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Die Berufung der Beklagten gegen das am 12.05.1999 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 4 0 160/97 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
2E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
3Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten ist unbegründet.
4Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.
5Gegen die Zulässigkeit des Feststellungsantrages bestehen keine Bedenken. Auch wenn der Versicherer die Entschädigung ablehnt, kann sich der Versicherungsnehmer noch auf die Feststellungsklage beschränken, um sich die Möglichkeit des Sachverständigenverfahrens offenzuhalten (vgl. Voit in Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl. § 64, Rn 14 mit weiteren Nachweisen).
6Die Klage auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin Versicherungsschutz auf Grund der Betriebsgebäudeversicherung im Hinblick auf das Schadenereignis vom 29.08.1996 zu gewähren, ist auch begründet.
7Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin nach § 1 Abs. 1 AStB 68 Deckungsschutz zu gewähren. Danach hat der Versicherer nach dem Eintritt des Versicherungsfalls Entschädigung zu leisten für versicherte Sachen, die durch Sturm zerstört oder beschädigt wurden, wenn u.a. die Zerstörung oder Beschädigung a) auf unmittelbarer Einwirkung des Sturmes beruht oder b) dadurch hervorgerufen wird, dass der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf die versicherten Sachen oder auf Gebäude, in denen sich diese Sachen befinden, wirft. So liegt der Fall hier.
8Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 AStB 68 sind die im Versicherungsschein aufgeführten Sachen versichert, also vorliegend das Gebäude der Kraftfahrzeugwerkstatt ohne Tankstelle zum Neuwert. Darüber, dass an dem genannten Tage ein Sturm (Luftbewegung mindestens der Windstärke 8 gemäß § 1 Abs. 2 Satz.1 AStB 68) geherrscht hat, besteht zwischen den Parteien kein Streit.
9Die Voraussetzungen der Entstehung von Beschädigungen an der Dachhaut durch das Ereignis vom 29.8.1996 entsprechend diesen Bedingungen hat die Klägerin bewiesen. Der Senat folgt den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts und nimmt darauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
10Die Berufungsbegründung der Beklagten führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Beklagte hat eine plausible Erklärung für eine andere, nicht versicherte Entstehung des durch mechanische Einwirkungen hervorgerufenen Schadensbildes am Dach des Gebäudes nicht gegeben. Soweit die Beklagte allein das Eindringen von Niederschlagwasser durch Belüftungsöffnungen für den Schaden verantwortlich macht, ist dies auszuschließen, weil die Art des Gebäudedaches und die vorgefundenen Schäden mit einer solchen Ursache nicht vereinbar sind. Nach dem Gutachten des Sachverständigen X fehlen nämlich Belüftungsöffnungen im Dach des Betriebsgebäudes. Damit kann auch kein Wasser durch solche Öffnungen eingedrungen sein.
11Der Senat ist davon überzeugt, dass die durch Fotos (Nr. 9, 23 bis 26) des Gutachters dokumentierten Schäden durch den Sturm am 29.08.1996 hervorgerufen worden sind. Im tiefergelegten Dachbereich hat der Sachverständige X Beschädigungen durch mechanische Krafteinwirkungen am Anschluss der Folie zum Kantblech festgestellt. Die kreisrunden Durchbohrungen im höhergelegten Dachbereich führt der Gutachter ebenfalls auf eine mechanische Ursache zurück.
12Auch wenn die vor dem Landgericht vernommenen Zeugen T, N, Q und E nicht während des Sturmes Augenzeugen der Schadenentstehung gewesen sind, so haben sie die herabgefallenen Äste doch in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Sturm vorgefunden. Alle Zeugen führen das Vorhandensein der Äste und Sträucher auf den Sturm zurück. Die Zeugen T und Q haben insbesondere im einzelnen beschrieben, dass sich die Löcher und Druckstellen in der Dachhaut genau unter den vorgefundenen Ästen befunden haben. Die Zeugen E und L bestätigen darüber hinaus noch die kreisrunden Abdrücke der Dübel. Bloße Niederschläge können diese Art Schäden nicht verursacht haben.
13Soweit die Beklagte vorträgt, sie habe bereits für einen im Januar 1995 am Flachdach des Betriebsgebäudes eingetretenen Sturmschaden gegen Vorlage des Reparaturangebots des Bedachungsunternehmens U und H Entschädigung geleistet, steht dies dem Ergebnis nicht entgegen. Nach der Beweisaufnahme in erster Instanz kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem von den Zeugen vorgefundenen durch mechanische Krafteinwirkung verursachten Schadensbild im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Sturm um einen nicht oder nicht vollständig reparierten Altschaden handelt.
14Danach hat die Beklagte der Klägerin bedingungsgemäß Versicherungsschutz zu gewähren. Auf die Frage der Höhe der Entschädigung war im vorliegenden Rechtsstreit nicht einzugehen.
15Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Wert der Beschwer ist nach § 546
16Abs. 2 ZPO festzusetzen.
17Streitwert für das Berufungsverfahren
18und Wert der Beschwer der Beklagten: 9.374,62 DM.