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Oberlandesgericht Köln, 9 U 178/98

Datum:
04.05.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 178/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0504.9U178.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 7 O 195/98
Schlagworte:
Versicherung Diebstahlversicherung Anzeige Stehlgutliste Obliegenheit Rechtzeitigkeit Relevanz Vertragsgefahr
Normen:
VVG § 6 Abs. 3
Leitsätze:
1) Die bloße telefonische Meldung eines Diebstahls ersetzt die unverzügliche, förmliche Anzeige bei der Polizei nicht. Ebenso ist die Vorlage einer Stehlgutliste knapp einen Monat nach dem Diebstahl verspätet. 2) Die Verletzung dieser, spontan und ohne weitere Belehrung zu erfüllender Obliegenheiten ist auch deswegen geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, weil sie auch den Versicherer vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme schützen sollen.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. August 1998 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 7 O 195/98 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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