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G r ü n d e :
2Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Beschwerde des Beklagten hat in der Sache - vorläufigen - Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
31.
4Die Erfolgsaussichten der Verteidigung des Beklagten gegen die Klage können derzeit und insbesondere nicht aus den Gründen des landgerichtlichen Beschlusses verneint werden. Der angefochtene Beschluß ist ohne ausreichende Entscheidungsgrundlage ergangen.
5Die Klägerin verlangt im Regreßweg nach § 3 Nr. 9 S. 2 PflVG vom Beklagten die Erstattung von Schadensersatzleistungen an den Geschädigten aus einem Verkehrsunfall vom 11.4.1996. Sie stützt sich dabei auf das rückwirkende Außerkrafttreten der dem Beklagten erteilten vorläufigen Deckungszusage gem. § 1 Abs. 4 S. 2 AGB 95 (früher: § 1 Abs. 2 S. 4 AGB 88).
6Entgegen der Auffassung der Klägerin kann der Regreßanspruch nicht auf § 38 Abs. 2 VVG gestützt werden. Danach tritt Leistungsfreiheit des Versicherers ein, wenn die Erstprämie im Zeitpunkt des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt ist.
7Dies ist zwar vorliegend der Fall. Die Vorschrift des § 38 Abs. 2 VVG ist aber in Fällen, in denen der Versicherungsfall innerhalb der Zeit der vorläufigen Deckung eintritt, nicht anwendbar (Römer/Langheid, VVG, Rdnr. 27 zu § 38). Es gilt vielmehr ausschließlich § 1 Abs. 4 S. 2 AKB 95.
8Gewährt der Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherer vorläufige Deckung wie üblich und auch hier durch Aushändigung der Doppelkarte, ohne zunächst hierfür einen Versicherungsbeitrag zu verlangen, ist sog. deckende Stundung der Prämie vereinbart und die in ihren Rechtsfolgen sehr einschneidende Vorschrift des § 38 Abs. 2 VVG stillschweigend abbedungen. Es wäre ein Widerspruch in sich, wenn der Versicherer sich bei dieser Sachlage bei Auftreten eines Schadenfalles innerhalb der Zeit der vorläufigen Deckung auf die noch nicht gezahlte Erstprämie und damit auf § 38 Abs. 2 VVG berufen könnte. Ganz abgesehen davon tritt die Fälligkeit der Erstprämie gem. § 35 VVG erst nach Aushändigung des Versicherungsscheins sowie bei Verträgen nach dem sog. Policemodell gem. § 5 a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VVG erst nach dem Ablauf der Widerspruchsfrist ein (Römer/Langheid, VVG, Rdnr. 4 zu § 35).
92.
10Der Zugang der mit dem Versicherungsschein vom 3.5.1996 übersandten Erstprämienrechnung ist vom Beklagten bestritten. Die insoweit beweispflichtige Klägerin hat hierzu Beweis angetreten.
11Selbst wenn der Zugang des Versicherungsscheins und der Prämienrechnung nachgewiesen ist, führt dies jedoch nicht ohne weiteres zum rückwärtigen Außerkrafttreten der vorläufigen Deckungszusage.
12Offensichtlich zur Abklärung der weiteren Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 S. 2 AKB 95 und der erforderlichen, ordnungsgemäßen Belehrung (vgl. hierzu zuletzt OLG Hamm r + s 98, 99; 95, 403; OLG Düsseldorf r + s 97, 442; OLG Köln r + s 96, 388 m.w.N.) hat das Landgericht die Klägerin mit Verfügung vom 15.4.1999 zur Vorlage des Versicherungsscheins vom 3.5.1996 aufgefordert.
13Dem ist die Klägerin bislang nicht nachgekommen. Dennoch hat das Landgericht das Prozeßkostenhilfegesuch des Beklagten durch Beschluß vom 21.6.1999 zurückgewiesen, ohne die erforderlichen Voraussetzungen des rückwärtigen Außerkrafttretens der vorläufigen Deckungszusage sachgemäß prüfen zu können.
14Dies nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
153.
16Prozeßkostenhilfe für die Beschwerde im Prozeßkostenhilfeverfahren ist nicht zu bewilligen und der Antrag des Beklagten insoweit zurückzuweisen.
174.
18Eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ist wegen § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlaßt.