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Oberlandesgericht Köln, 6 W 74/99

Datum:
09.12.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 74/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:1209.6W74.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 43 O 163/99
Schlagworte:
Räumungsverkauf; Missbrauch
Normen:
UWG § 8 Abs. 6 Nr. 1
Leitsätze:

Gibt ein Gewerbetreibender im Rahmen eines von ihm durchgeführten Räumungsverkaufs im Zusammenhang mit den hierbei gegenüber gestellten Preisen erheblich überhöhte Ausgangspreise an (hier: bei einem beträchtlichen Teil angebotener Teppiche etwa das Doppelte des marktüblichen Preises), so dass sich der reduzierte Preis in etwa auf dem Niveau des marktüblichen bewegt, liegt hierin eine missbräuchliche Nutzung dieser Absatzmöglichkeit.

Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:
1.) Es wird festgestellt, daß das auf den Erlaß einer einstweiligen Verfügung gerichtete Verfahren in der Hauptsache erledigt ist. 2.) Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen hat die Antragsgegnerin zu tragen.
 
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