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G r ü n d e :
2Der Betroffene reiste erstmals am 18.08.1998 ohne Personalpapiere in den Geltungsbereich des Asylverfahrensgesetzes ein. Der Aufforderung der Ausländerbehörde Köln, zwecks Stellung eines Asylantrages bei der Erstaufnahmeeinrichtung der Ausländerbehörde in Braunschweig vorstellig zu werden, kam er nicht nach, sondern tauchte unter. Am 11.02.1999 wurde er in der Kölner Innenstadt festgenommen. Durch Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 12.02.1999 - 507 c XIV 98/99 - ist angeordnet worden, daß der Betroffene für drei Monate in Abschiebungshaft zu nehmen sei. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht Köln durch Beschluß vom 2. 03. 1999 - 1 T 63/99 - auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Gegen diesen ihm am 16.03.1999 zugestellten Beschluß wendet sich der Betroffene mit der sofortigen weiteren Beschwerde vom 17.03.1999, bei Gericht eingegangen am 19.03.1999. Er macht geltend, die Voraussetzungen der Abschiebungshaft lägen nicht vor, weil nicht zu erwarten stehe, daß die Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden könne.
3Seinen Asylantrag hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge inzwischen als offensichtlich unbegründet abgelehnt.
4Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen ist gemäß §§ 3, 7 FEVG, 103 Abs. 2 AuslG, 27, 29 FGG zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
5Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluß zu Recht die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 12.02.1999 - 507 c XIV 98/99 -, durch den gegen den Betroffenen für die Dauer von 3 Monaten die Abschiebungshaft angeordnet worden ist, zurückgewiesen. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts läßt auch unter Berücksichtigung der Begründung des Rechtsmittels keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil erkennen. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen für die Anordnung einer Abschiebungshaft gem. § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG gegen den Betroffenen bejaht. Diese bestehen auch weiter fort. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug und schließt sich ihnen an. Der Betroffene hat durch sein bisheriges Verhalten (unerlaubte Einreise, Untertauchen, illegaler Aufenthalt hier über mehrere Monate), deutlich gemacht, daß er nicht gewillt ist, das geltende Recht, namentlich das Asylverfahrensgesetz, welches den Aufenthalt regelt, zu befolgen. Dieses Verhalten in der Vergangenheit läßt den Schluß zu, daß der Betroffene sich den seitens des Antragstellers geplanten Abschiebemaßnahmen freiwillig nicht stellen würde.
6Der Inhalt der Begründung der weiteren Beschwerde führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Die angeordnete Abschiebungshaft ist nicht gemäß § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG unzulässig, denn es bestehen im vorliegenden Fall keine konkreten Anhaltspunkte dafür, daß die geplante Abschiebung nicht innerhalb der 3-monatigen Abschiebungshaft durchgeführt werden könnte. Etwas anderes würde nur gelten, wenn feststünde, daß die Frist mit Sicherheit nicht eingehalten würde.
7Der Senat weist ergänzend darauf hin, daß nach den Informationen der zentralen Ausländerbehörde der Stadt Bielefeld in der Informationsdatei für Ausländerbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen über die Beschaffung von Paßersatzpapieren ( PEP-Info NW, Nr. 436.1 , Stand 10.03.1998 ) die Dauer der Beschaffung der Ersatzpapiere bei indischen Staatsangehörigen im Regelfall weniger als drei Monate beträgt.
8Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf
9§§ 14, 15 FEVG, 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
10Streitwert für das Beschwerdeverfahren : 8.000,-- DM