Datum:
19.11.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 66/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:1119.6W66.99.00
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 0 207/99
Tenor:
Die gemäß § 25 Abs. 3 GKG zulässige Beschwerde des Be-schwerdeführers vom 05. Oktober 1999 gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23. Juni 1999 (Blatt 58 ff. d.A.) wird aus den zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses des Landgerichts vom 12. Oktober 1999 (28 0 207/99) zurückgewiesen.
Auch nach Auffassung des Senats ist der von der Antragstellerin bereits in der Antragsschrift, also zu einem Zeitpunkt, in dem der Ausgang des Rechtsstreits noch ungewiß war, mit 200.000,00 DM angegebene Gesamtstreitwert angemessen. Dieser Betrag entspricht dem hoch zu bewertenden anfänglichen Interesse der Antragstellerin an der Unterbindung der weiteren Verbreitung der urheberrechtlich geschützten Werke aus der Radio-Comedy-Serie "K. W". Maßgeblich für die Streitwertbemessung ist nicht der von dem Antragsgegner in der Beschwerdebegründung angesprochene Lizenzwert, sondern das Interesse der Antragstellerin an der künftigen Unterbindung des als Verstoß gegen das Urhebergesetz gerügten Wettbewerbsverhaltens des Beschwerdeführers.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt, § 25 Abs. 4 GKG.
Beschwerdewert: bis 7.000,00 DM
(Kostendifferenz aus dem festgesetzten Streitwert von 200.000,00 DM und dem mit der Beschwerde erstrebten Streitwert von deutlich unter 100.000,00 DM).