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Oberlandesgericht Köln, 6 W 34/99

Datum:
20.07.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 34/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0720.6W34.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 O 73/99
Schlagworte:
Gegenstandswert einstweiliger Verfügung; Wertangaben in Abmahnschreiben
Normen:
ZPO §§ 25, 34
Leitsätze:

Das für die Wertfestsetzung maßgebliche Interesse des Gläubigers ist auch im einstweiligen Verfügungsverfahren anhand des konkreten Sachverhaltes nach objektiven Kriterien zu bestimmen; "Regelstreitwerte" sind dem wettbewerblichen Verfahrensrecht fremd. Wertangaben des Gläubigers im voraufgegangenen Abmahnschreiben kommt bei der Streitwertermittlung regelmäßig nur eine geringen Bedeutung zu, weil sie vielfach von dem Bestreben (mit)getragen sind, durch moderaten Ansatz die Bereitschaft der Gegenseite zu einer außergerichtlichen Regelung zu fördern.

Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts Köln - 81 O 73/99 - vom 22.4.1999, durch den der Gegenstandswert für das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung auf 250.000 DM festgesetzt worden ist, wird, soweit ihr nicht durch den Beschluß des Landgerichts vom 11.6.1999 abgeholfen worden ist, zurückgewiesen.
 
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