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Oberlandesgericht Köln, 11 U 16/00

Datum:
23.08.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 16/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:0823.11U16.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 9 O 248/99
 
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 07.12.1999 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 248/99 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.000,00 DM nebst 4% Zinsen seit dem 27.08.1998 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden aus dem Unfall vom 06.09.1996 auf der Straße B. in St. zu 30% zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind oder übergehen; ferner wird festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger die aus dem genannten Unfall resultierenden, nach dem 30.06.2000 entstehenden immateriellen Zukunftsschäden unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 70% zu ersetzen hat. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Berufung wird im Übrigen zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 70%, der Beklagte zu 30% zu tragen; die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zu 80%, dem Beklagten zu 20% zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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