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Oberlandesgericht Köln, 9 U 30/99

Datum:
19.10.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 30/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:1019.9U30.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 24 O 123/98
Schlagworte:
Reparaturkostenversicherung Verschleiß Obliegenheit Verschulden
Normen:
ABRK §§ 1, 2; ABRK § 10 Nr. 3 i.V.m. VVG § 6 III
Leitsätze:
1) Der Versicherer einer Reparaturkostenversicherung hat auch dann zu leisten, wenn ein Verschleißvorgang, der bei Vertragsbeginn schon relativ weit vorangeschritten war, erst während der Vertragszeit zum Verlust der Funktionsfähigkeit der versicherten Sache und zur Notwendigkeit einer Reparatur geführt hat. 2) Wird der Versicherungsfall nicht rechtzeitig gemeldet, so kann das erhebliche Verschulden des Versicherungsnehmers an einer solchen - folgenlos gebliebenen - Obliegenheitsverletzung zu verneinen sein, wenn der Versicherungsnehmer die ausgebauten Teile aufbewahren läßt und sie dem Versicherer von Anfang an zur Untersuchung zur Verfügung hält. 3) Eine Prozeßbehauptung des Versicherungsnehmers kann, auch wenn sie unrichtig wäre, grundsätzlich keine neuerliche Verletzung einer Aufklärungsobliegenheit gegenüber dem Versicherer darstellen.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 4. Februar 1999 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 123/98 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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