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Unter Verwerfung der weitergehenden Revision wird das angefochtene Urteil im Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß der Angeklagte ei-ner Körperverletzung schuldig ist und im übrigen freigesprochen wird.
Im Rechtsfolgenausspruch wird das Urteil mit seinen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen.
Gründe
2I.
3Das Amtsgericht Bonn hat den Angeklagten durch Urteil vom 22. Februar 1999 wegen Nötigung und Körperverletzung zu einer Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40,- DM verurteilt und ihm für die Dauer von 3 Monaten untersagt, Kraftfahrzeuge jeglicher Art im Straßenverkehr zu führen. Die Berufung des Angeklagten ist durch Urteil der 2. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bonn vom 14. Mai 1999 verworfen worden. Dabei sind hinsichtlich der Verurteilung wegen Nötigung folgende Sachverhaltsfeststellungen getroffen worden:
4"Am 29. Januar 1998 verließ der Angeklagte gegen 18.15 Uhr mit seinem roten Pkw vom Typ Mitsubishi Colt - amtliches Kennzeichen xx-xx xxx - das Firmengelände der Firma "A." in der B. Straße xxx in Bonn. Er wollte vom Firmengelände nach rechts in die B. Straße in Richtung Norden - Richtung L.weg - auffahren. Auf der B. Straße hatte sich zu dieser Zeit ein Fahrzeugstau gebildet. Nach Ausfahrt aus dem Firmengelände hielt der Angeklagte zunächst mit seinem Wagen auf dem an dieser Stelle etwas breiteren Bürgersteig an und schloß das Tor zur Einfahrt in diese Firma. Anschließend fuhr er mit seinem Pkw auf dem Fußweg parallel zur Straße, auf der sich eine Fahrzeugschlange gebildet hatte. Die genaue Entfernung, die er in dieser Weise auf dem Fußweg zurückgelegt hat, ließ sich nicht mehr klären. Der Angeklagte fuhr aber jedenfalls mehr als zwei Fahrzeuglängen in dieser Weise auf dem Bürgersteig - möglicherweise auch mehr als 30 m.
5Nachdem er in dieser Weise den im Stau stehenden Wagen des Zeugen S. P. auf dem Fußweg soweit überholt hatte, daß er mit seiner Fahrertür in etwa in Höhe der vorderen Stoßstange des Fahrzeuges dieses Zeugen zum Stehen gekommen war, löste sich der Stau vor dem Zeugen P. etwas auf. Der Angeklagte gab nun durch Handbewegungen dem Zeugen P. zu verstehen, daß dieser ihn vorlassen solle. Der Zeuge P. war aber nicht damit einverstanden, daß sich ein anderer Autofahrer in dieser Weise - durch Überholen auf dem Gehweg - vordrängelte; er machte daher eine von dem Angeklagten auch wahrgenommene ablehnende Handbewegung und fuhr los.
6In diesem Augenblick scherte der Angeklagte plötzlich schnell vom Fußweg in die Lücke, die sich vor dem Wagen des Zeugen P. aufgetan hatte. Er kam so schräg unmittelbar vor dem Wagen des Zeugen P. auf der Fahrbahn zum Stehen, da der Verkehr vor ihm ein weiteres Vorrücken nicht zuließ. Da der Zeuge P. im Begriff gewesen war, zu dem ursprünglich vor ihm fahrenden Fahrzeug aufzuschließen, konnte er nur durch eine Vollbremsung einen Auffahrunfall auf den in die Fahrspur hineingeschossenen Wagen des Angeklagten vermeiden. Er kam gerade noch vor dem Fahrzeug des Angeklagten zum Stehen und machte seine Empörung durch ein Hupen Luft. Auch der hinter dem Wagen des Zeugen P. fahrende Zeuge N. P. war wegen dieses Manövers des Angeklagten zu einer Vollbremsung gezwungen - auch er konnte einen Auffahrunfall - auf den Wagen des Zeugen P. - nur durch eine Vollbremsung vermeiden."
7Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß der Angeklagten sich nach den getroffenen Feststellungen wegen Nötigung gemäß § 240 StGB strafbar gemacht habe, und hat dazu ausgeführt, er habe "durch sein Einfahren in die Fahrbahn eine Vollbremsung der Zeugen P. und N. P. erzwungen. Wenn diese Zeugen nicht in dieser von dem Angeklagten erzwungenen Weise gebremst hätten, wäre es zu einem Auffahrunfall gekommen".
8Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
9II.
10Das Rechtsmittel begegnet hinsichtlich seiner Zulässigkeitsvoraussetzungen keinen Bedenken. In der Sache hat es insofern Erfolg, als es auf die Sachrüge gemäß §§ 353, 354 Abs. 1 StPO zur teilweisen Abänderung des Schuldspruchs sowie hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs gemäß §§ 353, 354 Abs. 2 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteil und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts führt. Im übrigen war es gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
111.
12Die Verurteilung des Angeklagten wegen Nötigung gemäß § 240 StGB hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Anwendung des Gesetzes auf die dem angefochtenen Urteil insoweit zugrunde liegenden Feststellungen führt vielmehr zu seiner Freisprechung, weil danach der Straftatbestand nicht erfüllt und zudem auszuschließen ist, daß weitere tatsächliche Erörterungen den Schuldspruch tragen könnten (§ 354 Abs. 1 StPO).
13Nötigung setzt als Tathandlung gemäß § 240 Abs. 1 StGB die Anwendung von Gewalt oder die Drohung mit einem empfindlichen Übel voraus, um eine Handlung, Duldung oder Unterlassung zu erzwingen. Für den vorliegenden Fall kommt als Nötigungsmittel allein Gewaltanwendung in Betracht. Darunter ist der physisch vermittelte Zwang zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands zu verstehen (vgl. nur Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 240 Rdnr. 5 m. w. Nachw.). Sie kann selbst bei einer im Wesentlichen psychisch vermittelten Zwangswirkung gegeben sein, sofern der Täter mit nur geringem Kraftaufwand einen psychisch determinierten Prozeß in Gang setzt und dadurch einen unwiderstehlichen, den Bereich des rein Psychischen verlassenden und der körperlichen Einwirkung vergleichbaren Zwang auf das Opfer ausübt (BGHSt 41, 182, 185 f. = NJW 1995, 2643 = NStZ 1995, 541 = NZV 1995, 453; BGH NJW 1995, 2862 = NStZ 1995, 592; BGHSt 19, 263, 266 = NJW 1964, 1426 = VM 1964 Nr. 60; OLG Karlsruhe VM 1999, 31). Der Einfluß auf das Opfer muß dergestalt physischer Art sein, daß selbstbestimmtes Verhalten - in Fällen des Straßenverkehrs namentlich die beabsichtigte Fortbewegung - durch tatsächlich nicht überwindbare Hindernisse unterbunden wird (BGHSt 41, 182, 185 f. = NJW 1995, 2643 = NStZ 1995, 541 = NZV 1995, 453). An diesem, im wesentlichen auf die Zwangswirkung bei dem Opfer abstellenden Gewaltbegriff ist auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.01.1995 zu Sitzblockaden (BVerfGE 92, 1, 17 = NJW 1995, 1141 = NStZ 1995, 275 = StV 1995, 342), wonach eine erweiternde Auslegung des Gewaltbegriffs in § 240 Abs. 1 StGB gegen Art. 103 Abs. 2 GG verstößt, festzuhalten (Senat VRS 93, 338 = NZV 1997, 318 m. w. Nachw.; OLG Karlsruhe VM 1999, 31 m. w. Nachw.). Denn von der notwendigen Bestimmtheit des Gesetzes und einer zulässigen Auslegung verfassungsrechtlich nicht mehr gedeckt ist nur "der Bereich, in dem die Gewalt lediglich in körperlicher Anwesenheit besteht und die Zwangswirkung auf den Genötigten nur psychischer Natur ist" (BVerfG a.a.O.; BGHSt 41, 182, 185 f. = NJW 1995, 2643 = NStZ 1995, 541 = NZV 1995, 453).
14Nötigung in Form der so verstandenen Gewaltanwendung ist auch bei mißbräuchlichem Einsatz eines Kraftfahrzeug im fließenden Verkehr möglich (Senat VRS 93, 338, 339 = NZV 1997, 318).
15Das gilt zunächst für Fälle behindernder und bedrängender Fahrweise, sofern durch dieses Fahrverhalten eine Gefahrenlage geschaffen wird, die geeignet ist, einen besonnenen Autofahrer in Sorge und Furcht zu versetzen, und von ihm als körperlicher (nicht bloß seelischer) Zwang empfunden wird, seinen Willen dem des Täters unterzuordnen (Senat a.a.O. m. w. Nachw.; OLG Hamm VRS 82, 26 f. = NJW 1991, 3230). In der Rechtsprechung sind davon ausgehend Fallgestaltungen des dichten Auffahrens zur Erzwingung des Überholens (BGHSt 19, 263, 266 = NJW 1964, 1426 = VM 1964 Nr. 60; BayObLG NJW 1993, 2882 f.; Senat VRS 83, 339 = NZV 1992, 371 m. w. Nachw.) und des Schneidens eines anderen Fahrzeugführers beim Fahrbahnwechsel nach einem Überholvorgang (OLG Celle NdsRpfl 1962, 88; OLG Stuttgart VRS 89, 288 = NZV 1995, 285 = NJW 1995, 2647 = DAR 1995, 261 m. w. Nachw.) als Nötigung durch Gewalt beurteilt worden, ohne daß insoweit verfassungsrechtliche Bedenken begründet wären (Senat NZV 1995, 405).
16Nötigende Gewalt kann ferner durch Schaffung eines nicht oder allenfalls unter Inkaufnahme erheblicher Schäden überwindbaren Hindernisses unter Benutzung eines Fahrzeugs ausgeübt werden (Senat VRS 75, 104 f.). Denn auch dabei beschränkt sich das Verhalten des Täters nicht auf die bloße Anwesenheit. Von seinem Fahrzeug, das er in eine entsprechende Position bringt, geht zudem nicht nur eine psychische Zwangswirkung aus; vielmehr wird eine physische Barriere errichtet. Der Täter wirkt auf die Entschlußfreiheit des nachfolgenden Fahrers (jedenfalls auch) durch die Errichtung eines unüberwindbaren physischen Hindernisses ein, durch das die beabsichtigte Fortbewegung unterbunden wird (BGH NJW 1995, 3131, 3133 = NZV 1995, 325 = DAR 1995, 296; BGHSt 41, 182, 185 f. = NJW 1995, 2643, 2644 = NStZ 1995, 541, 542 = NZV 1995, 453).
17Unter diesem Gesichtspunkt kann Nötigung insbesondere durch willkürliches Abbremsen aus verkehrsfremden Gründen mit dem Ziel, den nachfolgenden Fahrzeugführer zu einer Vollbremsung zu zwingen, begangen werden (BGH NJW 1995, 3131, 3133 = NZV 1995, 325 = DAR 1995, 296; OLG Düsseldorf VRS 73, 41 f.; Senat VRS 93, 338 = NZV 1997, 318 m. w. Nachw.; SenE v. 09.01.1998 - Ss 592/97 -; Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 240 Rdnr. 28). Eine solche Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor. Der Angeklagte hat nach den tatrichterlichen Feststellungen keineswegs willkürlich oder aus verkehrsfremden Motiven vor dem Fahrzeug des Zeugen P. abgebremst und diesen dadurch ebenfalls zum Bremsen veranlaßt, sondern nur weil der Verkehr vor ihm zum Stand kam und er dadurch selbst an der Weiterfahrt gehindert war.
18In seinem Verhalten liegt freilich gleichwohl das Bereiten eines Hindernisses für den von ihm verdrängten Zeugen P.. Das bewußte Versperren des Weges durch Schaffung eines Hindernisses kann auch über die Fälle des "Ausbremsens" in dem vorbezeichneten Sinne hinaus nötigende Gewalt sein (Senat VRS 75, 104 f. m. w. Nachw.). Das setzt allerdings voraus, daß die beabsichtigte Weiterfahrt eines Fahrzeugs während einer nicht ganz geringfügigen Zeitspanne verhindert wird (Senat VRS 75, 104, 105; Senat VRS 76, 361, 362 = NZV 1989, 157 = DAR 1989, 150). Nicht jede verkehrsordnungswidrige Behinderung, die - ohne oder mit allenfalls geringer Gefährdungsintensität - zu einer geringfügigen Beschränkung der Fortbewegungsmöglichkeit führt, wird nämlich bereits als zwanghafter Eingriff in das selbstbestimmte Verhalten empfunden und hat als Gewaltanwendung zu gelten. Ähnlich wie in den Fällen der bedrängenden Fahrweise, in denen für die Annahme von Gewalt eine gewisse Intensität und Dauer des gefährlichen Täterverhaltens gefordert wird (vgl. BGHSt 19, 263 = NJW 1964, 1426; BayObLG NJW 1993, 2882 f. m. w. Nachw.; OLG Karlsruhe VM 1999, 31; OLG Hamm VRS 82, 26 f. = NJW 1991, 3230;), ist der Tatbestand der Gewalteinwirkung auch in den hier fraglichen Fallkonstellationen erst erfüllt, wenn das Versperren des Weges über einen einmaligen, kurzzeitigen Vorgang hinausgeht.
19Gemessen daran kann die Fahrweise des Angeklagten nicht als nötigende Gewalt angesehen werden, weil es an dem erforderlichen Zeitmoment fehlt. Die Fortbewegungsmöglichkeit der Zeugen P. und N. P. wurde im wesentlichen durch die Bildung einer Fahrzeugkolonne und den von daher eingeschränkten Verkehrsfluß, nicht aber durch die Vorgehensweise des Angeklagten geschmälert. Den Urteilsfeststellungen ist zu entnehmen, daß der Zeuge P. verkehrsbedingt in der "Fahrzeugschlange" angehalten hatte, als der Angeklagte mit seinem Fahrzeug neben ihm auf dem Fußweg erschien und das Tatgeschehen seinen Ausgang nahm. Dabei "scherte (der Angeklagte) ... plötzlich schnell vom Fußweg in die Lücke, die sich vor dem Wagen des Zeugen P. aufgetan hatte ... (und) kam so schräg unmittelbar vor dem Wagen des Zeugen P. auf der Fahrbahn zum Stehen, da der Verkehr vor ihm ein weiteres Vorrücken nicht zuließ". Demnach hätte der Zeuge P. unabhängig von der Fahrweise des Angeklagten ohnehin wegen des erneut eingetretenen Verkehrsstillstands hinter dem voranfahrenden Fahrzeug wiederum anhalten müssen. Ohne das durch den Angeklagten geschaffene Hindernis hätte er allenfalls um etwa eine Fahrzeuglänge, nämlich um die durch das schräg stehende Fahrzeug des Angeklagten eingenommene Strecke, weiter vorrücken können. Diese geringfügige Einschränkung der Fortbewegungsmöglichkeit rechtfertigt die Annahme einer nötigenden Gewaltanwendung nicht. Zwar heißt es in den Urteilsgründen weiter, der Zeuge P. habe "nur durch eine Vollbremsung einen Auffahrunfall auf den in die Fahrspur hineingeschossenen Wagen des Angeklagten vermeiden können ... (und sei) gerade noch vor dem Fahrzeug des Angeklagten zum Stehen" gekommen. Da er aber gerade erst aus dem Stand angefahren und die dabei zurückgelegte Wegstrecke gering war - sie reichte bei dem Angeklagten nicht einmal aus, um sein Fahrzeug über die Schrägstellung des Einscherens hinaus vollständig einzuordnen -, kann seine Geschwindigkeit ebenfalls nicht erheblich gewesen sein. Auch von daher ist eine beachtliche Intensität der Einwirkung des Angeklagten auf die Entscheidungsfreiheit des Zeugen P. auszuschließen.
20Etwas anderes würde schließlich selbst dann nicht gelten, wenn aufgrund erneuter Beweiserhebung ergänzend festgestellt werden sollte, daß der Zeuge P. während des anschließenden Vorgangs, der zur Körperverletzung des Zeugen S. führt, ausschließlich durch das von dem Angeklagten errichtete Hindernis - und nicht auch verkehrsbedingt - an der Weiterfahrt gehindert gewesen wäre. Auch dabei würde es sich um ein Augenblicksgeschehen handeln, dem es an dem erforderlichen Zeitmoment mangelt.
21Im übrigen fehlt es aus denselben Gründen auch am Tatbestandsmerkmal der Verwerflichkeit im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB. Insoweit ist ein strenger Maßstab anzulegen. Nicht jedes mit einer Behinderung oder Gefährdung verbundene verkehrswidrige Verhalten ist als verwerflich i.S.v. § 240 Abs. 2 StGB anzusehen (OLG Düsseldorf VRS 75, 344 = NZV 1988, 187 = JMinBl NW 1988, 249; Senat VRS 76, 361 = NZV 1989, 157 = DAR 1989, 150). Einmalige kurze Verkehrsvorgänge rechtfertigen im allgemeinen das Verwerflichkeitsurteil nicht (OLG Düsseldorf VRS 75, 344 = NZV 1988, 187 = JMinBl NW 1988, 249; Senat VRS 76, 361 = NZV 1989, 157 = DAR 1989, 150).
22Eine Ahndung der Tat unter anderen strafrechtlichen Gesichtspunkten oder als Ordnungswidrigkeit scheidet aus. Soweit ordnungswidriges Verhalten beim Einfahren in die Fahrbahn gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 10 StVO i.V.m. § 10 StVO oder durch die Benutzung des Gehwegs gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 StVO i.V.m. § 2 Abs. 1 StVO in Betracht kommt, ist nach der Unterbrechung der Verjährungsfrist (§ 26 Abs. 3 StVG) durch die Beschuldigtenvernehmung am 5. Februar 1998 (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) in der Zeit bis zur Anklageerhebung im Juli 1998 Verfolgungsverjährung eingetreten.
232.
24Die danach gebotene Neufassung des Schuldspruchs eröffnet dem Senat nicht die Möglichkeit einer abschließenden Entscheidung auch zum Rechtsfolgenausspruch. Vielmehr ist insoweit das tatrichterliche Erkenntnis insgesamt aufzuheben.
25Die Freisprechung des Angeklagten vom Vorwurf der Nötigung führt zunächst zur Aufhebung der Gesamtstrafe, der mit dem Fortfall einer Einzelstrafe die Grundlage entzogen wird. Damit entfällt auch die daneben erkannte Nebenstrafe des Fahrverbots (vgl. BGHSt 14, 381, 382 f. = NJW 1960, 1870; Tröndle/Fischer a.a.O. § 53 Rdnr. 5; Stree, in: Schönke/Schröder, StGB, 25. Aufl., § 54 Rdnr. 23). Eine Bestätigung durch das Revisionsgericht kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil im angefochtenen Urteil zur Begründung auch darauf abgestellt worden ist, daß der Angeklagte "bei der Nötigung rücksichtslos und grob verkehrswidrig vorgegangen" ist.
26Zwar wird davon an sich die wegen der Körperverletzung verhängte Einzelstrafe nicht berührt (vgl. nur Dahs/Dahs, Die Revision im Strafprozeß, 5. Aufl., Rdnr. 580). Grundsätzlich könnte sie vielmehr als alleinige Strafe aufrecht erhalten werden (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 354 Rdnr. 4; Hanack, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 354 Rdnr. 4). Ihr innerer Zusammenhang mit dem hier weiterhin in Betracht kommenden Fahrverbot und die wegen der Wechselwirkung von Haupt- und Nebenstrafe gebotene ganzheitliche Betrachtung des Rechtsfolgenausspruchs erfordern indessen auch die Aufhebung dieser (Haupt-)Strafe, da eine getrennte Entscheidung über die Anordnung der Nebenstrafe regelmäßig nicht möglich ist (vgl. dazu OLG Celle VRS 62, 38; OLG Düsseldorf VRS 63, 463, 465; OLG Oldenburg VRS 42, 193, 194; Senat VRS 82, 39; Tröndle/Fischer a.a.O. § 44 Rdnr. 17; Lackner, StGB, 22. Aufl., § 44 Rdnr. 12; Mühlhaus/Janiszewski, StVO, 15. Aufl., § 44 StGB Rdnr. 7; Jagusch/Hentschel a.a.O. § 44 StGB Rdnr. 20). Ein Ausnahmefall, in dem getrennte Beurteilung möglich sein könnte, liegt nicht vor (vgl. dazu Stree a.a.O. § 44 Rdnr. 31).