Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 7 O 400/98
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 28.01.1999 - 7 O 400/98 - einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Urteil erster Instanz und das Berufungsverfahren wird abgesehen. Die Entscheidung über die Kosten der Berufung im übrigen bleibt dem Landgericht vorbehalten.
1T a t b e s t a n d
2
3
4Der Kläger ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses in W.. Durch
Ordnungsverfügung vom 22.06.1992 wies die Stadt W. in die im 2.
Obergeschoß gelegene Wohnung die Familie E. mit ihren 5 Kindern zur
Abwendung der Obdachlosigkeit ein. Nach deren Umsetzung wurde die
Wohnung durch Ordnungsverfügung vom 11.10.1993 von der obdachlos
gewordenen Familie B./Br. mit 5 weiteren Haushaltsangehörigen
belegt. In die im 1. Obergeschoß gelegene Wohnung wurde durch
weitere Ordnungsverfügung vom 10.03.1993 die Familie Bö. mit ihren
5 Kindern eingewiesen. Für die Inanspruchnahme der Räumlichkeiten
zahlte die Stadt W. dem Kläger ein monatliches Nutzungsentgelt von
800,00 DM bzw. 1.250,00 DM.
5Nach der Räumung der beiden Wohnungen am 02.05.1994 machte der
Kläger gegenüber der Stadt W. geltend, daß sein Haus (Wohnungen,
Treppenhaus und Dachboden) durch die Einweisung Schaden genommen
habe und daß ihm hierfür wie für die als Folge davon entstandenen
Mietausfälle Schadensersatz zu leisten sei. Zur Wahrnehmung seiner
Interessen gegenüber der Stadt W. schaltete er den Beklagten ein.
Die vom Kläger zunächst verfolgte Absicht, sich mit der Stadt W.
außergerichtlich zu verständigen, führte nicht weiter. Es wurde
deshalb zum Zustand der Wohnungen ein selbständiges Beweisverfahren
(1 OH 29/94 LG Bonn) durchgeführt. Der Beklagte fertigte auf der
Grundlage des in diesem Verfahren erstatteten Gutachtens des
Sachverständigen Ba. einen Klageentwurf an, den er dem Kläger
übermittelte. Danach geriet die Akte "aus dem Blickfeld" des
Beklagten. Als sie ihm auf einen entsprechenden Hinweis zur
Überprüfung der Verjährung wieder vorgelegt wurde, stellte er fest,
daß (etwaige) Entschädigungsansprüche des Klägers zwischenzeitlich
verjährt waren. Eine gerichtliche Geltendmachung unterblieb
deshalb.
6Der Kläger nimmt deshalb mit der vorstehenden Klage den
Beklagten wegen schuldhafter Verletzung ihm obliegender
Anwaltspflichten auf Schadensersatz in Anspruch.
7Dazu hat er sich darauf berufen, daß eine Entschädigungsklage
gegen die Stadt W. Erfolg gehabt hätte. Zum Zeitpunkt der
Einweisung hätten sich die Wohnungen in einem "ordnungsgemäßen",
"uneingeschränkt bewohnbaren" Zustand befunden. Die von dem
Sachverständigen Ba. festgestellten Schäden seien nachweislich
durch die eingewiesenen Personen verursacht worden. Er hätte
deshalb gegenüber der Stadt W. ein ihm günstiges Urteil erstritten,
wenn nicht der Beklagte den Anspruch hätte verjähren lassen. Der
Beklagte sei deshalb verpflichtet, ihm den daraus erwachsenen
Schaden und die vergeblich aufgewendeten Rechtsverfolgungskosten zu
ersetzen. Diese hat er wie folgt beziffert:
8- Sachschäden: 42.223,65 DM,
9- als Folge der Sachschäden
10entstandene Mietausfallschäden: 34.850,00 DM,
11- unnütz aufgewandte Anwalts- und
12Gerichtskosten: 9.212,22 DM
13- zusammen: 86.285,87 DM.
14Demgemäß hat der Kläger beantragt,
15den Beklagten zu verurteilen, an ihn 86.285,87 DM nebst 4 %
Zinsen aus 9.212,22 DM seit dem 17.09.1997 und aus (weiteren)
77.073,65 DM seit dem 21.10.1997 zu zahlen.
16Der Beklagte hat beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Einwände zum Anspruchsgrund hat er nicht erhoben. Vielmehr hat
er zur Begründung seines Klageabweisungsantrages im wesentlichen
darauf verwiesen, daß die Ansprüche, die sich der Kläger wegen
Verschlechterung des Objekts ausrechne, vollkommen überzogen und
unrealistisch seien. Das Gutachten Ba. sei weitgehend unbrauchbar.
Es gebe nur den Zustand der Räumlichkeiten zum Zeitpunkt der
Besichtigung durch den Gutachter wieder. Die Wohnungen seien jedoch
schon vor den Einweisungen mit Schäden übersät und stark
renovierungsbedürftig gewesen. Für den Erfolg einer gegen die Stadt
W. gerichteten Entschädigungsklage wäre es deshalb entscheidend
darauf angekommen, ob der Kläger den Beweis hätte führen können,
daß die behaupteten Beschädigungen während der Dauer der Einweisung
und als deren Folge entstanden seien. Diesen Nachweis hätte der
Kläger jedoch niemals führen können.
19Das Landgericht hat die Klage - ohne Beweisaufnahme - abgewiesen
und dazu im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe nicht
schlüssig vorgetragen, daß er den Prozeß gegen die Stadt W.
gewonnen hätte. Voraussetzung hierfür wäre gewesen, daß er den
Zustand der Wohnungen vor der Einweisung im einzelnen dargelegt und
bewiesen hätte. Dazu wäre es erforderlich gewesen, im einzelnen
aufzuzeigen, welche Unterschiede der Zustand der Wohnungen vor der
Einweisung im Vergleich zu dem vom Sachverständigen Ba. nach
Abschluß der Einweisung festgestellten Zustand aufgewiesen habe.
Der Kläger hätte dazu die Abweichungen Punkt für Punkt auflisten
und darlegen müssen. Statt dessen habe er lediglich pauschal
behauptet, daß die Wohnungen vor der Einweisung in einem
ordnungsgemäßen Zustand gewesen seien bzw. daß sie sich in einem
gut bewohnbaren Zustand befunden hätten. Die Begriffe
"ordnungsgemäß" und "gut bewohnbar" enthielten jedoch Wertungen und
keine Tatsachenbehauptungen. Es verbiete sich jedoch, Zeugen nach
Wertungen zu befragen. Zeugen könnten nur nach Tatsachen befragt
werden, die zuvor von der beweisbelasteten Partei vorgetragen
worden seien. Es sei nicht zulässig, fehlenden Sachvortrag durch
eine Beweisaufnahme zu ersetzen. Bei einer solchen Verfahrensweise
würden (erst gerade) diejenigen Tatsachen ausgeforscht, zu deren
Vortrag die beweisbelastete Partei verpflichtet sei.
20Gegen das ihm am 03.02.1999 zugestellte Urteil hat der Kläger
mit einem bei Gericht am 01.03.1999 eingegangenen Schriftsatz
Berufung eingelegt, die er innerhalb der ihm gewährten
Fristverlängerungen mit einem bei Gericht am 17.05.1999
eingegangenem Schriftsatz begründet hat.
21Der Kläger macht geltend, daß das angefochtene Urteil schon aus
formellen Gründen keinen Bestand haben könne. Das Landgericht habe
den Sachvortrag nicht zutreffend bzw. unvollständig erfaßt und
gewürdigt und deshalb die Klage zu Unrecht als unschlüssig
angesehen. Zumindest hätte es ihm Gelegenheit zu einer ergänzenden
Stellungnahme geben müssen. Was den Zustand der Räumlichkeiten zum
Zeitpunkt der Einweisung angehe, habe die Kammer zudem verkannt,
daß zu Lasten der einweisenden Behörde von einer Umkehr der
Beweislast auszugehen sei; jedenfalls sei jedoch bei einer solchen
Sachlage dem von der Einweisung betroffenen Eigentümer der Beweis
des ersten Anscheins zuzubilligen. Zu beanstanden sei überdies, daß
sich das Urteil mit Teilen der Anspruchsbegründung
(Mietausfallschaden, unnütz aufgewandte Verfahrenskosten) überhaupt
nicht auseinandersetze.
22Der Kläger beantragt,
23den Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach
dem erstinstanzlich gestellten An trag zu verurteilen.
24Der Beklagte beantragt,
25die Berufung zurückzuweisen.
26Er tritt dem Vorbringen des Klägers, dem Landgericht sei ein
Verfahrensfehler unterlaufen, entgegen. Im übrigen wiederholt und
vertieft er seinen erstinstanzlichen Sachvortrag und hält daran
fest, daß der Kläger mit einer gegen die Stadt W. geführten Klage
unterlegen gewesen wäre.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseits gewechselten
Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf die beigezogenen Akten 1
OH 29/94 LG Bonn, die Gegenstand der Verhandlung waren,
verwiesen.
28E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
29Die Berufung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. In
der Sache selbst hat sie dahingehend Erfolg, daß das angefochtene
Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen ist, weil das
Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet (§ 539 ZPO).
30I.
31
- Die Frage, ob das Verfahren des ersten Rechtszuges an einem
wesentlichen Mangel leidet, ist vom materiell- rechtlichen
Standpunkt des erstinstanzlichen Richters zu beurteilen (BGHZ 86,
218 (221)= NJW 1983, 822). Hat das erstinstanzliche Gericht den
Kern des Parteivorbringens verkannt und eine
entscheidungserhebliche Frage verfehlt, so kann ein schwerer
Verfahrensmangel gegeben sein (BGH NJW 1984, 306 (397); NJW 1986,
2436 (2437) = LM § 32 ZPO, Nr. 12; NJW-RR 1990, 1500 (1502);
Zöller/Gummer, ZPO, 21. Auflage, § 539, Rn. 116). Dies gilt
namentlich dann, wenn auch notwendige Beweise nicht erhoben worden
sind (BGH NJW-RR 1990, 480 = BGHR ZPO § 539 - Beweiserhebung
unterlassene 1 -). So liegt der Fall hier.
32
- Der Beklagte stellt nicht in Abrede, daß er dem Kläger dem
Grunde nach aus positiver Vertragsverletzung zur Leistung von
Schadensersatz verpflichtet ist, weil er den Eintritt der
Verjährung verschuldet hat. Seine Haftung hängt mithin davon ab, ob
der - verjährte - Anspruch des Klägers gemäß § 39 Abs. 1 lit. a)
OBG NW (beweisbar) bestanden hat und deshalb eine gegen die Stadt
W. gerichtete Entschädigungsklage Erfolg gehabt hätte. Für diese
hypothetische Betrachtung ist maßgebend, wie der Vorprozeß nach
Auffassung des Gerichts, das mit dem gegen den
Prozeßbevollmächtigten gerichteten Schadensersatzanspruch befaßt
ist, richtigerweise hätte entschieden werden müssen (BGHZ 46, 221
(228) = NJW 1967, 568). Auszugehen ist dabei von dem Sachverhalt,
der dem Gericht des Vorprozesses unterbreitet und von diesem
Gericht aufgeklärt worden wäre (BGH NJW 1964, 405). Dabei ist die
Frage, was geschehen wäre, wenn der Rechtsanwalt pflichtgemäß
gehandelt hätte, nach § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach
freier Überzeugung zu entscheiden (BGH VersR 1974, 872; NJW-RR
1990, 1241 (1245)).
33
- Das Landgericht ist in der angegriffenen Entscheidung davon
ausgegangen, daß der Kläger die Voraussetzungen für einen gegen die
Stadt W. geführten Prozeß nicht schlüssig vorgetragen habe.
Insbesondere habe er den Zustand der Wohnungen vor der Einweisung
nicht im einzelnen dargelegt, und es könne auch nicht davon
ausgegangen werden, daß er den - zum Zeitpunkt der Einweisung
mangelfreien - Zustand der Wohnungen hätte beweisen können.
34
- Diese rechtliche Würdigung ist jedoch unzutreffend, weil das
Landgericht damit die Anforderungen, die bei der gegebenen Sachlage
an einen substantiierten Sachvortrag zu stellen sind, überspannt
hat. Bei vollständiger Würdigung des Sachvortrags des Klägers war
dieser richtigerweise so zu verstehen, daß die Wohnungen sich vor
der Einweisung in einem "ordnungsgemäßen", sprich
"vertragsgemäßen", und damit mangelfreien Zustand befanden und daß
sie bei deren Räumung die vom Sachverständigen Ba. festgestellten
Mängel aufwiesen. Die von dem Kläger verwendeten Formulierungen
"ordnungsgemäß", "gut bewohnbar", "uneingeschränkt bewohnbar"
stehen im Bezugszusammenhang mit den von dem Sachverständigen Ba.
festgestellten Beschädigungen. Der Kläger wollte mithin ausdrücken,
daß die später festgestellten Beschädigungen zum Zeitpunkt der
Einweisung noch nicht vorhanden waren. Es ist nicht zu erkennen,
was hieran unklar sein soll. Das Freisein einer (Miet-) Sache von
Mängeln und Beschädigungen beinhaltet letztlich auch eine Wertung.
Soweit das Landgericht darauf abhebt, der Kläger hätte die
Abweichungen Punkt für Punkt auflisten und darlegen müssen, kann
ihm darin nicht gefolgt werden. In der Sache wäre dies darauf
hinausgelaufen, daß der Kläger die sachverständigenseits
festgestellten Beschädigungen im einzelnen aufgeführt und jeweils
mit der Erklärung verbunden hätte, daß die Beschädigungen bei der
Einweisung noch nicht vorhanden gewesen seien. Ein "Mehr" an
Substantiierung hätte hierin nicht gelegen. Vielmehr wäre der
Prozeßstoff nur unnötig ausgeweitet worden.
35
- Hat aber danach das Landgericht zu Unrecht eine unzureichende
Substantiierung angenommen, so liegt darin nach den dargestellten
Grundsätzen ein wesentlicher Verfahrensmangel. Dieser hat dazu
geführt, daß das Landgericht die Klage abgewiesen hat. Bei
richtiger Sachbehandlung hätte es aber über die (behaupteten)
Beschädigungen Beweis erheben müssen.
36
- Der Senat hält damit die Voraussetzungen des § 539 ZPO für eine
Aufhebung des angefochtenen Urteils und des zugrunde liegenden
Verfahrens sowie einer Zurückverweisung der Sache an das
Landgericht für gegeben. Er sieht keinen Anlaß, von einer Aufhebung
der angefochtenen Entscheidung abzusehen und in der Sache selbst zu
entscheiden. Dies hätte zur Folge, daß über die Kausalität der
Pflichtverletzung für den geltendgemachten Schaden und über dessen
Höhe erst nach Beweisaufnahme entschieden werden könnte und damit
der Prozeß in zweiter Instanz praktisch erst beginnen würde.
37
- Für die weitere Sachbehandlung vor dem Landgericht ist
folgendes anzumerken:
38
- Das Landgericht ist in der angefochtenen Entscheidung davon
ausgegangen, daß der Kläger bei einem gegen die Stadt W. geführten
Prozeß den - beschädigungsfreien - Zustand der Wohnungen zum
Zeitpunkt der Einweisung hätte beweisen müssen. Es folgt damit der
für das Mietrecht (wohl) herrschenden Ansicht, daß der Vermieter
zunächst einmal beweisen muß, daß der Schaden, für den er Ersatz
begehrt, während der Vertragszeit eingetreten ist, also bei
Gebrauchsüberlassung noch nicht vorhanden war (BGH NJW 1994, 1880;
Kraemer in:
- Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3.
Auflage, Kap III.A, Rn. 959). Hiervon ist jedoch der BGH in einem
Fall, bei dem ein Mieter durch Ordnungsverfügung zur Abwendung der
Obdachlosigkeit in seine bisherige Wohnung eingewiesen worden ist,
abgewichen (BGHZ 131, 163 = BGH NJW 1996, 315 = DVBl 1996, 561 =
DÖV 1996, 294). Danach soll es zu Lasten der Ordnungsbehörde gehen,
wenn sie es bei der Wiedereinweisung eines Mieters in die bisherige
Mietwohnung versäumt, den Zustand der Wohnung festzuhalten. Die
dahingehende Obliegenheit leite sich daraus her, daß die
Ordnungsbehörde mit ihrem hoheitlichen Zugriff die
Verfügungsbefugnis über die Wohnung des betroffenen Eigentümers
erlangte. Eine zumutbare Maßnahme in diesem Rahmen sei das
Festhalten des Zustandes der Wohnung bei der (Wieder-) Einweisung.
Eine solche Maßnahme sei (schon) deshalb geboten, weil die
Ordnungsbehörde nach Ablauf der Einweisung mit Ersatzansprüchen des
betroffenen Eigentümers mit der Behauptung, der Zustand der Wohnung
habe sich durch die Einweisung nachhaltig verschlechtert, rechnen
müsse. Habe die Ordnungsbehörde die Feststellung des Zustands der
Wohnung zur Zeit der Einweisung unterlassen, so rechtfertige das
Beweiserleichterungen zu Gunsten des Betroffenen, die unter
Umständen bis zur Umkehr der Beweislast gehen könnten.
39
- Die vorstehenden Grundsätze gelten nach Auffassung des Senats
auch für die hier gegebene Fallgestaltung. Auch hier erfolgte ein
hoheitlicher Zugriff auf beide Wohnungen, der dazu führte, daß
zwischen dem Kläger und der Stadt W. eine öffentlich-rechtliche
Sonderbeziehung begründet wurde, die inhaltlich unter anderem
darauf gerichtet war, die ordnungsgemäße Nutzung der Wohnungen
durch die Eingewiesenen zu überwachen, um so den als Nichtstörer in
Anspruch genommenen Kläger vor Schäden zu bewahren. Beide
Fallgestaltungen unterscheiden sich mithin nur dadurch, daß in dem
einen Fall der Obdachlose die bisher von ihm als Mieter genutzte
Wohnung unter veränderten rechtlichen Voraussetzungen weiter
benutzt und daß er in dem anderen - hier interessieren- den - Fall
eine bisher fremde Wohnung zur Verfügung gestellt bekommt.
- Nach Auffassung des Senats ist aber im letzteren Fall, bei dem
es in der Vergangenheit an einer persönlichen Bindung zwischen dem
Eigentümer/Vermieter und dem Mieter/Obdachlosen gefehlt hat, die
Gefahr, daß die Nutzung einen störungsbehafteten Verlauf nimmt und
es im Gefolge davon zu Eigentumsverletzungen kommt, ebenso gegeben.
Beiden Fallgestaltungen ist gemeinsam, daß bei Einweisung von
Obdachlosen die Einhaltung des jedem Mietvertragsverhältnis eigenen
Rücksichtsnahmegebots nicht ohne weiteres angenommen werden kann.
Der von der Einweisung betroffene Eigentümer kann sich überdies den
"Mieter" nicht aussuchen. Er erscheint deshalb in dem einen wie
auch in dem anderen Fall gleichermaßen schutzwürdig, und zwar
unabhängig davon, ob er sich der Einweisung widersetzt oder nicht.
Da er im öffentlichen Interesse in seinen Befugnissen über sein
Eigentum beschränkt wird, ist dieses unter den besonderen Schutz
der einweisenden Behörde gestellt. Sie hat deshalb dafür Sorge zu
tragen, daß es keinen Schaden nimmt. Dazu gehört unter anderem, daß
der Zustand der Räumlichkeiten zum Zeitpunkt der Einweisung
beweismäßig gesichert wird.
- Einer abschließenden Beurteilung der erörterten Frage bedarf es
im jetzigen Verfahrensstadium allerdings nicht, da beide Parteien
für ihre konträren Behauptungen Beweis angetreten haben.
- Bei der neu zu treffenden Entscheidung wird die Kammer ferner
zu berücksichtigen haben, daß der Kläger von der Stadt W. eine
Entschädigung wegen der normalen "vertragsgemäßen Abnutzung" nicht
hätte verlangen können und daß bei Ersatzbeschaffungen, wie etwa
bei Teppichböden, Abzüge unter dem Gesichtspunkt neu für alt zu
machen gewesen wären.
- Sollte das Landgericht zu dem Ergebnis kommen, daß der Zustand
der Wohnungen während der Einweisungszeit - über die normale
Abnutzung hinaus - verschlechtert worden ist, so wird es sich auch
mit der Behauptung des Beklagten beschäftigen müssen, der Kläger
habe das Haus ohnehin abreißen wollen, sei deshalb durch die -
angeblich-en - Schäden nicht wirklich betroffen worden und habe
insbesondere keinen Mietausfall erlitten.
- II.
- Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Urteil erster
Instanz und für das Berufungsverfahren wird nach § 8 Abs. 1 GKG
abgesehen, weil diese Kosten bei richtiger Sachbehandlung nicht
entstanden wären. Die Entscheidung über die Kosten des
Berufungsverfahrens im übrigen hängt vom Ausgang des Rechtsstreits
in der Hauptsache ab. Sie war deshalb der Entscheidung des
Landgerichts vorzubehalten.
- Streitwert zweiter Instanz und zugleich Wert der Beschwer:
86.285,87 DM