Datum:
14.01.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 U 175/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:0114.11U175.98.00
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 10 O 94/98
Tenor:
Der Tatbestand des Senatsurteils vom 10.11.1999 wird auf Antrag der Beklagten wie folgt berichtigt:
Die Formulierung des Absatzes 2 (Seite 2 f.), die derzeit wie folgt lautet:
"Die DSG stellte am 23.10.1995 Konkursantrag. Die Beklagte, an der der Kläger und der Zeuge B. nicht beteiligt, bei der sie aber beschäftigt sind, wurde noch 1995 als Auffanggesellschaft für die DSG gegründet. Sie betreibt die Geschäfte der DSG fort und benutzt die Immobilie L. Straße 34 in T. seit 01.12.1995 für ihren Geschäftsbetrieb.",
wird durch folgende Formulierung ersetzt:
"Die DSG stellte am 23.10.1995 Konkursantrag. Die Beklagte, an der der Kläger und der Zeuge B. nicht beteiligt, bei der sie aber beschäftigt sind, wurde noch 1995 ge-gründet. Sie betreibt die Geschäfte der DSG fort und benutzt die Immobilie L. Straße 34 in T. seit 01.12.1995 für ihren Geschäftsbetrieb."
1G r ü n d e
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3Die Berichtigung dient der
Klarstellung, da die Beklagte erstinstanzlich in der Tat in Abrede
gestellt hat, sie sei als Auffanggesellschaft für die DSG gegründet
worden. Obwohl die Worte "als Auffanggesellschaft" in der
bisherigen Fassung des Tatbestandes nicht die Umschreibung einer -
für die Streitentscheidung unerheblichen - Absicht der Gründer,
sondern die im nachfolgenden Satz folgende Beschreibung der
tatsächlichen Entwicklung darstellen sollten, ist die Klarstellung
auf den Einwand der Beklagten hin angebracht.