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Oberlandesgericht Köln, 9 U 73/98

Datum:
19.01.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 73/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0119.9U73.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 2 0 280/97
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 16.04.1998 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 2 0 280/97 - geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistung kann auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbracht werden.

 
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