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Oberlandesgericht Köln, 6 W 27/99

Datum:
04.05.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 27/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0504.6W27.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 O 15/99
Schlagworte:
Veranlassung zur Klageerhebung
Normen:
ZPO §§ 91 A, 93, 567
Leitsätze:

1. Der Wert einer sofortigen Beschwerde nach § 91a Abs. 2 ZPO gegen einen Beschluß, in dem über die Tragung der Kosten insgesamt befunden worden ist, ist unter Berücksichtigung aller Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz und nicht nur anhand der von einer Partei (hier: dem Kläger) zur Festsetzung angemeldeter Kosten zu ermitteln. 2. Die Einleitung -unberechtigter- Zwangsvollstreckungsmaßnahmen stellt grundsätzlich einen (massiven) Fall von Klageveranlassung dar, der eine Anwendung des § 93 ZPO zugunsten des den Anspruch anerkennenden Beklagten verbietet.

Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:
1.) Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des Landgerichts Köln vom 26.3.1999 - 81 O 15/99 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Kosten des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. 2.) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
 
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