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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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3Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
4Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung des in der Berufungsinstanz noch geltend gemachten Betrages in Höhe von 9.630,35 DM.
5Dabei kann davon ausgegangen werden, dass die Klägerin für ihre Aktivlegitimation inzwischen ausreichend vorgetragen hat. Ein Anspruch gegen die Beklagten besteht indes nicht, weil diese den bestehenden Steuerberatungsvertrag mit Schreiben vom 26.06.1997 mit sofortiger Wirkung gekündigt haben. Die Berechtigung zur Kündigung ergab sich aus § 627 Abs. 1 BGB, weil die Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin Dienste höherer Art zu leisten hatte, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen. Das Kündigungsrecht der Beklagten war nicht vertraglich ausgeschlossen. Soweit das Bestätigungsschreiben vom 12.10.1990 einen solchen Kündigungsausschluss in Form typischer allgemeiner Geschäftsbedingungen enthält, ist dieser Ausschluss unwirksam (vgl. OLG Koblenz NJW 1990, 3153 ff.; OLG Frankfurt/Main OLGR 1995, 12 ff.; OLG Hamm OLGR 1992, 369 f.). Der unter Beweis gestellten Behauptung der Klägerin, der Inhalt des Bestätigungsschreibens vom 12.10.1990 sei individuell vereinbart worden, muss nicht weiter nachgegangen werden. Selbst wenn diese Behauptung zuträfe, könnte daraus nichts zu Gunsten der Klägerin hergeleitet werden. Jene Vereinbarung kann allenfalls den seinerzeit mit dem Beklagten zu 1) geschlossenen Steuerberatungsvertrag betroffen haben. Dass ein Kündigungsausschluss auch hinsichtlich der in der Folge der Gesellschaft bürgerlichen Rechts erbrachten Tätigkeit vereinbart wurde, ist nicht vorgetragen.
6Da die Beklagten wirksam gekündigt haben (für die Voraussetzungen des § 627 Abs. 2 BGB ist nichts ersichtlich), waren die Beklagten nicht verpflichtet, die bis Ende 1998 von der Klägerin angebotenen Leistungen abzunehmen. Darauf, dass die Klägerin keinesfalls Anspruch auf Leistungen erheben könnte, die frühestens 1999 angefallen wären (Steuererklärung 1998), kommt es danach nicht an.
7Die Klägerin hat in Anbetracht der wirksamen Kündigung auch keinen Anspruch auf Bezahlung der noch in Rede stehenden Positionen Nr. 1 (74,75 DM) und Nr. 3 (1.375,40 DM). Unabhängig davon, dass die Beklagten entsprechende Leistungen bestreiten und ein ausreichend konkreter Beweisantritt fehlt, fehlt es für einen Vergütungsanspruch an einer vertraglichen Vereinbarung, da die entsprechenden Leistungen erst nach Kündigung erbracht worden sein sollen. Eine zusätzliche Auftragserteilung nach Kündigung wird lediglich hinsichtlich der Bilanz für 1996 vorgetragen; insoweit ist zwischen den Parteien unstreitig abgerechnet worden, die insoweit ursprünglich in der Klage enthaltenen Positionen sind erledigt. Für einen Bereicherungsanspruch oder einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag fehlt jeder Anhaltspunkt.
8Soweit die Klägerin eine Berichtigung der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils verlangt, macht sie in der Sache geltend, dass das Landgericht zu Unrecht keine Erledigung hinsichtlich der Kosten festgestellt hat, die für bereits vor Kündigung geleistete Arbeiten am Jahresabschluss 1996 erbracht und dann später bezahlt wurden, dass es vielmehr (auch) die Feststellungsklage, als die die einseitige Erledigungserklärung auszulegen war, abgewiesen hat. Insoweit ist - worüber in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat Einigkeit bestand - das Urteil des Landgerichts aber nicht angegriffen worden; mit der Berufung ist eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung nur insoweit verlangt worden, als das Landgericht die Zahlungsklage teilweise abgewiesen hat. Soweit die Feststellungsklage abgewiesen worden ist, ist das Urteil des Landgerichts rechtskräftig geworden. Deshalb kann insoweit die Kostenentscheidung, die auf der zwingenden Folge des § 91 Abs. 1 ZPO beruht, nicht geändert werden.
9Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
10Die Beschwer der Klägerin übersteigt .nicht. 60.000,00 DM.
11Berufungsstreitwert: 9.630,35 DM