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G r ü n d e
2Die Antragstellerin hat in der Ehezeit, d.h. in der Zeit vom 01.12.1980 bis 31.01.1998, gesetzliche Rentenanwartschaften bei der LVA W. in Höhe von 628,74 DM erworben. Daneben steht ihr, wie sich aus einer Auskunft der zuständigen niederländischen Rentenbehörde, S. B. v. D. Z. in N., vom 25.03.1999 ergibt, eine Anwartschaft auf eine niederländische Rente in Höhe von 34,60 hfl zu.
3Die vom Antragsgegner in der Ehezeit bei der Landesversicherungsanstalt R. erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften belaufen sich auf 897,71 DM.
4Das Amtsgericht hat lediglich die bei den jeweiligen Landesversicherungsanstalten erworbenen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen und zu Gunsten der Antragstellerin Anwartschaften in Höhe von 134,49 DM (897,71 DM ./. 628,74 DM = 268,97 DM : 2) übertragen. Eventuelle Ansprüche der Antragstellerin auf eine Rente gegenüber dem niederländischen Versicherungsträger hat es dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.
5Mit ihrer zulässigen Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin die Einbeziehung der von der Antragstellerin gegenüber dem niederländischen Versicherungsträger erworbenen Ansprüche in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich.
6Die Beschwerde ist begründet.
7Die gegenüber dem niederländischen Versicherungsträger erworbenen Rentenanwartschaften der Antragstellerin sind in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen, weil ausländische unverfallbare Anrechte des Ausgleichsberechtigten dessen Ausgleichsanspruch mindern (vgl. Finke/Garbe 3. Aufl., 1999 FamR § 11 Rn. 177). Wie der niederländische Versicherungsträger auf eine entsprechende Anfrage durch den Senat klargestellt hat, handelt es sich bei der niederländischen AOW-Pension um einen dynamischen und unverfallbaren Rentenanspruch. Die niederländische Rentenleistung ist zudem der deutschen Rente wertmäßig gleichzusetzen. Eine dahingehende Bewertung hat die Beschwerdeführerin auf Anfrage des Senats in ihrem Schreiben vom 14.03.2000 vorgenommen. Der Senat geht von der Richtigkeit dieser Bewertung aus. Einwendungen hiergegen hat die Antragstellerin nicht erhoben.
8Ausgehend von dem bei Ende der Ehezeit, d.h. am 31.01.1998 maßgeblichen Umrechnungskurs von 100 hlf zu 88,7579 DM entspricht die niederländische Rentenanwartschaft einem Wert von 30,71 DM einer Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung (34,60 x 88,7579).
9Bei Rentenanwartschaften auf seiten der Antragstellerin in Höhe von insgesamt 659,45 DM (628,74 DM zuzüglich 30,71 DM) und Anwartschaften auf seiten des Antragsgegners von 897,71 DM errechnet sich eine Wertdifferenz von 238,26 DM, so daß sich der Ausgleichsanspruch auf 119,13 DM beläuft.
10Die Nebenentscheidungen folgen aus § 93 ZPO, § 8 GKG.
11Beschwerdewert: 1.000,00 DM