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Oberlandesgericht Köln, 6 W 2/99

Datum:
10.02.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 2/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0210.6W2.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 O 131/98
Schlagworte:
Abmahnung, Entbehrlichkeit
Normen:
ZPO §§ 91a, 93
Leitsätze:
1. Wird ein Vertreiber von Vermögensanlagen von einem Konkurrenten wegen (unlauterer) Abwerbung von drei namentlich genannten Mitarbeitern abgemahnt und wird diese Abmahnung vom Abgemahnten unter -vertretbarem- Hinweis auf ein fehlendes Konkurrenzverbot zurückgewiesen, macht ein solches Verhalten des Abgemahnten dessen erneute Abmahnung zwecks Vermeidung von Kostennachteilen nicht entbehrlich, wenn der Abmahnende gut einen Monat später einen gleichartigen Verstoß des Abgemahnten rügt, bei dem aber aus der auch für den Abmahnenden erkennbaren Sicht des Abgemahnten eine Rechtfertigung wie beim vorausgegangenen Verstoß, nicht in Betracht kommen konnte. 2. Zur Frage des Ausnahmetatbestandes des Vorsatzes im Abmahnrecht. 3. Die Frage, ob das Verfügungsgericht den Verfügungsantrag mit Recht auf die konkrete Verletzungsform beschränken durfte, ist für die Kostenentscheidung nach §§ 91a, 93 ZPO und die dabei anzustellende Prüfung der Notwendigkeit oder Entbehrlichkeit einer Abmahnung ohne Belang.
Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 4. Dezember 1998 verkündeten Kostenbeschluß der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln (81 O 131/98) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der An-tragstellerin auferlegt.
 
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