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Oberlandesgericht Köln, 6 W 72/99

Datum:
21.12.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 72/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:1221.6W72.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 175/96 SH I
Schlagworte:
Beseitigungspflicht bei Unterlassungsverurteilung
Normen:
ZPO § 890
Leitsätze:

Ein (lediglich) zur Unterlassung verurteilter Gewerbetreibender (hier: Unterlassung der Führung einer bestimmten Berufsbezeichnung) ist auf Grund eines solchen Erkenntnisses auch zu positivem Tun verpflichtet, wenn seine Passivität (hier: Nichtbeseitigung des Störungszustandes) gleichbedeutend ist mit der Form der Verletzungshandlung.

Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:
1.) Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Landgerichts Köln - 31 O 175/96 SH I - vom 29.9.1999 wird zurückgewiesen. 2.) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Schuldner zu tragen.
 
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