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Oberlandesgericht Köln, 6 W 33/99

Datum:
19.08.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 33/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0819.6W33.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 42 O 193/95
Schlagworte:
Heilmittelwerbung
Normen:
ZPO §§ 793, 890, 891; HWG § 4 ABS. 1
Leitsätze:

1. Ist einem Wettbewerber durch gerichtlichen Titel untersagt, bestimmte Cremes unter Prozentangabe der (angeblichen) Wirkstoffkonzentration ohne die erforderlichen Pflichtangaben nach § 4 Abs. 1 HWG zu bewerben und wird dieses Verbot darüber hinaus damit begründet, dass Präparate für Anwendungen angeboten würden (hier: gegen Psoriasis und Ichthyosis), für die sie nicht indiziert seien, stellt es einen Titelverstoß dar, wenn der Unterlassungsschuldner in einer neuen Werbung dieselben Produkte nunmehr ohne Mitteilung der Wirkstoffkonzentration aber wiederum ohne die Pflichtangaben nach § 4 Abs. 1 HWG präsentiert und die Wirkungsaussage dahin modifiziert, die Cremes könnten unter anderem Psoriasis und Ichthyosis selbst dann heilen, wenn die Krankheiten über Jahrzehnte hätten ertragen werden müssen. 2. Zur Frage der Höhe von Ordnungsmitteln, wenn sich der Schuldner mehr als drei Jahre an das gerichtliche Verbot gehalten hat und ihm bei der -erstmaligen- Zuwiderhandlung nur Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluß der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen vom 28.04.1999 - 42 O 193/95 - abgeändert. Die Schuldnerin wird wegen Verstoßes gegen das Unterlassungsgebot in Ziffer I. des in dem einstweiligen Verfügungsverfahren 6 W 88/95 Oberlandesgericht Köln ergangenen Beschlusses des Senats vom 29.09.1995 zu einem Ordnungsgeld von 10.000,00 DM, ersatzweise für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 2.000,00 DM zu einem Tag Ordnungshaft, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer P.B. der Komplementär-GmbH der Schuldnerin, verurteilt. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden der Schuldnerin auferlegt.
 
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