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Oberlandesgericht Köln, Ss 215/99 - 186 -

Datum:
24.08.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
Ss 215/99 - 186 -
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0824.SS215.99.186.00
 
Tenor:

Zum Schuldspruch wird die Revision als offensichtlich unbegründet verworfen.

Jedoch wird der Tenor des angefochtenen Urteils insoweit klarstellend wie folgt neu gefasst:

Der Angeklagte ist der räuberischen Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und der vorsätzlichen Körperverletzung schuldig.

- §§ 223, 253, 255, 52, 53 StGB, § 105 J GG -

Am Rechtsfolgenausspruch wird das angefochtene Urteil mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Siegburg zurückverwiesen.

 
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