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Ändert die Klägerin ihr prozessuales Begehren, die Richtigkeit und Vollständigkeit einer bereits erteilten Auskunft an Eides Statt zu versichern, dahin, die Richtigkeit einer demnächst noch zu erteilenden klageweise verfolgten Auskunft zu versichern, hat die Klägerin hierauf wegen des nunmehr vorliegenden Stufenverhältnisses -zunächst- keinen Anspruch; wird die Auskunft in der Folgezeit gegeben, ohne dass deren Richtigkeit in Frage gestellt wird, liegen die Voraussetzungen des § 259 Abs. 2. 2 BGB nicht vor.
G r ü n d e :
2Die gemäß § 91 a Abs. 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin ist in der Sache nicht begründet.
3Das Landgericht hat der Klägerin gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO zu Recht und mit zutreffender Begründung einen Teil der entstandenen Kosten auferlegt, nachdem die Klägerin den mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachten Anspruch für erledigt erklärt und die Beklagte der Erledigungserklärung nicht widersprochen hat. Das Beschwerdevorbringen der Klägerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung: Denn die Klägerin übersieht, daß sie ihr ursprüngliches mit dem Antrag zu 2. verfolgtes Klagebegehren, die Beklagte solle die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer am 31. Juli 1996 erteilten Auskunft an Eides Statt versichern, in der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 1997 dahin geändert hat, daß nunmehr die Richtigkeit einer demnächst noch zu erteilenden, den Gegenstand des Klageantrags zu 1. bildenden Auskunft an Eides Statt versichert werden sollte. Hatte die Klägerin hierauf wegen des infolge der Klageänderung fortan vorliegenden Stufenverhältnisses vor Erteilung der Auskunft per se keinen Anspruch, ändert die in der Folgezeit erteilte Auskunft hieran nichts, weil die Klägerin deren Richtigkeit nicht in Zweifel gezogen hat, mithin die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des § 259 Abs. 2 BGB nach ihrem eigenen Vortrag nicht vorliegen.
4Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
5Beschwerdewert: bis 600,-- DM