Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, 6 W 17/99

Datum:
14.04.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 17/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0414.6W17.99.00
 
Nachinstanz:
Landgericht Köln
Schlagworte:
Informationspflicht des verurteilten Unterlassungsschuldners
Normen:
ZPO § 890
Leitsätze:

Ein Wettbewerber, der (rechtskräftig) verurteilt ist, es zu unterlassen, Produkte (hier: Kosmetika) in einer bestimmten Aufmachung/Verpackung in den Verkehr zu bringen, handelt auch dann titelwidrig i.S. von § 890 ZPO, wenn er es unterläßt, nachhaltig zu versuchen, den Weitervertrieb solcher Ware, die sich bei seinen Abnehmern befinden, zu verhindern. Dieser Verpflichtung ist er allenfalls dann enthoben, wenn die Erfolglosigkeit derartiger Bemühungen bei seinen Abnehmern von vornherein feststeht; die Darlegungs- und Beweislast hierfür liegt bei dem Titelschuldner.

Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:

1.) Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 18.12.1998 - 28 O 284/95 SH II - wird zurückgewiesen.

2.) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Schuldnerin zu tragen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank