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Oberlandesgericht Köln, 6 W 28/99

Datum:
10.09.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 28/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0910.6W28.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 7 O 507/92
Schlagworte:
Unerlaubte Hilfe in Steuersachen
Normen:
STBERG §§ 3, 4, 6; ESTG §§ 41B, 42B; ZPO §§ 793, 890
Leitsätze:

1. Ist einem Titelschuldner untersagt, geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten, die über die geschäftsmäßige Erledigung der laufenden Lohnbuchhaltung mit Ausnahme des Einrichtens von Lohnkonten und der Abschlussarbeiten nach §§ 41b, 42b EStG hinausgeht und die nicht unter § 6 StBerG fällt, handelt er -auch- titelwidrig, wenn er im Zusammenhang mit Jahresabschlüssen für Dritte innerhalb einer SteuerberatungsGmbH nicht nur als deren Hilfskraft sondern eigenverantwortlich tätig wird. 2. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Tätigkeit in Steuerangelegenheiten lediglich als Hilfskraft ("Reinschrift eines vorbereiteten steuerlichen Jahresabschlusses nach erteiltem Diktat") oder eigenverantwortlich erfolgt, kommen Inhalt und Form der Rechnungen, der erteilten Quittungen sowie der Höhe des geforderten Entgelts wesentliche indizielle Bedeutung zu.

Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 01.04.1999 -7 O 507/92- wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Schuldner zu tragen.
 
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