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G r ü n d e
2Die gemäß § 25 Abs. 3 GKG zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers hat Erfolg.
3Durch den angefochtenen Beschluss hat die Familienrichterin den Antrag der Beschwerdeführer, auch für die elterliche Sorge einen Streitwert festzusetzen, abgelehnt, weil nach ihrer Auffassung die persönliche Anhörung der Parteien zu dem nicht anhängigen Verfahren der elterlichen Sorge gemäß § 613 Abs. 1 Satz 2 ZP0 keine Gebühr - auch keine Beweisaufnahmegebühr - auslöse, weil die kurze Frage des Gerichts im Rahmen der Anhörung der Elternteile zum Zeitpunkt der Trennung und des Scheiterns der Ehe in der Regel lediglich dazu diene, dass sich das Gericht einen Eindruck darüber verschaffe, ob die Parteien bewusst auf eine Antragstellung zum Sorgerecht verzichtet hätten.
4Dem kann nicht gefolgt werden. Durch die nach § 613 Abs. 1 Satz 2 ZPO vorgeschriebene Anhörung der beiden Ehegatten zur elterlichen Sorge wird die Beweisgebühr des § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO auch nach dem Gegenstand der elterlichen Sorge ausgelöst, und zwar unabhängig davon, ob ein Elternteil den Antrag auf Regelung der elterlichen Sorge gestellt hat oder nicht. § 613 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist durch das Kindschaftsreformgesetz vom 16.12.1997 neu eingefügt worden und verpflichtet das Gericht, die Ehegatten auch zur elterlichen Sorge anzuhören, falls gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden sind. Der Gesetzgeber ist sich bewusst gewesen und hat auch gewollt, dass die darin liegende Erweiterung der richterlichen Anhörung eine entsprechende Gebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO auslöst. Das ergibt sich aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 13/4899 S. 161), aus der hervor geht, dass zwar keine Prozess- oder Verhandlungsgebühr aus dem Streitwert der elterlichen Sorge geltend gemacht werden kann, wohl aber die vorgeschriebene Anhörung der Eltern eine Beweisgebühr auslöst. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des OLG Koblenz (JurBüro 1999, S. 46) an. Durchgreifende Bedenken stehen dem nicht entgegen. Insbesondere kann es nicht auf den zeitlichen Umfang der Anhörung zur elterlichen Sorge ankommen. Ohne Einfluss ist auch, ob die gesetzlich gebotene Anhörung die Klärung einer streitigen oder entscheidungserheblichen Tatsache bezweckte. Insoweit gelten keine abweichenden Kriterien gegenüber sonstigen Anhörungen (vgl. Hartmann, KostG, 28. Aufl., § 31 Rn. 179).
5Wie sich aus den obigen Ausführungen bereits ergibt, wirkt sich im vorliegenden Fall die Anhörung zur elterlichen Sorge streitwertmässig nicht auch auf die anwaltliche Prozess- und Verhandlungsgebühr aus. Das ist aber durch das Beschwerdevorbringen auch nicht angegriffen worden.
6Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei.
7Kosten werden nicht erstattet.