Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, 7 U 5/99

Datum:
20.05.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 5/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0520.7U5.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 4 O 213/98
Schlagworte:
Haftung
Normen:
§ 832 Abs. 1 Satz 2 BGB
Leitsätze:
1. Zur Frage der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben durch das Personal eines städtischen Kindergartens. 2. Kinder, die sich in einer Gruppe auf dem Außengelände eines Kindergartens aufhalten, dürfen nicht über einen längeren Zeitraum (hier 15 bis 20 Minuten) unbeaufsichtigt bleiben. Geboten ist vielmehr eine engmaschigere Kontrolle im Abstand von wenigen Minuten. 3. Die Beweislastregeln des § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB sind im Rahmen des § 839 BGB entsprechend anwendbar.
 
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 2.12.1998 (4 O 213/98) wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass das Urteil des Landgerichts im Hinblick auf den zurückgenommenen Teil in Höhe von 257,45 DM nebst anteiligen Zinsen unwirksam ist. Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 13% der Kläger und zu 87% die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank