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Oberlandesgericht Köln, 9 U 90/98

Datum:
19.10.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 90/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:1019.9U90.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 12 O 66/96
Schlagworte:
Versicherung Kaskoversicherung Alkohol Fahruntüchtigkeit Blutprobe
Normen:
WG § 61
Leitsätze:
1) Der Deckungsprozeß zwischen einem deutschen Versicherungsnehmer und dessen deutschen Versicherer über einen in Deutschland geschlossenen Kaskoversicherungsvertrag ist auch für einen in den Niederlanden geschehenen Unfall nach deutschem Recht zu beurteilen. 2) Das Ergebnis einer in den Niederlanden entnommenen Blutprobe darf in diesem Rechtsstreit auch dann verwertet werden, wenn nach niederländischem Strafrecht ein Verwertungsverbot besteht. Die unterschiedlichen Methoden zur Ermittlung des Alkoholgehaltes können zu geringfügig anderen, im Rechtsstreit zugrundezulegenden Werten führen. 3) Auch im Rahmen der Kfz-Kaskoversicherung gilt die 1,1 Promille-Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit.
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 10. März 1998 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 12 O 66/96 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 8.500 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Sicherheiten können auch durch Bürg-schaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden.
 
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