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Oberlandesgericht Köln, 7 U 148/98

Datum:
25.02.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 148/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0225.7U148.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 1 O 355/97
Schlagworte:
Anspruchsgegner Verletzung Verkehrssicherungspflicht
Normen:
GG Art. 34; BGB § 839
Leitsätze:
1. Das Land haftet als Dienstherr der Lehrer aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung, wenn im Rahmen eines von der Lehrerschaft und dem Förderverein veranstalteten Festes ein Teilnehmer über nicht hinreichend gesicherte Betonplatten stürzt und zu Schaden kommt. 2. Daneben haftet der Schulträger für den Schaden aus dem Gesichtspunkt schuldhaft verletzter Verkehrssicherungspflicht. Er ist für den verkehrssicheren Zustand der schulischen Anlagen auch während eines schulischen Festes und unabhängig davon verantwortlich, wer Veranstalter des Festes ist.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufungen der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 10.8.1998 (1 O 355/97) werden zurückgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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