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Oberlandesgericht Köln, 6 W 24/99

Datum:
13.04.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 24/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0413.6W24.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 O 44/99
Schlagworte:
vergleichende Werbung
Normen:
UWG § 1
Leitsätze:

Unlautere -weil herabsetzende- vergleichende Werbung kann auch durch Abbildung einer -angesichts des angeblich unübertroffenen Angebots des Werbenden- neidisch, niedergeschlagen und hilflos dargestellten Person betrieben werden.

Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:
1.) Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Antragsgegnerin in teilweiser Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 11.3.1999 - 81 O 44/99 - bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zusätzlich untersagt, ihr Angebot für Telekommunikationsdienstleistungen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit der auf S.2 dieses Beschlusses wiedergegebenen Werbeanzeige zu bewerben und/oder bewerben zu lassen. 2.) Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen hat die Antragsgegnerin zu tragen.
 
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