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Oberlandesgericht Köln, 9 U 46/99

Datum:
19.10.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 46/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:1019.9U46.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 10 O 141/98
Schlagworte:
Diebstahlversicherung Stehlgutliste Rechtsstreitigkeit Obliegenheit Relevanz Kausalität Vertragsgefahr
Normen:
VVG § 6 III, VHB 92 §§ 31 Nr. 1 e, Nr. 3
Leitsätze:
1) Die dem Geschädigten einzuräumende Frist zur Erstellung einer Stehlgutliste ist danach zu bemessen, wieviel Zeit er benötigt, um sie anzufertigen. Das sind in der Regel nur wenige Tage. Eine Frist von 3 1/2 Wochen ist zu lang. 2) Die unverzügliche Einreichung der Stehlgutliste soll zum einen eine zeitnahe polizeiliche Fahndung nach dem Diebesgut ermöglichen, um den Schaden wenn möglich zu verringern, und zum anderen der Gefahr vorbeugen, dass der Versicherungsnehmer im nachhinein den Schaden aufbauscht, was durch eine frühzeitige Festlegung der abhanden gekommenen Sachen in der Stehlgutliste erschwert wird.
 
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.01.1999 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn - 10 O 141/98 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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