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Oberlandesgericht Köln, 6 W 93/98

Datum:
28.01.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 93/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0128.6W93.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 42 O 13/97
Schlagworte:
Ordnungsmittel; Kern der Verletzungshandlung
Normen:
ZPO §§ 91 A, 890
Leitsätze:

Ist einem Schuldner durch gerichtlichen Titel untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu behaupten, dass alle Bereiche der keramischen Industrie auch weiterhin aus den Orten ... mit H.Öfen beliefert werden könnten, sofern es sich bei diesen Öfen nicht lediglich um einen bestimmten, faserverkleideten Tunnelofen handelt, stellt eine später von dem Schuldner lancierte, in deutscher und englischer Sprache verbreitete Pressemitteilung des Inhalts, dass "Kontinuität in der Belieferung mit H.-Öfen gesichert (sei)" einen Verstoß gegen das Unterlassungsgebot dar.

Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 23.09.1998 gegen den ihr am 09.09.1998 zuge-stellten Beschluß des Landgerichts Aachen vom 04.09.1998 - 42 O 13/97 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
 
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