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Oberlandesgericht Köln, Ss 118/99 - 60 -

Datum:
27.04.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
Ss 118/99 - 60 -
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0427.SS118.99.60.00
 
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird mit den dazugehörigen Fest-stellungen aufgehoben, soweit es den Schuldspruch wegen Abgabe unrichtiger Angaben (§ 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG), die hierfür festgesetzte Einzelgeldstrafe sowie den Gesamt-geldstrafenausspruch betrifft. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
 
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