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Oberlandesgericht Köln, 6 W 37/99

Datum:
26.07.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 37/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0726.6W37.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 226/99
Schlagworte:
Befristete Unterwerfung; Messesachen
Normen:
ZPO §§ 99 Abs. 2, 93
Leitsätze:
1. Die gegenüber einem uneinschränkt abmahnenden Wettbewerber lediglich befristet abgegebene gesicherte Unterlassungsverpflichtungserklärung braucht dieser grundsätzlich nicht anzunehmen; sie beseitigt die im Wettbewerbsrecht tatsächlich vermutete Wiederholungsgefahr nicht. 2. In so genannten Messesachen kann auch eine nach Stunden bemessene Frist zur Abgabe einer gesicherten Unterlassungsverpflichtungserklärung angemessen sein.
Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:
1.) Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln - 31 O 226/99 - vom 29. 4.1999 wird zurückgewiesen. 2.) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
 
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