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Oberlandesgericht Köln, 6 W 10/99

Datum:
26.03.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 10/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0326.6W10.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 668/97 -SH I-
Schlagworte:
Auskunftsverpflichtung in Vergleich
Normen:
ZPO §§ 888, 890
Leitsätze:
Hat sich eine Schuldnerin in einem gerichtlichen Vergleich dazu verpflichtet, über den von ihr in der Vergangenheit aufgestellte Behauptungen unter Mitteilung der Erklärungsempfänger sowie der Zeitpunkte und Orte der jeweiligen Äußerungen Auskunft zu erteilen, erstreckt sich diese Verpflichtung nicht auf etwaige nach Abschluß des Vergleichs liegende neuerliche Verstöße in Form entsprechender Verlautbarungen; insoweit besteht nur die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung nach § 890 ZPO.
Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 4. Januar 1999 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Schuldnerin auferlegt.
 
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