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Oberlandesgericht Köln, 9 W 23/99

Datum:
13.09.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 W 23/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0913.9W23.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 24 O 57/99
Schlagworte:
vorläufig Deckung Versicherung Doppelkarte
Normen:
VVG § 38; AKB 95 § 1 As. 4 S. 2 (AKB 88 § 1 Abs. 2 S. 4)
Leitsätze:
Mit Aushändigung der Doppelkarte ist mindestens stillschweigend vorläufige Deckung zur KfzHaftpflichtversicherung erteilt und sog. "deckende Stundung" der Erstprämie vereinbart.
Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:
Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Prozeßkostenhilfe verweigernde Beschluß der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21.6.1999 - 24 O 57/99 - aufgehoben und das Landgericht angewiesen, Prozeßkostenhilfe nicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zu verweigern. Der Antrag des Beklagten, ihm für die Beschwerde im Prozeßkostenhilfeverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
 
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