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Oberlandesgericht Köln, 11 U 205/99

Datum:
06.12.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 205/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:1206.11U205.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 9 O 563/97
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin und die Berufung des Beklagten zu 1.) gegen das am 27. August 1999 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 563/97 - werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Urteilsformel nunmehr wie folgt lautet:

Der Beklagte zu 1.) wird verurteilt, an die Klägerin 1.228.300,00 DM nebst 4 % Zinsen aus 408.000,00 DM seit dem 01.10.1996, aus 377.200,00 DM seit dem 01.10.1997, aus 297.600,00 DM seit dem 01.10.1998 und aus 145.500,00 DM seit dem 01.10.1999 zu zahlen.

Die Klage gegen die Beklagte zu 2.) wird als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin zu 85 % und der Beklagte zu 1.) zu 15 %.

Die im Berufungsverfahren entstandenen Kosten werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben diese 92 % und der Beklagte zu 1.) 8 % zu tragen. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2.) und 85 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1.); seine weiteren Kosten trägt dieser selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte zu 1.) darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.490.000,00 DM, die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten zu 1.) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 124.000,00 DM und die Voll-streckung der Beklagten zu 2.) durch Sicherheits-leistung in Höhe von 48.000,00 DM abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Sicherheit kann auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbracht werden.

 
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