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T a t b e s t a n d
2Die Beklagte ist eine Versicherungsgesellschaft. Der Kläger macht gegen sie Ansprüche auf Leistung aus einer zwischen den Parteien abgeschlossenen Kfz-Vollkaskoversicherung geltend mit der Behauptung, das versicherte Fahrzeug sei am 02.10.1996 gestohlen worden.
3Bei dem versicherten Fahrzeug handelt es sich um einen Pkw Marke Chevrolet Corvette ZR 1. Es wurde 1991 erstmals in Deutschland zugelassen. Der Kläger erwarb es am 17.12.1992 in stark beschädigtem Zustand zu einem Preis von 37.000,00 DM. Das Fahrzeug hatte seinerzeit einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten. Ein Gutachter hatte die Reparaturkosten auf über 92.000,00 DM geschätzt. Der Kläger, der von Beruf Maschinenbauer ist und über umfangreiche Kenntnisse im Fahrzeugbau verfügt, setzte das Fahrzeug jedoch überwiegend in Eigenarbeit und mit Hilfe von Freunden wieder instand. Am 25.07.1993 wurde es von einem Sachverständigen als fahrbereit und verkehrssicher begutachtet; der Sachverständige schätzte den Wiederbeschaffungswert auf nunmehr 75.000,00 DM. Das Fahrzeug wurde sodann vom TÜV abgenommen und auf den Kläger zugelassen.
4Zu dieser Zeit schlossen die Parteien den Kaskoversicherungsvertrag.
5In der Folgezeit erlitt das Fahrzeug zwei fremdverschuldete Unfälle, nämlich am 05.11.1993 (Reparaturkosten ca. 19.000,00 DM) sowie am 06.03.1994 (Reparaturkosten ca. 21.500,00 DM). Die Schäden wurden jeweils von den Haftpflichtversicherern der Unfallgegner reguliert.
6In der Folgezeit entschloß sich der Kläger, sein Fahrzeug zu einem Cabriolet umzubauen. Dafür nahm er - wiederum überwiegend in Eigenarbeit und mit Hilfe von Freunden - umfangreiche Änderungsarbeiten vor. Ein Fahrzeug des Typs Chevrolet Corvette ZR 1 wird vom Hersteller als Cabriolet nicht angeboten. Es entstand auf diese Weise ein Unikat. Der Kläger erwarb zum Zweck des Umbaus die hintere Hälfte eines unfallbeschädigten weiteren Fahrzeugs der Marke Chevrolet, von dem er Teile entnahm. Unter anderem verbreiterte er den Rahmen des versicherten Fahrzeugs an jeder Seite um 4 cm. Nach dem Umbau wurde das Fahrzeug wiederum dem TÜV vorgeführt, der es am 26.04.1995 abnahm. Die Umbauten wurden genehmigt und die erforderliche Betriebserlaubnis erteilt.
7Nach dem Umbau - am 12.12.1995 - erlitt das Fahrzeug einen weiteren fremdverschuldeten Unfall. Wegen der Entschädigung durch den Haftpflichtversicherer kam es zu einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt. Dem Kläger lag nach dem Unfall ein Gutachten vor, das Reparaturkosten von 18.336,57 DM auswies. Ein solcher Betrag wurde dem Kläger (soweit nicht freiwillig bezahlt) vom Gericht auch zugesprochen.
8Am 30.05.1996 ließ der Kläger, der damals in Erwägung zog, das Fahrzeug zu verkaufen, dieses erneut begutachten. Im Gutachten des Sachverständigenbüros O. und St. vom 4.6.1996 wurde ein aktueller Wiederbeschaffungswert von 90.000,00 DM (netto 78.260,86 DM) ermittelt.
9Am 02.10.1996 kam es nach Behauptung des Klägers zu dem Diebstahl des Fahrzeugs. Der Kläger erstattete noch in der folgenden Nacht eine entsprechende Strafanzeige bei der Polizei und meldete den Diebstahl der Beklagten als Kaskoschaden.
10Die Beklagte übersandte dem Kläger daraufhin ihren Fragebogen "Schadensanzeige Kasko". Dieser Fragebogen enthielt oberhalb der Unterschriftszeile folgende Belehrung:
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12"Der Versicherungsnehmer bestätigt mit seiner nachstehenden Unterschrift, daß die Angaben in der Schadensanzeige vollständig und wahrheitsgemäß wiedergegeben sind und weiß, daß bewußt wahrheitswidrige und unvollständige Angaben, auch wenn sie für die Entscheidung der Sache keine Bedeutung haben, zum Verlust des Versicherungsschutzes führen können."
13In dem Schadensfragebogen war unter anderem gefragt, ob das Fahrzeug früher schon einmal beim Versicherungsnehmer oder einem Vorbesitzer beschädigt worden sei. Der Kläger gab auf diese Frage lediglich den Unfallschaden vom 12.12.1995 an, nicht hingegen die früheren Unfallschäden. Der Kläger gab ferner die Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs mit 147.000 km an.
14Die Beklagte, die aufgrund eigener Ermittlungen alsbald feststellte, daß das Fahrzeug noch weitere Unfälle gehabt hatte, verweigerte dem Kläger sodann mit Schreiben vom 06.12.1996 den Versicherungsschutz. Sie führte dazu aus, der Kläger habe wegen Verschweigens von Vorschäden Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag verletzt. Deshalb sei sie leistungsfrei.
15Der Täter des behaupteten Diebstahls blieb unbekannt. Das versicherte Fahrzeug wurde nicht wieder aufgefunden.
16Der Kläger verfolgt sein Begehren, wegen des Diebstahls vom 02.10.1996 Entschädigung aus der Kaskoversicherung zu erhalten, nunmehr mit der vorliegenden Klage. Er beziffert den Schaden anhand des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens vom 04.06.1996, wobei er die Mehrwertsteuer nicht in Ansatz bringt, weil er als Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist. Er verlangt den Netto-Wiederbeschaffungswert laut Gutachten abzüglich 1.000,00 DM Selbstbeteiligung, somit 77.260,86 DM.
17Da der Kläger das Fahrzeug an die D. Bank AG sicherungsübereignet hat, verlangt er mit der Klage Zahlung an diese. Die D. Bank hat den Kläger mit Schreiben vom 07.01.1997 ermächtigt, die Forderung auf Versicherungsleistung in eigenem Namen gerichtlich geltend zu machen, sofern Zahlungen unmittelbar an sie geleistet werden.
18Zum Verlauf des Diebstahls vom 02.10.1996 hat der Kläger folgende Behauptungen aufgestellt: Am fraglichen Tag sei er mit seiner erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, der Zeugin B., abends mit dem Fahrzeug von W. (bei G.) nach K. gefahren. Die Zeugin B. war unstreitig seinerzeit mit dem Kläger befreundet und hat mit ihm zwei Kinder. Er - der Kläger - habe die Zeugin zum Essen einladen wollen, da sie zuvor Geburtstag gehabt habe. Man sei zum Restaurant im Messeturm in K.-D. gefahren. Dort habe er gegen 21.00 Uhr das Fahrzeug auf einem angrenzenden Parkplatz abgestellt. Er habe die Alarmanlage aktiviert, das Fahrzeug sei außerdem mit einer Wegfahrsperre ausgestattet. Als man gegen 22.30 Uhr zurückgekehrt sei, sei das Fahrzeug verschwunden gewesen.
19Der Kläger hat ferner behauptet, er habe das Fahrzeug 1992/93 mit Original-Ersatzteilen des Herstellers vollkommen fachgerecht instand gesetzt. Sämtliche Unfallschäden seien fachgerecht repariert worden. Bei dem Umbau zum Cabriolet 1994/95 sei das Fahrzeug nahezu "bis zur letzten Schraube" auseinandergenommen und völlig neu aufgebaut worden. Es habe sich anschließend um ein gänzlich anderes Fahrzeug gehandelt. Auch diese Arbeiten seien fachgerecht ausgeführt worden.
20Der Kläger hat außerdem behauptet, die Frage nach Vorschäden im Schadensformular der Beklagten habe er lediglich auf das Fahrzeug in seinem Zustand als Cabriolet bezogen. Er habe geglaubt, frühere Unfallschäden hätten mit dem jetzigen Zustand des Fahrzeugs nichts mehr zu tun, nachdem dieses gänzlich umgebaut und neu aufgebaut worden sei. Er habe deshalb keinen Vorsatz gehabt, falsche Angaben zu machen.
21Der Kläger hat beantragt,
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23die Beklagte zu verurteilen, an die D. Bank AG in G. zur Konto-Nr. ..... einen Betrag von 77.260,86 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 06.12.1996 zu zahlen.
24Die Beklagte hat beantragt,
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26die Klage abzuweisen.
27Sie hat bestritten, daß der Diebstahl vom 02.10.1996 sich tatsächlich ereignet habe. Außerdem hat sie sich nach wie vor auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzungen berufen.
28Die Beklagte hat ferner auf diverse, unbestrittene Tatsachen verwiesen, aus denen sich ihrer Ansicht nach Indizien ergäben, die für eine Vortäuschung des Versicherungsfalls sprächen. So habe der Kläger wenige Tage nach dem Diebstahl, am 08.10.1996, einen Mercedes 600 SEL angeschafft, nach Behauptung der Beklagten als Ersatzfahrzeug. Der Kläger werde von Unfällen nahezu "heimgesucht", die Häufung sei auffällig. Es bestünden ferner Unstimmigkeiten hinsichtlich der vom Kläger jetzt und bei Abwicklung der Vorschäden angegebenen Kilometerstände, die von den Feststellungen der jeweils tätigen Sachverständigen abwichen. Bei den Unfällen sei in auffälliger Weise mehrfach ein Herr Schiemann beteiligt gewesen (dieser ist unbestritten im Betrieb des Klägers beschäftigt), der Kläger umgekehrt an einem Unfall des Herrn Schiemann. Der Kläger habe für das Fahrzeug einen überhöhten Kredit aufgenommen. Wegen weiterer Einzelheiten zu den vorgenannten Indizien wird auf die Klageerwiderung vom 08.08.1997 (Bl. 39 ff. d.A.) Bezug genommen.
29Die Beklagte hat außerdem die Höhe des geltend gemachten Wiederbeschaffungswerts bestritten. Sie hat behauptet, die Unfallschäden seien nicht fachgerecht behoben worden, dasselbe gelte für den Umbau zum Cabriolet. Das vom Kläger eingeholte Gutachten vom 04.06.1996 sei unzutreffend. Der Wiederbeschaffungswert betrage höchstens 50.000,00 DM brutto.
30Die Beklagte hat schließlich die Höhe des geltend gemachten Zinsschadens bestritten.
31Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, die Beklagte sei leistungsfrei, denn der Kläger habe Obliegenheitsverletzungen begangen, indem er diverse Unfallschäden verschwiegen habe. Es handele sich bei dem zum Cabriolet umgebauten Fahrzeug nicht um ein gänzlich neues Fahrzeug. Der Einwand, es sei auf Schäden aus der Zeit vor dem Umbau nicht angekommen, sei deshalb nicht stichhaltig. Das Landgericht hat aufgrund seiner vorbeschriebenen Rechtsmeinung dahinstehen lassen, ob sich der fragliche Diebstahl tatsächlich ereignet habe.
32Gegen dieses ihm am 28.01.1998 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 27.02.1998 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat diese nach entsprechender Fristverlängerung mit einem am 25.04.1998 eingegangenen Schriftsatz begründet.
33Mit der Berufung wiederholt und vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen. Er trägt nunmehr insbesondere weitere Einzelheiten zu den Instandsetzungen und dem Umbau des Fahrzeugs vor, um seine Behauptungen zu stützen, daß alle Unfallschäden sach- und fachgerecht repariert worden seien und daß es sich nach dem Umbau um ein gänzlich neues Fahrzeug, ein nicht auf dem Markt befindliches Unikat, gehandelt habe. Im Hinblick darauf liege keine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung vor, wenn Unfallschäden vor dem Umbau im Schadensfragebogen nicht angegeben worden seien.
34Der Kläger behauptet nunmehr außerdem, die Schadensanzeige sei von der Zeugin B. ausgefüllt worden, er habe sie lediglich unterschrieben, ohne von ihrem Inhalt Kenntnis genommen zu haben.
35Der Kläger beantragt,
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37das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die D. Bank AG in G. zur Konto-Nr. .... einen Betrag von 77.260,86 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 06.12.1996 zu zahlen.
38Die Beklagte beantragt,
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40die Berufung zurückzuweisen.
41Auch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie tritt der Behauptung, nach dem Umbau sei ein gänzlich neues Fahrzeug entstanden, entgegen. Sie bestreitet einen Zusammenhang von Rechnungen, die der Kläger nunmehr vorlegt, mit dem Umbau. Sie verweist auf diesbezügliche Unstimmigkeiten mit den darauf aufgeführten Daten. Die Beklagte trägt ferner weitere Indizien vor, die auf eine Vortäuschung des Versicherungsfalls hindeuteten. So sei das Fahrzeug als Unikat geradezu unverkäuflich, weswegen Profi-Diebe es stehenließen. Gelegenheitsdiebe könnten demgegenüber die Wegfahrsperre nicht überwinden. Eine Rechnung zur Behebung des Unfallschadens vom 05.11. 1993 weise ein Annahmedatum der Werkstatt vom 28.03.1994 auf, dieser Zeitpunkt liegt bereits nach dem nachfolgenden Unfall vom 06.03.1994. Die Beklagte behauptet, insoweit sei die Reparatur des Unfallschadens vom 05.11.1993 vorgetäuscht worden; nach dem Unfall vom 06.03.1994 habe der seinerzeit tätige Gutachter bescheinigt, das Fahrzeug habe keine unreparierten Altschäden aufgewiesen.
42Die Beklagte bestreitet nach wie vor den geltend gemachten Schaden auch der Höhe nach.
43Der Senat hat gemäß Beschluß vom 08.09.1998 über die Umstände des behaupteten Diebstahls Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin B.. Er hat zu dieser Frage ferner den Kläger persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 23.03.1999 Bezug genommen.
44Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst sämtlichen Anlagen Bezug genommen.
45Die Akten der StA Köln 890 UJs 648/97 waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
46E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
47Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der Sache zumindest insoweit Erfolg, als der geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach gegeben ist. Dies ergibt sich aus dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme. Hinsichtlich des nach Grund und Höhe streitigen Anspruchs ist der Rechtsstreit zum Grund entscheidungsreif, insoweit kann Grundurteil ergehen. Zur Höhe sind hingegen weitere Beweise zu erheben. Diesbezüglich ist der Rechtsstreit nach § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen.
48Dem Kläger steht ein Anspruch auf Entschädigung aus der Kaskoversicherung (§§ 1 Abs. 1 VVG, 12 Abs. 1 I b AKB) wegen des Diebstahls vom 02.10.1996 zu. Er ist aufgrund der Ermächtigung der Sicherungseigentümerin, der D. Bank AG, ermächtigt, diesen Anspruch in eigenem Namen geltend zu machen.
49Entgegen der Ansicht des Landgerichts scheitert der Anspruch nicht bereits daran, daß die Beklagte aufgrund einer Obliegenheitsverletzung des Klägers von der Leistung frei geworden wäre. Zwar ist der Versicherungsnehmer nach § 7 Abs. I Nr. 2 AKB verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestands dienlich sein kann. Hierzu gehört, daß er alle sachgerechten Fragen des Versicherers wahrheitsgemäß beantworten muß. Verstöße führen nach Maßgabe des § 7 Abs. V Nr. 4 AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG zur Leistungsfreiheit. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen gilt dies bei folgenlos gebliebenen Obliegenheitsverletzungen jedoch nur, wenn der Versicherungsnehmer über die Konsequenzen falscher Angaben in den Schadensfragebögen ordnungsgemäß belehrt worden ist (vgl. BGH VersR 1967, 593).
50Die Beklagte wirft dem Kläger vor, er habe in dem ihm übersandten Fragebogen zur Schadensanzeige trotz entsprechender Frage nicht sämtliche bisherigen Unfallschäden des versicherten Fahrzeugs angegeben. Dies ist folgenlos geblieben, weil die Beklagte keinen Nachteil erlitten, insbesondere nichts gezahlt und sämtliche Unfallschäden durch eigene Nachforschungen alsbald ermittelt hat. Es mag dahinstehen, ob der Kläger die betreffende Frage im Fragebogen auch auf Schäden in der Zeit vor dem 1994/95 durchgeführten Umbau beziehen mußte bzw. ob er diesbezüglich nicht vorsätzlich gehandelt hat. Eine Leistungsfreiheit der Beklagten scheidet jedenfalls deswegen aus, weil die im Fragebogen enthaltene Belehrung unzureichend ist.
51Die Belehrungspflicht ist daraus abzuleiten, daß die Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG eine für den Versicherungsnehmer äußerst einschneidende Rechtsfolge enthält, nämlich Totalverlust des Versicherungsschutzes bei vorsätzlich falschen Angaben, auch wenn dem Versicherer daraus kein Nachteil entstanden ist. Eine solche Rechtsfolge ist dem Zivilrecht sonst unbekannt. Die ausreichende und in der Regel von den Versicherern verwendete Belehrung lautet daher wie folgt:
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53"Bewußt unwahre oder unvollständige Angaben führen auch dann zum Verlust des Versicherungsschutzes, wenn dem Versicherer daraus kein Nachteil entsteht"
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55(vgl. OLG Köln r + s 1997, 317).
56Der von der Beklagten verwendete Belehrungstext weicht von dieser - allgemein üblichen - Formel insoweit ab, als ein Verlust des Versicherungsschutzes auch dann eintreten soll, wenn die unrichtigen Angaben
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58"... für die Entscheidung der Sache keine Bedeutung haben."
59Diese Belehrung ist rechtlich nicht zutreffend. Unrichtige Angaben können ein Verstoß gegen die Aufklärungsobliegenheit des § 7 Abs. I Nr. 2 AKB sein. Diese Obliegenheit geht jedoch nur so weit, wie ein anerkennenswertes Aufklärungsinteresse des Versicherers besteht. Was für die Regulierungsentscheidung hingegen keine Bedeutung hat, unterfällt nicht dem Aufklärungsinteresse und darf vom Versicherer schon nicht erfragt werden. Zumindest wäre eine Falschbeantwortung derartiger Fragen keine Obliegenheitsverletzung. Gegenüber der rechtlich zutreffenden Formulierung:
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61"... auch wenn dem Versicherer daraus kein Nachteil entsteht",
62ist die von der Beklagten verwendete Formulierung deswegen ein "aliud". Aus dieser Wortfassung der Belehrung kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer zudem nicht ohne weiteres erkennen, daß ihm Totalverlust seines Versicherungsschutzes auch und gerade dann droht, wenn dem Versicherer überhaupt kein Nachteil im Hinblick auf die Feststellung des Versicherungsfalls oder den Umfang der Versicherungsleistung entstanden ist. Die Belehrung ist vielmehr mißverständlich und daher nicht geeignet, Leistungsfreiheit des Versicherers bei einer vorsätzlichen, jedoch folgenlos gebliebenen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nach sich zu ziehen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. r + s 1997, 317, 318).
63Offenbleiben kann unter diesen Umständen auch, ob die vom Kläger nunmehr aufgestellte Behauptung zutrifft, das Schadensanzeigeformular sei von der Zeugin B. ausgefüllt worden, er - der Kläger - habe lediglich unterschrieben. Durch die Unterschrift wurden die Angaben in der Schadensanzeige jedenfalls zu einer eigenen Erklärung des Klägers, so daß es auf seinen Wissensstand und die ihm erteilte Belehrung ankommt (vgl. BGH VersR 1995, 281).
64Somit hatte der Senat die zwischen den Parteien streitige Frage aufzuklären, ob es tatsächlich am 02.10.1996 zu einem Diebstahl des versicherten Fahrzeugs gekommen ist. Hiervon ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auszugehen.
65Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommen dem Versicherungsnehmer im Entwendungsfall Beweiserleichterungen zugute, da der Vollbeweis des Diebstahls bei unbekanntem Täter schon im Regelfall nicht zu erbringen ist; müßte der Vollbeweis in jedem Fall erbracht werden, würde eine Diebstahlsversicherung dadurch weitgehend entwertet. Der Entwendungsfall ist deshalb vielmehr schon dann bewiesen, wenn Tatsachen feststehen, die nach ihrem äußeren Bild mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Wegnahme gegen den Willen des Versicherungsnehmers schließen lassen. Das äußere Bild eines Diebstahls ist im allgemeinen bereits dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt hat, an dem er es später nicht mehr vorfindet (BGHZ 130, 1 = r + s 1995, 288; BGH r + s 1998, 141).
66Der Beweis des äußeren Bilds eines Diebstahls ist dem Kläger nach Überzeugung des Senats gelungen. Dies ergibt sich aus der glaubhaften Aussage der Zeugin B.. Die Zeugin hat ein in sich schlüssiges und widerspruchsfreies Bild geschildert, in welcher Weise das Fahrzeug in der Nähe des Restaurants im Messeturm in K.-D. abgestellt wurde und in welcher Situation es später am Abstellort nicht mehr aufgefunden wurde. Die Zeugin hat schlüssig dargelegt, wie sie gemeinsam mit dem Kläger dorthin gefahren ist. Sie hat die örtlichen Verhältnisse auf dem Parkplatz in vielen Einzelheiten geschildert. Ihre Aussage steht in Einklang mit ihren zeitnahen und detaillierten Angaben im Ermittlungsverfahren der Polizei. Der Inhalt letzterer Vernehmung wurde mit der Zeugin durchgegangen, soweit sie damals bekundete Einzelheiten nicht von sich aus schilderte. Es fanden sich weder Ungereimtheiten noch Widersprüche. Der Senat hat zudem von der Zeugin einen positiven persönlichen Eindruck bekommen. Nach seiner Überzeugung ist ihre Aussage insgesamt glaubhaft.
67Dem steht nicht entgegen, daß die Zeugin B. einen Anfahrweg geschildert hat, wonach das Restaurant im Messeturm nicht in K.-D. (auf der östlichen Rheinseite), sondern in der K.er Innenstadt (auf der westlichen Rheinseite) gelegen wäre. Die nicht in K. wohnhafte Zeugin ist nach ihrem Bekunden ortsunkundig. Sie hat am fraglichen Tag das Fahrzeug auch nicht gesteuert.
68Die Angaben der Zeugin B. werden durch die Angaben des Klägers in seiner persönlichen Anhörung bestätigt. Die Aussage des Klägers stimmt mit derjenigen der Zeugin überein. Kleinere Unklarheiten zum Ablauf der gemeinsamen Fahrt verstärken diesen Eindruck nur und lassen erkennen, daß dem Senat keine abgesprochene und zurechtgelegte Aussage präsentiert wurde. So hat der Kläger anfangs bekundet, man habe zunächst das Restaurant "Bastei" am Rheinufer in K.-Mitte aufsuchen wollen, dort aber keinen Platz mehr gefunden, mane habe dort jedoch einen Hinweis auf das Restaurant im Messeturm erhalten. Nach längerem Überlegen hat der Kläger hingegen ausgesagt, daß letzteres nicht am Tag des Diebstahls, sondern vorher einmal geschehen sei. Am Tag des Diebstahls habe man sogleich den Messeturm aufgesucht. Dies stimmt mit den Angaben der Zeugin B. und mit den Aussagen im Ermittlungsverfahren überein.
69Soweit die Beklagte geltend macht, bei dem Kläger handele es sich um einen unredlichen Versicherungsnehmer, kann dies nicht dazu führen, ihm die Beweiserleichterungen beim Nachweis des Diebstahlsereignisses zu versagen. Auch einem unredlichen Versicherungsnehmer kann ein Kraftfahrzeug gestohlen werden. Ihm muß deshalb die Möglichkeit eingeräumt werden, wenn ihm das Mittel des Zeugenbeweises zur Verfügung steht, die Tatsachen für das äußere Bild zu beweisen (BGH r + s 1998, 141). Dem Kläger stand hier die Zeugin B. zur Verfügung, die sowohl beim Abstellen des Fahrzeugs als auch in der Situation des Nichtwiederauffindens zugegen war. Im Abgleich mit den Angaben des Klägers bei seiner persönlichen Anhörung fanden sich - wie dargelegt - keine Anhaltspunkte, der Zeugin nicht zu glauben.
70Diverse, von der Beklagten vorgetragene Umstände, die außerhalb des eigentlichen Diebstahlsereignisses liegen, könnten allenfalls in ihrer Gesamtheit dafür sprechen, daß der Versicherungsfall mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vorgetäuscht wäre. So, wie dem Versicherungsnehmer Beweiserleichterungen zugute kommen, daß er nur das äußere Bild des Diebstahls nachweisen muß, kann der Versicherer diesen Beweis bereits entkräften, wenn er Tatsachen darlegt und beweist, aus denen sich eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür dartut, daß die Entwendung nicht stattgefunden hat (vgl. Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 49 Rdn. 35 m.w.N.).
71Die Darlegung solcher Umstände ist der Beklagten jedoch im vorliegenden Fall nicht gelungen. Die Unredlichkeit des Klägers läßt sich nicht bereits daraus ableiten, daß er in der Schadensanzeige nicht sämtliche früheren Unfallschäden des Fahrzeugs angegeben hat. Hieraus ergibt sich kein Anhaltspunkt, daß er den Diebstahl insgesamt vorgetäuscht haben könnte. Der Kläger hat nämlich bei seinen polizeilichen Vernehmungen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sämtliche Vorschäden dargelegt (wie sich aus der beigezogenen Akte ergibt). Die Beklagte hat zudem bereits mit der Klageerwiderung im erstinstanzlichen Verfahren einen weiteren, vom Kläger ausgefüllten Schadensfragebogen vorgelegt, in dem der Kläger zumindest zusätzlich angegeben hatte, der Wagen habe bei Erwerb im Jahre 1992 einen "Frontschaden, ziemlich hoch" gehabt.
72Soweit die Beklagte auf die in der Tat auffällige Häufung von Unfällen verweist, die das Fahrzeug während der Besitzzeit des Klägers erlitten hat, ist dem entgegenzuhalten, daß in keinem dieser Fälle ernsthafte Anhaltspunkte festgestellt wurden, die auf eine Vortäuschung des Unfallereignisses zu Lasten von Versicherungen hindeuten würden. Sämtliche Unfallschäden sind von den Haftpflichtversicherungen der gegnerischen Fahrzeuge bezahlt worden. Es hat zu keinem Zeitpunkt eine strafgerichtliche Verurteilung des Klägers wegen Betruges in einem derartigen Zusammenhang gegeben. Zwar können zur Begründung von Zweifeln an der Redlichkeit des Versicherungsnehmers auch Tatsachen berücksichtigt werden, die nicht zu einem Strafverfahren geführt haben. Solche Tatsachen müssen aber feststehen, das heißt unstreitig oder bewiesen sein. Bloße Verdachtsmomente reichen nicht aus (BGH r + s 1998, 141; BGH VersR 1996, 575). Hinsichtlich der früheren Unfälle hat die Beklagte lediglich einen Verdacht geäußert, der jedoch durch konkrete Tatsachen und Beweismittel nicht erhärtet werden kann.
73Entsprechendes gilt für die angeblich rasche Anschaffung eines hochwertigen Ersatzfahrzeugs durch den Kläger nach dem Diebstahl. Der Kläger hat insofern sogar unter Vorlage des Kaufvertrages dargelegt, daß er das fragliche Fahrzeug bereits Monate vorher bestellt hat. Der Kläger hat ferner unbestritten vorgetragen, daß er ein Unternehmen betreibt, in dem eine Vielzahl von Fahrzeugen benutzt wird, ein Zusammenhang der Neuanschaffung mit dem Diebstahl ist daher nicht notwendig gegeben. Daß bei Unfällen mehrfach ein Herr Schiemann beteiligt oder zugegen war, findet eine immerhin plausible Erklärung darin, daß dieser unbestritten ein Mitarbeiter im Unternehmen des Klägers ist und deshalb viel mit dem Kläger zusammen unterwegs ist. Hinsichtlich der vom Kläger im Zusammenhang mit Vorschäden angegebenen Kilometerstände sind keine derart gravierenden Unstimmigkeiten aufgetreten, daß sie die Redlichkeit des Klägers insgesamt in Zweifel ziehen würden. Dasselbe gilt für Unstimmigkeiten hinsichtlich des Reparaturdatums einer Rechnung von März 1994. Der Kläger erklärt diese mit einem Irrtum der Werkstatt. Selbst wenn hier aber - wie die Beklagte nunmehr im Berufungsverfahren unter Beweisantritt behauptet - ein Schaden erst nach Auftreten des nächsten Unfalls repariert worden sein sollte und deshalb gegenüber der seinerzeit beteiligten Haftpflichtversicherung möglicherweise ein Betrag von 3.000,00 DM zuviel abgerechnet worden sein sollte, würde dieser Umstand noch nicht ausreichen, um eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der gänzlichen Vortäuschung des hiesigen Versicherungsfalls zu begründen.
74Der Anspruch auf Leistung aus der Kaskoversicherung ist damit dem Grunde nach gegeben. Wegen der Höhe ist hingegen weiterer Beweis zu erheben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Wiederbeschaffungswert, bezogen auf den Zeitpunkt des Diebstahls bzw. durch ergänzende Befragung des zuletzt tätigen Gutachters, der das Fahrzeug besichtigt hat. Insoweit ist der Rechtsstreit nach § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen. Das Landgericht hat hinsichtlich des nach Grund und Höhe streitigen geltend gemachten Anspruchs die Klage abgewiesen. Nunmehr ist der Rechtsstreit lediglich zum Anspruchsgrund entscheidungsreif. Das Landgericht hat sodann auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu erkennen.
75Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer der Beklagten: 77.260,86 DM