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Oberlandesgericht Köln, 9 U 99/98

Datum:
16.03.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 99/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0316.9U99.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 24 O 179/97
Schlagworte:
Versicherung Haftpflichtversicherung Haftpflichtprozeß Deckungsversicherung Bindungswirkung Vorsatz Schadensfolge Anscheinsbeweis
Normen:
VVG § 152, AHB § 4 II Nr. 1; VVG § 149
Leitsätze:
1) Für den Deckungsprozeß zwischen Haftpflichtversicherer und Versicherungsnehmer sind die im voraufgegangenen Haftpflichtprozeß festgestellten Tatsachen zum Haftungstatbestand bindend, mithin auch die Feststellungen zum Vorsatz einer vom Versicherungsnehmer gegenüber dem Anspruchsteller begangenen unerlaubten Handlung. 2) Im Deckungsprozeß ist darüberhinaus lediglich zu klären, ob - im Rahmen der Ausschlußklausel in § 4 II Nr. 1 AHB - der Vorsatz auch die Schadenfolgen erfaßt hat. Ein Anscheinsbeweis ist insoweit nicht möglich.
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25.05.1998 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 179/97 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 19.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbracht werden.
 
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