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Oberlandesgericht Köln, 6 W 88/98

Datum:
09.04.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 88/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0409.6W88.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 O 103/98
Schlagworte:
Dringlichkeit; Vertrieb personenbezogener Daten auf CD-ROM
Normen:
UWG §§ 25, 1; BDSG §§ 2, 3, 4, 29
Leitsätze:

1. Selbstwiderlegung der Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG setzt grundsätzlich positive Kenntnis des Wettbewerbsverstoßes und hieran anknüpfendes Hinauszögern der Rechtsverfolgung voraus. 2. Verfolgt ein Wettbewerber (vermeintliche) Wettbewerbsverstöße durch Vertrieb bestimmter Waren (hier: CDROM's) nur gegenüber den Einzelhändlern und nicht zugleich auch gegenüber dem Groß- und Zwischenhandel, berührt dies die anhand des konkreten Falles und nach Maßgabe des § 25 UWG zu beurteilende Dringlichkeitsvermutung nicht. Aus einer "selektiven Vorgehensweise" gegen einzelne Störer läßt sich nicht auf dringlichkeitsschädliche Zögerlichkeit schließen; insoweit kommt allenfalls die Argumentationsfigur des Rechtsmißbrauchs in Betracht. 3. Zur Frage der rechtsmißbräuchlichen Rechtsverfolgung, insbesondere durch "selektive Rechtsverfolgung". 4. Der Vertrieb von CD-ROM's, deren abrufbare Software u.a. die Identifikation der Eintragungen von Telefonteilnehmern über die Telefonnummer ermöglicht, verstößt gegen §§ 2, 3 Abs. 5, 4 Abs. 1, 29 BDSG und -jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch- gegen § 1 UWG.

Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der am 11. September 1998 verkündete Beschluß der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln -81 O 103/98 - wie folgt abgeändert: Die Kosten des in der Hauptsache einvernehmlich zur Erledigung gebrachten Verfahrens werden den Antragsgegnern auferlegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsgegner zu tragen.
 
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