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Oberlandesgericht Köln, 6 W 52/99

Datum:
11.11.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 52/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:1111.6W52.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 27/99
Schlagworte:
Trek Service
Normen:
MARKENG §§ 5, 15; UWG §§ 1, 3
Leitsätze:

Die Bezeichnung "Trek Service" für ein auf Datenträger gespeichertes und abrufbares Informationsdienstangebot zur Fernsehserie "Star Trek" dient erkennbar der Beschreibung des Inhaltes des Informationsangebots, das den Interessen bei Zugriff auf den Datenträger erwartet; ihr kommt daher -bei fehlender Verkehrsgeltung- weder marken- noch wettbewerbsrechtlicher Schutz zu.

Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Prozeßkostenhilfe versagenden Beschluß des Land- gerichts Köln vom 07.05.1999 - 31 O 27/99 - wird zurückgewiesen.
 
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