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Oberlandesgericht Köln, 6 W 48/99

Datum:
07.09.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 48/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0907.6W48.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 O 49/99 SH I
Schlagworte:
Original Don Kosaken; Titelverstoß durch Untätigbleiben
Normen:
ZPO §§ 793, 890
Leitsätze:

1. Ein Titelschuldner handelt dem gegen ihn ergangenen Unterlassungsgebot auch zuwider, wenn er einen verbotswidrigen Zustand (hier: Verwendung der Bezeichnung "Original Don Kosaken") aufrecht erhält, dessen Beseitigung von seinem Willen abhängig ist. 2. Einem Titelschuldner obliegt es insbesondere, von ihm um Werbevermittlung angesprochene Adressaten (darunter Zeitungsverlage) auf das gegen ihn ergangene Unterlassungsgebot unmittelbar nach dessen Zugang bei ihm hinzuweisen, um hierdurch eine Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes zu verhindern. 3. Schlichte Untätigkeit des Schuldners stellt dessen eigne Zuwiderhandlung gegen den Titel dar, wenn er damit rechnen muss, dass von ihm zuvor angesprochene Dritte eine dem titulierten Verbot entgegenstehende (Werbe-)Handlung -auch über das Internet- verwirklichen und er -wie insbesondere bei Zeitungsverlagen- davon ausgehen darf, dass diese alsdann von (weiteren) Aktivitäten absehen werden.

Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 10.06.1999 - 81 O 49/99 SH I - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Schuldnerin zu tragen.
 
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