Höhe der Klageforderung erreicht.
95Der Schaden, den die Klägerin dadurch erlitten hat, dass sie bis zum 31.12.1995 an der Vermarktung der Werbeflächen an den Banden und Hindernissen auf Grund ihres "Vermietungs"-Rechtes mit dem Beklagten zu 1.) gehindert wurde, und die möglichen weiteren Nachteile, die sie hinnehmen musste, weil ihr insoweit (gemäß Sideletter vom 10.06.1992, Anl. K. 33) nach dem 31.12.1995 wieder auflebendes "Vermittlungs"-Recht aus der Vereinbarung mit der Beklagten zu 2.) vom 29.10.1991 aus Gründen, die der Beklagte zu 1.) zu vertreten hat, beeinträchtigt oder entwertet wurde, bilden zwei nach ihrer Entstehung und ihrem Umfang höchst unterschiedliche Schadenskomplexe. Der Senat lässt dahingestellt, ob damit in der Berufungsinstanz nicht - hilfsweise - ein völlig neuer Streitstoff zur Beurteilung und Entscheidung gestellt wird, ohne dass hierfür das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden könnte, so dass es sich um eine unzulässige, weil auch angesichts des weiteren vor dem Landgericht Aachen anhängigen Rechtsstreits nicht sachdienliche (objektive) Klageänderung (§ 263 ZPO) handeln würde (vgl. BGH, NJW 1985,1841 [1842]; NJW-RR 1990, 505; NJW 1994, 1143 f.). Unabhängig von dieser prozessualen Frage ist es der Klägerin nämlich aus tatsächlichen Gründen verwehrt, ihren Schaden ohne Rücksicht auf den Ablauf des Vertragsverhältnis mit dem Beklagten zu 1.) zum 31.12.1995 in der Weise abstrakt zu berechnen, dass sie ihr Klagebegehren alternativ auf die ihr bis zum 31.12.1995 entgangenen anteiligen Mieteinnahmen oder (hilfsweise) auf die danach entgangenen Provisionsanteile stützt.
96Eine solche Art der Schadensberechnung verbietet sich hier schon deshalb, weil die Entstehung eines dem Beklagten zu 1.) zuzurechnenden "Vermittlungsschadens" von weiteren Voraussetzungen abhängt, die von sich von den Voraussetzungen für die Entstehung des "Mietausfallschadens" grundlegend unterscheiden:
97Zum einen kann nach den innerhalb der beiden Vertragsverhältnisse getroffenen unterschiedlichen Entgeltvereinbarungen keineswegs von einem durchgängigen Anteil der Klägerin von 40 % an den Einnahmen aus der Banden- und Hinderniswerbung ausgegangen werden. Im Unterschied zu dem "Exklusiv-Mietvertrag" mit dem Beklagten zu 1.) sieht die Vereinbarung der Klägerin mit der Beklagten zu 2.) - unter Nr. 7 d) - nämlich eine gestaffelte Provisionsregelung vor; lediglich bei erzielten Einnahmen von mehr als 2 Mio. DM jährlich beträgt danach der Provisionsanteil der Klägerin 40 %.
98Zum anderen fehlt es, soweit der Klägerin nach ihrer Vereinbarung mit der Beklagten zu 2.) wegen der ab dem 01.01.1996 ohne ihre Mitwirkung abgeschlossenen Werbeverträge zur Vermarktung der Banden und Hindernisse noch durchsetzbare Erfüllungsansprüche gegen die Beklagte zu 2.) auf Zahlung von Vermittlungsprovision zustehen (vgl. Schriftsatz vom 29.12.2000, Bl. 1363 f., 1366 f. d.A.), bereits an einem ersatzfähigen Schaden; erst recht ist insoweit kein Anhalt für eine Haftung des Beklagten zu 1.) ersichtlich. Soweit dagegen von der Klägerin ein weitergehender Provisionsausfallschaden wegen Beeinträchtigung ihres ausschließlichen Vermittlungsrechtes mit der Begründung geltend gemacht wird, dass sie durch intensivere Ausschöpfung der Vermarktungspotentiale in der Lage gewesen wäre, in den Jahren 1996 bis 1998 lukrativere Werbeverträge abzuschließen als die Beklagten, bestehen greifbare Anhaltspunkte für eine solche Annahme und eine darauf fußende ergänzende Beweisaufnahme und Schadensschätzung nach Auffassung des Senats in Wirklichkeit nicht. Wie die unstreitige Entwicklung der Einnahmen aus der Banden- und Hinderniswerbung in den Jahren 1991 bis 1998 belegt, wurden - nach auffälliger Steigerung in den Jahren 1992 und 1993 - bereits seit 1993 mit nur geringer Schwankungsbreite Einnahmen in einer Größenordnung von rund 2 Mio. DM erzielt. Dieser Stand wurde von den Beklagten nach Beendigung der Tätigkeit der Klägerin seit 1996 gehalten. Die bloße Behauptung der Klägerin, ihre Professionalität hätte ihr ab 1996 eine Vervielfachung der Einnahmen ermöglicht, gibt nach der Überzeugung des Senats keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung; sie bildet auch weder für sich allein noch in Verbindung mit den von ihr vorgelegten Unterlagen über die zurückliegende Entwicklung der Sponsorenwerbung eine geeignete Grundlage für die Einholung des von ihr beantragten Sachverständigengutachtens.
992.
100Der von der Klägerin - anscheinend in Anlehnung an anglo-amerikanische Rechtsvorstellungen - eingeführte Begriff des "Zielschadens" erweist sich im vorliegenden Fall für die nach §§ 249 ff. BGB vorzunehmende Schadensermittlung ebenfalls als unergiebig.
101Allerdings kennt das deutsche Recht für gewisse Fallgruppen, insbesondere die Verletzung ausschließlicher Immaterialgüterrechte, eine abstrakt-normative Schadensberechnung in der Art, dass der Verletzte nach seiner Wahl an Stelle des ihm konkret entgangenen Gewinns auch die Zahlung einer (fiktiven) Lizenzgebühr oder die Herausgabe des Verletzergewinns verlangen kann (BGHZ 119, 20 = NJW 1992, 2753 [2754 f.]; BGH, NJW 1995, 1420 [1422]). Dies gilt jedoch nur dann, wenn sich der Schaden nicht seiner Art nach von vornherein einer dieser beiden objektiven Berechnungsmethoden entzieht. So liegt es hier für den Bereich des "Mietausfallschadens":
102Die Ersatzpflicht des Beklagten zu 1.) ergibt sich nicht etwa daraus, dass er bis zum 31.12.1995 das exklusive Recht der Klägerin zur "Vermietung" der Werbeflächen durch eigene Vermarktung derselben Werbeflächen verletzt hätte, ohne den hieraus erzielten Erlös an die Klägerin abzuführen; für die tatsächlich abgeschlossenen Verträge hat die Klägerin den ihr zustehenden Anteil an den Einnahmen vielmehr erhalten. Der schadensersatzrechtliche Vorwurf gegen den Beklagten geht vielmehr dahin, dass er das bevorstehende Ende des ausschließlichen "Vermie-tungs"-Rechts der Klägerin vertragswidrig öffentlich bekanntgemacht und potentielle Sponsoren, die zum Vertragsabschluss mit der Klägerin bereit waren, verunsichert hat. Mit der Verletzung von Ausschließlichkeitsrechten, wie sie der abstrakt-normativen Schadensberechnung durch Lizenzanalogie oder Herausgabe des Verletzergewinns zugrundeliegen, hat dies nichts zu tun (vgl. BGH, NJW 1994, 1950 [1953] zur Schadensberechnung bei rufschädigenden Presseveröffentlichungen).
103Soweit Eingriffe in das ausschließliche Vermittlungsrecht der Klägerin für die Zeit nach dem 31.12.1995 in Betracht kommen mögen, decken sich fiktive "Lizenzgebühr" und der durch Provisionsersparnis erzielte Gewinn mit der von der Beklagten zu 2.) - nicht dem Beklagten zu 1.) - an die Klägerin zu zahlenden anteiligen Provision, so dass auch insoweit ein Anspruch gegen den Beklagten zu 1.) auf Ersatz eines - von der Klägerin im übrigen auch der Höhe nach nicht näher definierten - "Zielschadens" ausscheidet.
1043.
105Die Klägerin behauptet, durch das pflichtwidrige Verhalten des Beklagten zu 1.) sei ihre wirtschaftliche Existenz vernichtet worden; tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schadensberechnung unter diesem Gesichtspunkt hat sie jedoch nicht dargelegt, so dass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.
106Dies gilt auch nach Grund und Höhe für möglicherweise mit dem Anspruch wegen Vertragsverletzung konkurrierende Ansprüche der Klägerin wegen Eingriffs in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 823 Abs. 1 BGB), Kreditgefährdung (§ 824 BGB) oder vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB), da insoweit keine über den Umfang des vertraglichen Nichterfüllungsanspruchs hinausgehende Ersatzansprüche dargetan oder ersichtlich sind.
1074.
108Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen erweisen sich auch die von der Klägerin mit ihrer Berufung gegenüber der konkreten Schadensermittlung des Landgerichts erhobenen Rügen als nicht begründet; der Senat nimmt hierauf in vollem Umfang Bezug (§ 543 ZPO). Ergänzend ist lediglich folgendes anzumerken:
109a) D. (Nr. 1)
110Das Landgericht hat sich nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der Klägerin ohne die Pflichtverletzung des Beklagten zu 1.) der Abschluss eines Werbevertrages mit diesem Sponsor möglich gewesen wäre. Dass die Zeugen G. und Scheuten in der Vergangenheit ein derartiges Engagement befürwortet hatten, spricht schon deshalb nicht gegen diese Bewertung, weil die Zeugen seit 1994 nicht mehr mit dem Abschluss derartiger Verträge befasst waren. Dass er die ihm persönlich offenbar noch unbekannten neuen Entscheidungsträger trotz einer veränderten wirtschaftlichen Situation des Unternehmens zu einer Fortsetzung des Engagements hätte bewegen können, hat der Zeuge G. auch nach Auffassung des Senats nicht glaubhaft machen können; ob die von der Berufung angeführten Argumente für die objektive Nützlichkeit von Sponsoraktivitäten den Ausschlag gegeben hätten, erscheint angesichts der tatsächlich getroffenen Entscheidung des Unternehmens zum Verzicht auf eine weitere Werbetätigkeit beim C. jedenfalls zweifelhaft.
111b) L. (Nr. 3)
112Soweit die Klägerin die Höhe des vom Landgericht festgestellten Schadens (vgl. oben zu Nr. II 2 b) beanstandet, teilt sie keine geeigneten Anknüpfungstatsachen für eine ihr günstigere Schätzung mit.
113c) L. (Nr. 4)
114Wie das Landgericht der erstinstanzlichen Aussage des Zeugen W. zu Recht entnommen hat, war nach der Geschäftspolitik dieses Unternehmens mit einem Vertragsabschluss noch im Jahre 1995 keinesfalls zu rechnen; dass der Sponsor, der sich auch in der Vergangenheit nur sporadisch beim C. engagiert hatte, durch das - unzutreffende - Argument hätte unter Druck setzen lassen können, dass nach dem 31.12.1995 alle Werbeflächen belegt seien, ist nicht anzunehmen. Auf das danach wieder auflebende Vermittlungsrecht der Klägerin kommt es nicht an (vgl. oben zu 1 c).
115d) M. (Nr. 5)
116Das Landgericht hat es mit fehlerfreien Erwägungen für nicht erwiesen erachtet, dass eine generelle Bereitschaft dieses Sponsors zu einem neuen Vertragsabschluss noch im Jahre 1995 bestand oder hätte geweckt werden können. Dagegen spricht bereits die - für 1996 und 1997 auch tatsächlich wirksam gewordene - Möglichkeit der Vertragsverlängerung zu den bisherigen Bedingungen. Dass der Kläger, der an dem Zustandekommen des Hauptsponsorvertrages im Jahr 1993 nicht einmal beteiligt war, weil die Ansprechpartner im D.-Konzern offenbar den direkten Kontakt zum Präsidium des Beklagten vorzogen, diese mit dem Argument hätte beeindrucken können, er werde andernfalls "knallhart" dafür sorgen, dass die Banden an andere Automobilkonzerne vermietet würden, hält der Senat mit dem Landgericht für ausgeschlossen.
117e) M. (Nr. 6)
118Wie das Landgericht mit überzeugenden Gründen ausgeführt hat, kann nach dem erstinstanzlichen Beweisergebnis nicht davon ausgegangen werden, dass ein Vertragsabschluss mit diesem Unternehmen - schon wegen der notwendigen Abstimmung mit der Konzernleitung in J. - bis zum 31.12.1995 möglich gewesen wäre; diese Wertung wird durch die gegenteiligen Mutmaßungen im Berufungsvorbringen der Klägerin nicht entkräftet.
119f) T. (Nr. 7)
120Ähnlich wie im Fall D. Promotion (Nr. 1) war die Kontaktperson des Zeugen G. bei diesem Sponsor - der Zeuge V. - aus Gründen, die mit der Auseinandersetzung der Parteien in keinem erkennbaren Zusammenhang stehen, schon vor der Entscheidung über eine Fortsetzung des Sponsor-Engagements intern abgelöst worden; dass das Landgericht bei dieser Sachlage nicht von einem durch die Pflichtverletzung des Beklagten verursachten Verdienstausfallschaden der Klägerin auszugehen vermochte, begegnet keinen Bedenken.
121g) U. (Nr. 8)
122Das Landgericht hat es nach dem Ergebnis der sorgfältig durchgeführten erstinstanzlichen Beweisaufnahme - insbesondere nach wiederholter Vernehmung des Zeugen W. - mit überzeugenden Gründen für nicht erwiesen angesehen, dass mit diesem Unternehmen der Abschluss eines Werbevertrages für 1996 noch im Jahre 1995 möglich gewesen wäre; auch insoweit überzeugt der wenig plausible Einwand der Berufung nicht, dass der Zeuge G. den Sponsor durch die Drohung mit einer anderweitigen Vermietung der Werbeflächen zu einer anderen Entscheidung hätte zwingen können.
123Entsprechendes gilt für die Einwendungen der Klägerin gegen die Feststellungen zur Schadenshöhe im Falle dieses traditionsreichen A. Unternehmens und "ältesten Sponsors des C.".
125i) E. (Nr. 10)
126Dass das Landgericht die Darlegungen der Klägerin zum Abschluss eines Vierjahresvertrags über rund 4 Mio. DM mit dieser Gesellschaft als nicht hinreichend für eine Beweisaufnahme angesehen hat, ist sachlich nicht zu beanstanden. Auch im Berufungsverfahren stellt die Klägerin bezüglich der Solvenz und den Vertretungsverhältnissen des - nach den beklagtenseits vorgelegten Unterlagen (Anl. KE 29 / KE 30) als bloße "Briefkastenfirma" erscheinenden - Unternehmens nur allgemeine Mutmaßungen, aber keine durch konkrete Tatsachen unterlegte Behauptungen auf, so dass eine Vernehmung des Zeugen C. auf eine unzulässige Ausforschung hinauslaufen würde.
127j) G. (Nr. 11)
128Dass das Landgericht nach dem erstinstanzlichen Beweisergebnis auf Grund seiner Würdigung der für einen noch 1995 möglichen Vertragsabschluss auch inhaltlich wenig ergiebigen Aussage des Zeugen R. und der eindeutig gegen eine solche Möglichkeit sprechenden Bekundung des Zeugen B. - als des für das Marketing dieses Unternehmens in Deutschland zuständigen Mitarbeiters - zu keiner Feststellung eines Schadens der Klägerin gelangt ist, begegnet auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Klägerin keinen Bedenken.
129k) I. (Nr. 12)
130Zu Recht und mit fehlerfreien Erwägungen hat das Landgericht nach dem erstinstanzlichen Beweisergebnis eine Möglichkeit zum Vertragsabschluss mit diesem potentiellen Sponsor noch im Jahre 1995 für nicht hinreichend wahrscheinlich erachtet. Dass das Engagement als Sponsor beim C. für das Unternehmen "akquisitorisch geboten" gewesen sei, behauptet die Klägerin lediglich pauschal. Dass der Kontakt des Zeugen G. zu dem als Geschäftsführer wenig später wieder abgelösten Zeugen K. für die Herbeiführung eines Vertragsabschlusses ausgereicht hätte, kann insbesondere nach der zurückhaltenden Aussage des Zeugen A. nicht ohne weiteres angenommen werden.
131l) K. (Nr. 13)
132Da die genannten Unternehmen, wie urkundlich belegt (Anl. KE 32 / KE 33), weder in der Vergangenheit Bandenwerbung betrieben noch Pläne in diese Richtung entwickelt hatten, ist das Landgericht dem Beweisangebot der Klägerin (Vernehmung des Vermittlers S.) zu Recht nicht nachgegangen; auch die Erwägung der Berufung, dass ein "marketinggeeigneter" Vermittler verlässliche Angaben über die Bereitschaft von Unternehmen machen könne, sich allein auf Grund seines Verhandlungsgeschicks auf diese Art der Werbetätigkeit einzulassen, gibt hierzu keinen Anlass.
133m) S. (Nr. 15)
134Wie das Landgericht in überzeugender und von der Berufung der Klägerin nicht erheblich angegriffener Weise ausgeführt hat, kann eine Beeinflussung der erst im Jahr 1996 zum Abschluss gekommenen Verhandlungen mit diesem Sponsor durch das Verhalten des Beklagten zu 1.) vor dem 31.12.1995 nicht festgestellt werden, so dass es an dem für die Annahme eines "Mietausfallschadens" notwendigen Kausalzusammenhang fehlt; auf dessen Nachweis kann jedoch nicht mit dem Argument verzichtet werden, das Bestreiten des Beklagten sei allein wegen seines Vertragsverstoßes bereits treuwidrig.
135n) O. (Nr. 16)
136Die fehlerfrei begründete Annahme des Landgerichts, dass aus der Aussage des Zeugen S. nicht auf den Abschluss eines konkreten Werbevertrags noch im Jahre 1995 geschlossen werden könne, wird durch den Einwand der Berufung, dass die Frage des Vertragspartners von dem Zeugen G. im Zusammenwirken mit dem Zeugen S. noch hätte geklärt werden können, nicht entkräftet.
137o) U. (Nr. 17)
138Auch insoweit ist das Landgericht zu Recht nicht in eine Beweisaufnahme eingetreten, weil die Klägerin nicht einmal ein konkretes Interesse des Unternehmens an einem Sponsor-Engagement im Reitsport dargelegt habe; das Berufungsvorbringen gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.
139IV.
140Sowohl die Berufung der Klägerin als auch die Berufung des Beklagten zu 1.) waren daher mit der Kostenfolge aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Im übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 91 ZPO.
141Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
142Streitwert für die Berufungsinstanz
143im Verhältnis der Klägerin zum Beklagten zu 1.): | 6.999.400,00 DM |
im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten zu 2.): | 8.227.700,00 DM |
Berufung des Beklagten zu 1.): | 1.228.300,00 DM |
Die Beschwer der Klägerin und des Beklagten zu 1.) liegen über 60.000,00 DM.