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Oberlandesgericht Köln, 9 U 182/98

Datum:
24.08.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 182/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0824.9U182.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 24 O 252/96
Schlagworte:
Versicherung Gebäudeversicherung Leitungswasser Schadensanzeige Frist Rechtsstreitigkeit Hausverwalter Repräsentant
Normen:
VVG § 6 III; AWB 87 § 13 Nr. 2
Leitsätze:
1) Die Anzeige eines Leitungswasserschadens sechs Wochen nach deren Feststellung ist nicht mehr rechtzeitig. 2) Eine Hausverwalterin, die sich umfassend um das Gebäude kümmert, ist im Verhältnis zum Gebäudeversicherer als Repräsentantin anzusehen.
 
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.11.1998 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln (24 O 252/96) abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits fallen den Klägern zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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